Rückabwicklung Lebensversicherung

 

Immer wieder wurde und wird vom ORF, den Printmedien, VKI, Arbeiterkammer und div. Prozessfinanzierern zu diesem Thema einiges publiziert. Der Hintergrund sind Urteile des EuGH, deutschen BGH und österreichischen OGH.

 

Nachstehend dürfen wir Ihnen einen Überblick zu den Ursachen dieser Thematik geben.

 

Auslöser für die Diskussion über ein mögliches Recht auf Rückabwicklung von in der Vergangenheit abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen geht auf entsprechende Urteile des EuGH aus dem Jahr 2013 sowie des deutschen Höchstgerichts, dem BGH, aus dem Jahr 2014 zurück. Auslöser der Klagen waren nicht rechtskonforme Hinweise zum Rücktrittsrecht (falsche Fristigkeiten) auf den Antragsunterlagen zu den betroffenen Lebensversicherungsverträgen.

 

Obwohl die betroffenen Verträge jahrelang liefen und bespart worden sind, erkannten die Gerichte aufgrund der fehlerhaften Aufklärung ein „ewiges Rücktrittsrecht“ zu.

 

Dieser Meinung schloss sich erstmalig auch der OGH im Jahre 2015 an. Seitdem sind mehrere Verfahren zu diesem Thema anhängig.  

 

Konkret geht es um das in § 165a VersVG normierte Rücktrittsrecht. Dieses sah ursprünglich ein 2-wöchiges und später 30-tägiges Rücktrittsrecht von neuabgeschlossenen Lebensversicherungen vor. 2004 sowie 2006 wurde die Bestimmung vom Gesetzgeber novelliert, nicht alle Versicherer dürften den neuen Inhalt aber sofort in ihre Formulare übernommen haben. Im vom OGH geprüften Fall hatte der Kunde im Jahr 2006 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Die Antragsinformation enthielt eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG mit einer Rücktrittsfrist von zwei Wochen - statt 30 Tagen - entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage. Mit Schreiben vom März 2014 trat er vom Vertrag zurück und erhielt seine Prämien refundiert.

 

Seitdem hatten wir immer wieder Anfragen zu diesem Thema. Diese können aber, aufgrund dieser ersten Urteile von uns weder beantwortet noch rechtlich beurteilt werden, da auch namhafte Juristen hier sehr divergierende Meinungen vertreten. Abgesehen von den bisherigen Urteilen bleiben noch viele Details und Fragen offen. Zahlreiche Juristen sind aktuell beauftragt, die rechtlichen Folgen dieses Einzelurteils für andere Fälle zu eruieren und aufzuarbeiten.

 

Ableiten lässt sich aus den bisherigen Urteilen folgendes:

  • Wer eine Lebensversicherung nach dem 30.9.2004 abgeschlossen hat, kann die grundsätzliche Möglichkeit eines allfälligen Rückabwicklungsrechts leicht eruieren, indem er in die Antragsunterlagen Einsicht nimmt. Wird dort nicht die ab 1.10.2004 geltende Rücktrittsfrist von 30 Tagen angeführt, ergibt sich gemäß dem aktuellen OGH-Urteil das Rückabwicklungsrecht.
     
  • Das bisherige OGH-Urteil sprach ausschließlich von einer Refundierung der Beiträge. Ob die immer wieder erwähnte rückwirkende Verzinsung von 4% auf die bisher einbezahlten Prämien rechtens ist, werden die Gericht zu klären haben.
     
  • Eine Rückabwicklung wird immer nur für primär für den Sparzweck abgeschlossene Lebensversicherungen überhaupt in Betracht kommen, nicht aber für Ablebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen, bei denen die Risikoabsicherung im Vordergrund steht.
     
  • Für klassische Lebensversicherungen wird eine Rückabwicklung kaum in Frage kommen, weil ältere Verträge über eine Garantieverzinsung von 3% oder mehr verfügen.
     
  • Innerhalb der Spar-Lebensversicherungen erscheinen daher potentiell nur fondsgebundene Lebensversicherungen für eine Rückabwicklung interessant. Hier bleiben häufig die Wertstände aufgrund der Börsen- und Depotentwicklungen hinter den eingezahlten Sparbeiträgen zurück. (Wer im Plus ist, wird ohnehin kein Interesse an einer Rückabwicklung haben.)
     
  • Das OGH-Urteil wurde vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) erwirkt. Eine individuelle Prüfung, ob die Rückabwicklung möglich und erfolgversprechend ist, wird vom VKI um 95 € pro Polizze in Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer angeboten.

 

Unsere Meinung zu diesem Thema ist, dass es keinen dringenden Handlungsbedarf gibt, da

  • derzeit noch keine Verjährungsproblematik zu etwaigen Ansprüchen besteht und
  • es keine generelle juristische Aussage zu diesem Thema gibt.

Sollten Sie Ansprüche prüfen wollen, empfehlen wir dies über den VKI oder eine entsprechend spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu tun. Zu Fragen zu dem Thema geben wir gerne Auskunft.


 
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