Wer soll das bezahlen?

 

Endlich ist die Ladung gut verpackt und gesichert am LKW verstaut. Die Reise zum Großhändler kann los gehen. 10 Stunden später kommt der unerfreuliche Anruf: Der LKW ist verunfallt, schwer beschädigt und die Ware muss entsorgt werden. Wer kommt für das Malheur auf?

 

Ihnen gehört der LKW oder die beschädigte Ware oder beides? Haben Sie die Ware bestellt? Von wem können Sie Ersatz verlangen? Muss nochmals geliefert werden? Es gilt eine Vielzahl von Fragen zu beantworten ...

 

Im Idealfall können Sie auf ihre Transportversicherung zurückgreifen. Sie bekommen ihren Schaden ersetzt. Das Problem Schadenersatz durch einen Dritten zu bekommen, schieben Sie zu Ihrem Transportversicherer. Allein die Haftbarmachung, Dokumentenlieferung und Nennung etwaiger Schuldiger ist noch Ihre Aufgabe. Gibt es keine Transportversicherung, stellt sich für Sie die Frage, ob ein anderer haftet und wenn ja, ob der Schaden zur Gänze ersetzt werden müsste.

 

Fangen wir mit der leichtesten Vermutung an.

Der Unfall passierte in Bad-Vöslau, ein anderer LKW, war in den Unfall verwickelt und den Lenker des Lasters trifft die alleinige Schuld.

 

Lenker/Halter/Versicherer eines Fremdfahrzeuges: Haftung nach → ABGB und → EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz)

 

Der KFZ-Haftpflicht-Versicherer des Kleinlasters wird sowohl den Schaden am LKW als auch an der Ware decken. Diesbezüglich besteht auch ein direktes Klagerecht gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer

 

Nicht mehr ganz so einfach ...

Ab jetzt wird es aber etwas komplizierter. Der Lenker des verunfallten LKW hat den Schaden durch eine Unaufmerksamkeit selbst verschuldet. Am Transport sind mehrere Personen beteiligt:

 

#1 Der Frachtführer

Er haftet im Rahmen des gewerblichen Gütertransports nach den Regeln der CMR*. Seine Haftung ist im Regelfall mit rund 10 € pro Kilo begrenzt!

 

Die eigene KFZ-Haftpflicht möglicherweise? Leider nein. Für transportierte Waren, außer Handgepäck beförderter Personen, ist die KFZ-Versicherung nicht zuständig. Die KFZ-Versicherung deckt nur den Schaden am LKW, aber nicht den an der Ware.

 

Somit benötigt man zur Abdeckung einen eigenen CMR-Haftpflicht-Vertrag:

Der Frachtführer haftet nach den Regeln der CMR. Ob der Transport international oder nur in Österreich erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Diese Haftung kann nicht abbedingen werden, ist aber dafür im Regelfall mit 8,33 Sonderziehungsrechten begrenzt.  Dies entspricht derzeit knapp 10 €. Beim Transport von Schotter mag dies viel sein, aber auch bei einem Transport von High-End-Laptops wird kein höherer Kilopreis ersetzt.

 

*CMR ist das Kürzel für das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Dieses ist gem § 439a UGB auch auf nationale Straßengütertransporte anwendbar.

 

#2 Der Spediteur

Hier gilt Versichern statt Haftung. Es gilt wohl der Speditionsversicherungsschein SVS. In diesem Fall scheint der Spediteur alles richtig gemacht zu haben. Es wird keine Haftung für diesen Schaden bestehen.

 

Im Regelfall haftet der Spediteur auch nicht selbst. Durch Anwendung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen AÖSp wird die Haftung dem Grunde und auch der Höhe nach begrenzt. Er ist zum Abschluss einer Speditionsversicherung verpflichtet. An seiner Stelle haftet der Speditionsversicherer.

 

Funktion des Spediteurs ist die Organisation des Warentransportes, allenfalls auch Lagerung der Güter und Frachtreklamation. Im vorliegenden Fall ist kein Fehlverhalten, wie die Auswahl eines untauglichen Transportmittels, erkennbar. Den Spediteur wird keine Haftung treffen.

 

Der Spediteur ist auch befugt den Transport selbst durchzuführen. Beim Transport selbst übernimmt er die Funktion und Haftung des Frachtführers (siehe oben).

 

Vereinbarungssache

Muss die Versenderin nochmals liefern, oder hat der Empfänger die Ware trotz Unfall zu bezahlen? Dies ist Vereinbarungssache zwischen den beiden Unternehmern:

  • Wer ab wann oder wo das Risiko der Beschädigung oder Untergang der Transportierten Ware trägt ist frei vereinbar!
  • Wer die Transportkosten trägt, kann unabhängig davon auch umgekehrt geregelt werden.
  • Selbst die Frage, ob jemanden die Pflicht trifft, den Transport versichern zu lassen, ist eine Frage der freien Vereinbarung vor dem Transport!

Verträge sind aber oftmals schwer auszulegen. Um Streitigkeiten nach dem Unfall zu vermeiden, empfiehlt sich die Verwendung eindeutiger Vereinbarungen. Besonders im internationalen Güterverkehr haben sich die Incoterms®-Regeln* etabliert. Diese wurden von der ICC entwickelt und sind auch dort zu beziehen. Je nach vereinbarter Klausel, wie EXW (ab Werk), CPT (frachtfrei) oder auch DPU (geliefert benannter Ort entladen), trägt die Versenderin oder der Empfänger den Schaden.

 

Ein versicherter Transport bietet Ihnen Kosten- und Rechtssicherheit. Die Haftungen der beteiligten Dritten kann zu niedrig sein. Auch das Risiko zwar eine Forderung zu haben, aber den Schuldner nicht belangen zu können, fällt weg. Der verunfallte LKW könnte genauso gut in Istanbul im Graben landen. Der eigene Transportversicherer ist dennoch greifbar.

 

Auch beim Bahn-, See- und Luftfahrtgütertransport gibt es eigene Regelungen über Haftungen, Haftungshöhen oder auch Schadensteilungen, die im Schadensfall böse Überraschungen liefern können.

 

Sprechen Sie mit uns über eigene Transportrisiken. Wir werden eine passende Lösung finden.

 

 

 

 

 

*Incoterms® und das Incoterms® 2020-Logo sind Marken von ICC. Die Verwendung dieser Marken impliziert keine Verbindung mit, Genehmigung oder Sponsoring durch ICC, es sei denn, dies ist oben ausdrücklich angegeben. Die Incoterms®-Regeln sind urheberrechtlich geschützt und gehören ICC. Weitere Informationen zu den Incoterms®-Regeln sind auf der ICC-Website iccwbo.org erhältlich.

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