
Arbeitslosengeld nicht für alle Selbständigen
Meistens zu spät setzen sich viele Selbständige mit der Frage auseinander, ob sie nach Aufgabe oder Insolvenz ihres Unternehmens Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Speziell bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2008 könnte die letzte maßgebliche Gesetzesänderung für böse Überraschungen sorgen. Und besonders die jüngste Generation der Neugründer treffen. Laut Konkursstatistik des Kreditschutzverbandes (KSV) aus dem Jahr 2017 gehen 56 Prozent aller Insolvenzen auf Unternehmen zurück, die ab 2010 gegründet wurden.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung
Seit 1. Jänner 2009 haben alle Selbständigen die Möglichkeit sich entgeltlich eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung zu sichern. Hierfür stehen 3 Beitrags- bzw. Leistungsvarianten zur Auswahl:
Monatlicher Beitrag |
Monatliche Leistung*
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89,78 € |
721,80 € |
179,55 € |
1.149,60 € |
296,33 € |
1.589,40 € |
*bei einem Monat mit 30 Tagen, netto
Die Arbeitslosenversicherung muss innerhalb der ersten 6 Monate nach Unternehmensgründung beantragt werden. Jeweils nach 8 Jahren kann die Arbeitslosenversicherung wieder beendet werden.
Auch bereits aktive Unternehmer erhalten alle 8 Jahre das Angebot innerhalb einer Frist von 6 Monaten in die Arbeitslosenversicherung einzusteigen. Dazwischen ist ein Einstieg nicht möglich.
Kostenfreie Arbeitslosenversicherung aus Altansprüchen
Nicht alle Selbständigen müssen für die Arbeitslosenversicherung bezahlen. Weiter unbefristet eine Leistung erhalten jene, die
- vor 1. Jänner 2009 bereits selbständig waren und noch sind und damals einen aufrechten Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten (also zumindest 6 Monate auch unselbständig erwerbstätig waren)
- sich nach dem 31. Dezember 2008 selbständig gemacht haben und noch sind und davor zumindest 60 Monate gegen Arbeitslosigkeit versichert waren
Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird nach den letzten unselbständigen Einkünften bemessen.
Notstandshilfe nur mit Ansprüche auf Arbeitslosengeld
Die Zuerkennung der Notstandshilfe ist an den vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld geknüpft. Ein Selbständiger, der keinen Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit hat, kann somit auch keine Notstandshilfeleistung beanspruchen. Wobei die neue Regierung ohnehin derzeit die gänzliche Abschaffung der Notstandshilfe bei gleichzeitiger Verlängerung des Arbeitslosengeldbezugs diskutiert.
Gibt es keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bleibt nur die derzeit ebenfalls politisch heiß diskutierte bedarfsorientierte Mindestsicherung. Wer allerdings hier mit Geldleistungen vorsorgt wird, darf defakto keine Geld- bzw. Vermögenswerte mehr besitzen oder einen Partner mit einigermaßen zählbaren Einkommen haben.
Tipp – Rechtzeitig informieren, rechtzeitig vorsorgen
Grundsätzlich sollte jeder Selbständige für seinen Plan B seine gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen - und damit auch den potenziellen Anspruch auf Arbeitslosengeld - kennen.
Je nach Höhe oder eventuell bei gänzlichem Leistungsausfall durch das Arbeitsmarktservice sollten private Reserven zur finanziellen Überbrückung bis zum beruflichen Re-Start oder dem Pensionsantritt aufgebaut werden.
Gerne stehen wir Ihnen dafür mit Rat und Tat zur Seite.
(Datenquelle: KSV)
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