Freundschaftsdienst und Nachbarschaftshilfe – wer haftet?

 

Glücklich ist …

 

… wer Freunde hat, die beim Umzug helfen, die schweren Möbel und Kartons zu schleppen.

… wer Nachbarn hat, die im Urlaub die Blumen gießen.

… wer eine Oma hat, die am Abend den Babysitter macht.

 

Solche Freundschaftsdienste gehören zu unserem sozialen Miteinander. Judikatur und Versicherungswesen sprechen von „Gefälligkeitsverhältnissen“: kurzfristige, unentgeltliche Leistungen ohne rechtliche Verpflichtungen, die aufgrund von Naheverhältnissen erbracht werden.

 

Und wenn etwas passiert?

Wer haftet, wenn dem Freund beim Umzug der Flachbildfernseher aus der Hand rutscht? Wer kommt für den Schaden auf, wenn die Nachbarin beim Blumen gießen eine teure Vase zerbricht? Wer übernimmt die Kosten, wenn Sie für den Nachbarn ein Paket annehmen, Ihnen dieses aber vor der Übergabe hinunterfällt und der Inhalt beschädigt wird?

 

Die meisten Menschen würden darauf antworten: „Die Haftpflichtversicherung“. Leider wird diese Erwartung bei vielen enttäuscht werden: Für Schäden, die in Zusammenhang mit Gefälligkeiten, bzw. Freundschaftsdiensten, entstehen, haftet man in der Regel nicht. Die meisten Polizzen erbringen daher auch keine Entschädigungsleistung an den Geschädigten.

 

FAZIT

Den Ausgleich von Schäden aus Freundschaftsdiensten müssen die betroffenen Personen unter sich regeln.

 

TIPP

Mit einer sogenannten „Exzedenten-Haftpflichtversicherungen“ können Sie Ihre bestehende Privathaftpflichtversicherung erweitern: Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen, sowie einige andere Ausschlüsse können damit abgedeckt werden.


 
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Wolfgang Hoppacher
DER VERSICHERUNGSMAKLER

 

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