Kryptowährungen im Betriebsvermögen

 

Einmal mehr preschte Tesla Chef Elon Musk im Jänner 2021 mit einer ungewöhnlichen Geschäftshandlung vor. Sein Unternehmen investierte im Gegenwert von 1,5 Milliarden USD in Bitcoins. Zur Diversifizierung der Geldreserven und um diese möglichst profitabel einzusetzen wurde als Begründung genannt. Weiters kündigte Musk an, Bitcoins künftig für seine Produkte auch als Zahlungsmittel akzeptieren zu wollen. Zweifelsfrei war die Kapitalanlage in Kryptowährungen in den letzten Jahren ein äußerst lukratives Geschäft, aber auch die Wertschwankungen und Risiken sind in der jüngsten Vergangenheit enorm gestiegen. Trotzdem wandeln auch in Österreich immer mehr Unternehmer auf Teslas Spuren und halten Kryptowährungen im Betriebsvermögen.

 

Digitale Währungen als betriebliches Spekulationsobjekt

Noch ist das Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen in Österreich mit Kryptowährungen zumindest in namhaftem Ausmaß nicht möglich. Zu hoch sind die Wertschwankungen, zu komplex, speziell für kleinere Unternehmen, wäre die Zahlungsabwicklung. Somit ist der Ursprung des neuen Digitalgeldes in den Büchern von einigen Unternehmen der Kapitalanlage zuzurechnen. Teils mag es auch eine Trotzreaktion von Firmeninhabern auf die Verwahrgebühr der Banken für Kontoguthaben sein. Inzwischen verrechnen immer mehr heimische Kreditinstitute für Giroeinlagen von Unternehmen 0,5 Prozent an Kosten, also de facto negative Einlagezinsen. Neben der Sorge vor einem Zusammenbruch des „klassischen Geldsystems“ ist bei den meisten Unternehmen aber Hoffnung auf Spekulationsgewinne mit Kryptowährungen das oberste Anlagemotiv.

 

Kryptowährungen sind nicht zwingend Betriebsvermögen

Bislang wollte sich die heimische Finanzverwaltung noch auf keine maßgeschneiderte Definition bzw. individuelle steuerliche Einordnung von Kryptowährungen festlegen. Dementsprechend werden Bitcoins & Co derzeit weitestgehend als „sonstige Wirtschaftsgüter“ behandelt. Womit etwaige Gewinne als Privatanleger nach einem Jahr Behaltedauer steuerfrei lukriert werden können. Im betrieblichen Vermögen dagegen sind realisierte Gewinne zeitlich unbegrenzt steuerpflichtig. Dafür können aber auch etwaige Verluste mit dem „herkömmlichen“ operativen Geschäftserfolg gegengerechnet werden. Das gilt allerdings nicht für die meisten Kleinunternehmer. Bei diesen haben „nicht betriebsnotwendige Anlagen“ – bei einer selbständigen Friseurin als Einzelunternehmerin ist das zweifelsfrei der Fall – keine steuerliche Relevanz. Somit würde ein etwaiges Investment dieses Friseurbetriebs in Bitcoins vom Finanzamt wie eine Privatanlage betrachtet werden. In Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) dagegen, werden Kryptowährungen generell als steuerliches Betriebsvermögen behandelt, die Frage nach der „betrieblichen Notwendigkeit“ stellt sich hier nicht.

 

Negativkriterium bei Banken

Auch wenn man auf den Spuren von Tesla Chef Elon Musk binnen weniger Wochen einen Kursgewinn aus Bitcoinverkäufen von über 30 Prozent erzielt, haben Banken mit derartigen Spekulationsgeschäften generell keine Freude. Solange ein Unternehmen keinen oder nur einen sehr moderaten Finanzierungsbedarf aufweist wird sich ein Kreditinstitut naturgemäß nicht in die Geldgeschäfte eines Unternehmers einmischen. Stehen dagegen größere Investitionen an, welche fremdfinanziert werden müssen, könnte eine mit Spekulationsgeschäften durchzogene Unternehmensbilanz für eine negative Kreditentscheidung der Bank sorgen. Unternehmensrechtlich müssen Kapitalgesellschaften in der Regel auch nicht realisierte Kursverluste aus Kryptowährungsgeschäften in der Bilanz ausweisen.

 

Tipp – Vorsicht bei spekulativen Anlagen, gerade im Betriebsvermögen

Gerade in der Kreditvergabe an Unternehmen spielen subjektive Einschätzungen der Banken gepaart mit einer tendenziell restriktiven Grundhaltung eine große Rolle. Etwaige Finanzspekulationen in der Firmenbilanz mit Kryptowährungen könnten selbst bei positivem Kursverlauf negative Folgen für die Finanzierung des operativen Geschäfts haben. Trotz hoher und weiterhin verlockender Gewinne mit Bitcoins und Co. sollte bei dieser Art der Geldveranlagung als Worst Case Szenario ein Totalverlust in Kauf genommen werden können. Dementsprechend sollten Sie auch etwaige Investitionssummen gestalten. Als In- oder Teilhaber einer Personengesellschaft sind die steuerlichen Rahmenbedingungen bei positiver Kursentwicklung im Privatbereich derzeit ohnehin attraktiver.

 

Sollten Sie im Betriebsvermögen Kryptowährungen ankaufen wollen, empfehlen wir aufgrund der äußerst komplexen Regelungen ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater.


 
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