„Eine private Unfallvorsorge ist äußerst wichtig. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Unfälle in der Freizeit nicht ab. Aber eben genau dort passieren die meisten Unfälle.“

Was bei verschneiten Verkehrstafeln gilt

 

(kunid) Dass Autolenker besonders vorsichtig fahren müssen, wenn es schneit, ist nahezu allen bekannt. Nicht klar ist häufig jedoch die Frage, wie sie sich verhalten sollten, wenn Schnee die Verkehrsschilder bedeckt und deren Bedeutung daher oftmals nicht mehr erkennbar ist.

 

Schneebedeckte Verkehrszeichen führen immer wieder zu Unfällen. Entweder erkennen manche Fahrzeuglenker tatsächlich nicht, was damit geregelt werden sollte, oder sie wissen es, weil beispielsweise die Form des Schildes klar erkennbar ist, und glauben aber, dass schneebedeckte Verkehrstafeln ihre Gültigkeit verlieren. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit erklärt, worauf Autolenker bei Schneefall achten sollten.

 

Nach Angaben des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KfV) verlieren schneebedeckte Verkehrszeichen, deren Bedeutung nicht mehr identifiziert werden kann, ihre Gültigkeit. In diesem Fall sind die Verkehrssituation und die allgemeingültige Straßenverkehrsordnung zu beachten. Es gibt jedoch auch Ausnahmen.

 

Welche Verkehrsschilder auch trotz Unleserlichkeit immer gelten

Verkehrsschilder, welche aber aufgrund ihrer äußeren Form auch trotz Schnee erkennbar bleiben, wie etwa das charakteristische achteckige Stopp- oder auf der Spitze stehende, dreieckige Vorrang-geben-Verkehrszeichen, bleiben jedoch weiterhin rechtsgültig.

 

Anders sieht es bei den dreieckigen Gefahren- und den runden Verbots- oder Beschränkungszeichen aus. Hier muss man zwar vorsichtig sein, aber der Gesetzgeber erwartet nicht, dass die Autofahrer diese befolgen, wenn sie eingeschneit und somit unkenntlich sind.

 

Der Grund: Die Schilder können unterschiedlichste Bedeutungen haben und beispielsweise eine Geschwindigkeits-Begrenzung anordnen oder vor einer Gefahrenstelle warnen.

 

Unkenntliche Bodenmarkierungen

Sind Bodenmarkierungen, die den Verkehr regeln, durch Schnee und Eis bedeckt und somit nicht mehr erkennbar, können auch sie ihre Gültigkeit verlieren. Sind beispielsweise Richtungspfeile auf der Fahrbahn, die eine Straße in eine Geradeausspur, eine rechte und zwei linke Abbiegespuren einteilt, vom Schnee bedeckt und deshalb nicht erkennbar, muss sich der Fahrzeuglenker an die Fahrregeln der Straßenverkehrsordnung halten.

 

Entsprechend den allgemeingültigen Verkehrsregeln gilt dann auf den Straßen, dass die Fahrbahnmitte die geometrische Mitte der Straße ist und dass Autolenker beim Abbiegen sich entweder ganz rechts oder links auf der Fahrbahnseite einordnen müssen. Dr. Armin Kaltenegger vom KfV weist darauf hin: „Ortskundige, die wissen, wie die Richtungspfeile normalerweise verlaufen, sollten darauf achten, dass die Verkehrsteilnehmer sich anders verhalten als gewohnt.“

 

Einige Gerichtsurteile zeigen zudem, dass man von Ortskundigen erwartet, die Verkehrszeichen auf ihren gewohnten Strecken, die sie regelmäßig fahren, zu kennen – egal ob es sich hier um Verkehrstafeln oder Bodenmarkierungen handelt. Sie müssen sich daher auch daran halten, selbst wenn die Verkehrszeichen zugeschneit sind.

 

 

Wenn es Straßenmarkierungen und Schilder gibt

Allerdings müssen Bodenmarkierungen, die vom Schnee bedeckt und daher nicht erkennbar sind, weiter beachtet werden, wenn es ein erkennbares Verkehrszeichen gibt, das den Sinn der Markierungen verdeutlicht.

 

Beispielsweise gilt eine durch Bodenmarkierung gekennzeichnete Kurzparkzone auch dann, wenn die Markierung vom Schnee bedeckt ist, aber ein Schild auf diese Zone hinweist. Auch bei einer schneebedeckten Markierung eines Fußgängerschutzweges müssen Autofahrer dennoch mit Fußgängern aufgrund des Verkehrszeichens „Kennzeichnung eines Schutzweges“ oder wegen des blinkenden gelben Lichtes rechnen.

 


 
Zurück zum aktuellen Newsletter




Infos zu
Titel
Vorname
Name
Telefon
E-Mail
Mitteilung

Im nächsten Newsletter dreht
sich alles um Reisen & Digitales.

Steinlechner KG
Staatl. geprüfter Versicherungsmakler

Produkte: Versicherungen aller Art und jeder Anstalt, Schadenbearbeitungen, Risikonanlyse u.v.m.

Anschrift) Quellenweg 4, 6200 Jenbach
Telefon) +43 5244 622 26 | Fax) +43 5244 622 26-22
E-Mail) office@steinlechner.at | Webadresse) http://www.steinlechner.at

Offenlegungspflicht gem. § 25 Mediengesetz und Informationspflicht gem. § 5 ECG, § 14 UGB



Sie haben die Möglichkeit, jederzeit den Empfang weiterer Nachrichten von uns abzulehnen.
Klicken Sie hierfür bitte auf diesen Abmeldelink.
 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.