August 2017

Testen Sie Ihr Wissen:

Mit dem Fahrrad unterwegs – was ist erlaubt und was nicht ...

 

Sie sind ein leidenschaftlicher Radfahrer und kennen alle Regeln und Vorschriften rund ums Fahrrad fahren? Wir stellen Sie auf die Probe – können Sie alle folgenden Fragen richtig bentworten?

 

Frage 1: „Telefonieren beim Fahrrad fahren ist nur mit Freisprecheinrichtung erlaubt?“

Richtig! Auch beim Fahrrad fahren ist telefonieren mit dem Handy am Ohr, mailen und SMSen verboten. Wer sich dennoch via Handy unterhalten will, der muss eine Freisprecheinrichtung verwenden. Hält man sich nicht daran, drohen Strafen zwischen 50 und 72 €.

 

Frage 2: „Gibt es eine Helmpflicht beim Fahrrad fahren?“

So pauschal kann man diese Frage nicht beantworten, denn eine Helmpflicht gibt es nur für Kinder bis 12 Jahre. Diese müssen den Helm auch tragen, wenn Sie in einem Anhänger oder Kindersitz sitzen. Aber auch wenn die Helmpflicht für Erwachsene gesetzlich nicht verankert ist, ist es gerade für sportlich amitionierte Radfahrer mehr als ratsam auf diesen nicht zu verzichten. Der eigenen Gesundheit und des Versicherungsschutzes zuliebe!

 

Frage 3: „Darf man zum Überqueren der Fahrbahn mit dem Fahrrad den Zebrastreifen benutzen?“

Nein! Zebrastreifen und Gehwege sind per Definition ausschließlich Fußgängern vorbehalten! Möchten Sie auf dem Schutzweg die Straße überqueren, dann müssen Sie Ihr Fahrrad schieben.

 

Frage 4: „Geschwindigkeitsbeschränkungen? Die gelten doch nicht für Radfahrer!“

Doch! Hier gelten dieselben Bestimmungen, die auch für andere Fahrzeuge gelten, sprich 50 km/h im Ortsgebiet und auch durch Verkehrsschilder ausgewiesene Geschwindigkeitsbeschränkungen, zB 30er-Zonen, sind einzuhalten. Was bisher vielleicht nur Rennradfahrer betroffen hat, dürfen auch die vielen E-Bike-Fahrer nicht außer Acht lassen!

 

Frage 5: „Ist es verboten mit dem Rad zu fahren, wenn man zu viel getrunken hat?“

Definitiv! Auch als Radfahrer ist man Verkehrsteilnehmer und muss sich an die geltenden Promillegrenzen halten. Das bedeutet, dass man ab 0,8 Promille mit Strafen rechnen muss und einem ab 1,6 Promille der Führerschein entzogen wird! Richtig gelesen! Die Alkoholisierung bedeutet nämlich, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist und diese ist Voraussetzung für den Besitz eines Führerscheines.

 

Frage 6: „Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist verboten?“

Genau! Es sei denn, Sie sind ein Rennradfahrer auf einer Trainingseinheit – nur in diesem Fall ist das Nebeneinanderfahren erlaubt.

 

Frage 7: „Brauchen Kinder unbedingt einen Kindersitz, wenn ich sie mit dem Fahrrad mitnehme?“

Für die Mitnahme anderer Personen auf dem Fahrrad gibt es einige Vorschriften. Zum einen, dass nur Kinder mitgenommen werden dürfen - und dann auch nur ein Kind pro Fahrrad und in einem entsprechend ausgestatteten und verankerten Kindersitz. Helm nicht vergessen!

 

Wichtig ist, dass es nicht mehr zulässig ist, den Kindersitz vor dem Lenker anzubringen, zB an der Lenkstange, da hier das Verletzungsrisiko für die Kinder deutlich höher ist.

 

Und auch wenn es in Liebesfilmen so romantisch rüberkommt – Erwachsene dürfen auf einem Fahrrad nicht mitgenommen werden.

 

Frage 8: „Ist es erlaubt mit einem Anhänger den Radweg zu benützen?“

Mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm ist und ausschließlich der Personenbeförderung dient – JA! Mit einem Lastenanhänger ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benutzen.

 

Frage 9: „Vorbeischlängeln an stehenden Autos ist beliebt – aber ist es auch erlaubt?“

Ist es! Sie dürfen mit Ihrem Fahrrad an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren und sich vorne einreihen. Wichtig ist, dass die Fahrzeuge wirklich stehen, ausreichend Platz vorhanden ist und Sie niemanden beim Abbiegen behindern.

 

Frage 10: „Gegen die Einbahn – für Fahrräder erlaubt?“

Nur wenn es mit einem Zusatzschild ausdrücklich erlaubt ist!

 

Frage 11: „Hände vom Lenker – kein Problem?“

Selbst wenn man sein Fahrrad perfekt unter Kontrolle hat – freihändig zu fahren ist verboten! Ebenso wie während der Fahrt die Füße von den Pedalen zu entfernen oder das Fahrrad nicht verkehrsgemäß zu verwenden (zum Beispiel für Wettfahrten).

 

Frage 12: „Darf man sein Fahrrad überall abstellen?“

Fahrräder sind grundsätzlich so aufzustellen, dass sie weder umfallen können, noch den Verkehr behindern. Auf dem Gehsteig dürfen sie nur abgestellt werden, wenn dieser mehr als 2,5 m breit ist. Stellt man sein Fahrrad auf dem Gehsteig ab, gilt es zu beachten, dass es sich nicht um einen Haltestellenbereich eines öffentlichen Verkehrsmittels handelt und dass keine Fußgänger behindert werden.

