Es reicht! Die Grenzen guter Nachbarschaft

Wenn Nachbarn streiten und die Grenzen guter Nachbarschaft überschreiten, kann das Gericht einschreiten – auch wenn es für alle Beteiligten besser wäre, Konflikte friedlich zu lösen.

 

„Dauerbrenner“ mit Dauerstress

Es macht Lärm, stinkt, wackelt, stört … und das nicht nur einmal im Jahr, etwa bei der großen Sommernachtsparty, sondern auf Dauer: Da liegen irgendwann die Nerven blank und der Groll auf die Verursacher wächst. Beschimpfungen führen wohl kaum zu einer zufriedenstellenden Lösung, eher schon ein klärendes Gespräch. Was aber tun, wenn Nachbarn sich uneinsichtig zeigen? In solchen Fällen sollten Sie wissen, wann Sie auf Ihr Recht pochen können – und wann nicht.

 

Zu laut

Heavy Metal aus dem Lautsprecher, rund um die Uhr quakende Frösche oder ständiges Hundegebell ... All das müssen Sie nicht hinnehmen, wenn die Lärmemissionen das „ortsübliche“ Ausmaß überschreiten und keine Rücksicht auf berechtigte Ruhebedürfnisse genommen wird.

 

Alles für die Katz

Katzen und Vögel halten sich nicht an Grundstücksgrenzen und wildern womöglich auch in Ihrem Revier: Das müssen Sie hinnehmen, selbst wenn erbeutete Mäuse oder Katzenkot Ihre Terrasse verunstalten. Eingreifen können Sie nur, wenn Schäden an der Grundstückssubstanz oder an Personen entstehen … oder etwa Wildtauben Ihre Mauern belagern, weil sie regelmäßig vom Nachbarn angefüttert werden.

 

Das ist ungesund

Alles, was die Gesundheit allgemein – und nicht nur besonders sensibler Menschen – gefährdet oder beeinträchtigt, wird als nicht ortsüblich eingestuft und kann untersagt werden; man muss diese Gefährdung allerdings nachweisen. Dazu zählen Immissionen wie jederzeitiger Zigarrenrauch aus offenen Fenstern, die Blendwirkung von Fotovoltaikanlagen oder übermäßiger Schatten von Windrädern, ganzen Baumreihen oder übergroßen Hecken.

 

Das ist elementar

Was die Natur verursacht, können Sie nicht dem Nachbarn anlasten – etwa weil er Quellen ihren Lauf lässt oder Hangwasser nicht einfängt. Anders sieht es aus, wenn ein Verschulden vorliegt wie bei unsachgemäßer Bebauung mit nachfolgenden Schäden oder durch eindringende Wurzeln, die Mauerrisse verursachen.


Wirft ein „fremder“ Baum Früchte in Ihren Garten ab, können Sie diese ungeniert genießen; die „aktive“ Ernte hingegen - auch durch Rütteln – gilt als Diebstahl! Stört das Fallobst, können Sie die Beseitigung überstehender Äste verlangen, dürfen aber – ohne Absprache – nicht selbst Hand, Schere oder Säge an Pflanzen anlegen.

 

Fazit

Alles, was Ihr Nachbar darf oder nicht darf, dürfen auch Sie – oder nicht. Das beste Einvernehmen erzielen Sie, wenn Sie sich mit Ihren Mitmenschen abstimmen – dann werden eine „einmalige“ Ruhestörung oder ein „übergreifender“ Baum vermutlich kein Problem darstellen.

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