Versicherungsschutz: Reden ist Gold - schweigen schadet!

 

Verhalte dich so, wie du es als umsichtiger Mensch auch ohne Versicherungsschutz tun würdest. In vielen Situationen hilft dieser Leitsatz gut weiter. Wenn es um Kommunikation und Wissensaustausch mit dem Versicherer geht, greift diese Regel jedoch zu kurz! Insbesondere bei wesentlichen Gefahrerhöhungen ist Wissensaustausch der passende Schlüssel, um am Ende nicht schutzlos dazustehen. Mit diesem Thema hat sich der Oberste Gerichtshof wie auch im folgenden Fall schon öfters beschäftigt.

700 l Gin pro Jahr erhöht Brandgefahr

Karl X. brannte noch vor wenigen Jahren an 14 Brenntagen im Rahmen einer Abfindungsbrennerei 0-100 Liter Schnaps jedes Jahr. Für das Gebäude schloss er samt Inventar eine Feuerversicherung ab. Ein paar Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages vergrößerte er seine Brennerei. Nun produzierte er als Nahrungsmittelerzeuger rund 700 Liter Gin an 28 Brenntagen pro Jahr.

Leider führte eine undichte Stelle an der flüssiggasbetriebenen Verbrennungsanlage (oder austretende Alkoholdämpfe) 2015 zu einem Brand mit erheblichem Sachschaden. Ein grobes Verschulden am Brand selbst wurde nicht festgestellt. Dennoch wurde der Schaden vom Versicherer zu Recht nicht ersetzt. Karl X. hatte nämlich gegen die Regeln der unzulässigen Gefahrerhöhung verstoßen!

 

Der Versicherer schloss einen Vertrag mit dem Risiko Abfindungsbrennerei nicht gewerblicher Schnapsproduktion ab. Die Prämie orientierte sich an diesem Hobby. Ein Betrieb mit dem 7-fachen Output und doppelten Brenntagen hätte er wohl nur gegen höhere Prämie versichert. Karl X. hat auch nicht ausnahmsweise einmal an einem Tag statt 5 Liter etwas mehr gebrannt. An jedem Brenntag stellte er rund 25 Liter Gin her. Die Gefahr war dauerhaft erhöht. Viel mehr Schnaps bedeutet auch, dass ein Brand um einiges wahrscheinlicher wird und die Menge Alkohol auch leichter eine verheerende Feuersbrunst verursachen kann. Karl X. wusste von der höheren Gefahr. Und schließlich hatte er dem Versicherer nie über die Änderung informiert. Somit waren alle Zutaten vorhanden, um diesen Brand nicht decken zu müssen. Am 31.10.2018 blitze Karl X beim Obersten Gerichtshof mit seiner Forderung ab. (→ Entscheidungstext 7Ob180/18y)

Welche Schlüsse sollten wir als Versicherungsnehmer daraus ziehen?

Grundgedanke der Obliegenheit keine Gefahrerhöhung vorzunehmen, ist Informationsdefizite zu verhindern. Der Versicherer sollte nach Möglichkeit bereits im Planungsstadium einer wesentlichen Gefahrerhöhung informiert werden. Zu diesem Zeitpunkt stellt ein Umbau des Betriebes oder eine Änderung der Tätigkeit noch kein Risiko dar. Somit ist dies der ideale Zeitpunkt für Vertragsverhandlungen!  

 

Den Versicherer erst nach der Änderung zu informieren kann zu spät sein. Immerhin hat er ein Monat nach Kenntnis Zeit darüber nachzudenken, ob er den Vertrag kündigen möchte. Erst nach Ablauf dieser Frist, oder ausdrücklicher Zustimmung, ist die neue Gefahr auch mitversichert! Tritt ein Schaden vorher aufgrund der neuen Gefahr (kausal) ein, besteht kein Versicherungsschutz! Die Kündigung erfolgt außerdem ohne Frist. Mit dem Eingang der Erklärung besteht kein Versicherungsvertrag mehr!  

 

Immer wieder kommt es aber auch zu Änderungen mit denen Versicherungsnehmer einfach konfrontiert werden, da sie die Änderungen nicht selbst vornehmen. Beispielsweise wird vom Gebäudeeigentümer ein Gerüst an der Fassade aufgestellt, wodurch ein Einbruch erleichtert wird. Ebenso ist denkbar, dass die Löschwasserversorgung durch die öffentliche Hand reduziert wird. In diesen Fällen ist der Versicherer unverzüglich nach Kenntnis zu informieren. Der Versicherer kann in diesen Fällen nicht per sofort, sondern nur mit Monatsfrist kündigen und bleibt leistungspflichtig.

 

Sind Änderungen im Betrieb geplant? Geben Sie uns rechtzeitig Bescheid, um Ihren Versicherungsschutz möglichst lückenlos aufrecht zu halten.

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