 

Frage 13: „Andere Länder – andere Sitten. Auch in Bezug auf's Fahrrad fahren?“

Das Sprichwort hat hier absolute Gültigkeit, denn jedes Land hat in Bezug auf Radfahrer seine eigenen Bestimmungen und Vorschriften. So sind die Unterschiede in den einzelnen Ländern die Helmpflicht betreffend enorm und auch die zulässigen Promillegrenzen variieren stark. In Tschechien und der Slowakei gelten gar 0,0 Promille.

 

In Frankreich und Italien müssen Sie bei schlechter Sicht als Radfahrer reflektierende Kleidung (wie zum Beispiel eine Warnweste) tragen.

 

Es gilt also, sich vor dem Urlaub genau über die im Reiseland geltenden Bestimmungen für Radfahrer zu erkundigen, damit es zu keinen bösen Überraschungen kommt.

 

Frage 14: „Wer deckt eigentlich den Schaden, wenn mein Fahrrad gestohlen wird?“

Das kommt ganz darauf an, von wo es gestohlen wurde. Ihre Haushaltsversicherung wird den Schaden meist nur übernehmen, wenn das Fahrrad von zu Hause entwendet wurde und auch nur dann, wenn dieses ordnungsgemäß verwahrt worden war. Wirft man aber einen Blick auf die Statistiken der Fahrrad-Diebstähle in Österreich (27.465 Fälle 2016), wird einem schnell klar, dass eine Diebstahl-Versicherung eine gute Investition ist!

 

Schützen Sie Ihr Rad also doppelt – mit einem guten Schloss und einer Fahrradversicherung.

 

 

Sie haben alle Fragen richtig beantwortet? Gratulation! Dann sind Sie ja bestens für die laufende Radsaison gerüstet.

 

Kennen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte?

 

Die Europäische Krankenversicherungskarte – kurz EKVK – befindet sich auf der Rückseite Ihrer e-card und verhilft Ihnen in den meisten europäischen Ländern rasch und unkompliziert zu ärztlicher Betreuung bei Vertragsärzten und in öffentlichen Spitälern.

 

Rückseite beachten

Überprüfen Sie vor der Abreise, ob alle Felder auf der Rückseite Ihrer e-card mit Ihren persönlichen Daten ausgefüllt sind (und nicht mit Sternchen versehen), denn nur dann ist die EKVK gültig. Werfen Sie auch einen Blick auf das Ablaufdatum Ihrer e-card und jedes Familienmitglied muss eine eigene gültige EKVK haben.

 

Gut geschützt in Europa

Gültigkeit hat die Karte in der gesamten EU sowie in der Schweiz, Mazedonien, Norwegen, Island und Liechtenstein. In all diesen Ländern erhalten Sie mit der EKVK demnach alle medizinisch notwendigen Leistungen, entsprechend den im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen. Einen Sonderstatus haben Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina, in diesen Ländern muss man die Karte vor Ort in eine Anspruchsbescheinigung umtauschen. Vorsicht geboten ist in der Türkei – dort hat die EKVK keine Gültigkeit.

 

Öffentlich oder privat

Verwenden können Sie die e-card bei allen Vertragsärzten und öffentlichen Spitälern. Achtung: Weisen Sie die Karte noch vor Behandlungsbeginn vor, um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen. Behandlungen in privaten Spitälern oder bei Privatärzten (wie den meisten Hotelärzten!) müssen, wie in Österreich auch, im Vorfeld selbst bezahlt werden und die Rechnung kann dann bei der Krankenversicherung eingereicht werden. Diese übernimmt dann in der Regel einen Teil der Kosten.

 

Streitfrage

Weigern sich Arzt oder Krankenhaus im Ausland die EKVK zu akzeptieren und bestehen auf Barzahlung, lassen Sie sich unbedingt eine detaillierte Rechnung mit genauem Befundbericht sowie eine Zahlungsbestätigung ausstellen. Dies erleichtert die anschließende Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse in Österreich.

 

Nur mit Reiseversicherung zu 100% sicher

Trotz ihrer Leistungen ist die Europäische Krankenversicherungskarte kein Ersatz für eine Reiseversicherung! Was, wenn der öffentliche Arzt viel weiter entfernt ist, als der Privatarzt? Zudem werden in vielen Ländern Urlauber oft in das nächstgelegene Privatspital gebracht, da die medizinische Versorgung dort häufig besser ist. Außerdem sind die Gesundheitssysteme in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich, was bedeutet, dass Leistungen, für die Sie in Österreich nichts bezahlen müssen, in anderen Ländern sehr wohl kostenpflichtig sein können!

 

Zusätzlich bedenken sollten Sie auch, dass Ihnen neben den Leistungen der allgemeinen Gesundheitsvorsorge auch noch private Kosten entstehen können durch zB Rückflug bei vorzeitiger Rückreise, verloren gegangenes oder gestohlenes Eigentum, …

Vom Gewitter überrascht – so verhält man sich richtig

 

Bevor man eine Wandertour in den Bergen unternimmt, ist es ohnehin oberstes Gebot, sich über die Wetterlage und die Prognose für die kommenden Stunden zu informieren. Sollten Sie dennoch von einem Gewitter überrascht werden, hier einige hilfreiche Tipps, wie man sich richtig verhält:

 

 

 

 


 
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Sabine Steininger . Versicherungsmaklerin

4121 Altenfelden, Bergerstraße 33 . Tel +43 676 5252738
sabine@vbsteininger.com . www.sabineversichert.at

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