Scheidung & Trennung: Diese Versicherungen sind davon betroffen
„… und sie lebten glücklich und zufrieden bis ans Ende ihrer Tage.“ Dass nicht alle Liebesgeschichten mit einem Happy End enden, belegt die ernüchternde Zahl von 40,7% Scheidungsrate im Jahr 2019.
Sich vom Traum des gemeinsamen Lebens zu verabschieden ist nicht nur eine emotionale Belastung, sondern bedeutet auch eine Menge an bürokratischen Erledigungen und offener Fragen zu klären: Sorgerecht regeln, Eigentum aufteilen, Finanzlage klären … vergessen Sie dabei nicht, einen Blick auf Ihre Versicherungen zu werfen!
⇒ Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung:
Eine Mitversicherung beim Partner ist im Falle einer Scheidung (oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) oder der Beendigung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr möglich. Die Österreichische Gesundheitskasse ist umgehend über die Trennung zu informieren und Sie müssen die Trennung mit entsprechenden Dokumenten belegen. (→ mehr Information)
Private Krankenversicherung:
Hier müssen Sie nur etwas ändern, wenn die private Krankenversicherung zu einem speziellen Paar- oder Familientarif abgeschlossen wurde.
⇒ Private Unfallversicherung
Sollten Sie einen Familientarif in Anspruch genommen haben, müssen Sie diesen in Einzelverträge umwandeln lassen. Nach Wunsch kann ein Elternteil die Kinder auch mitversichern.
⇒ Haushaltsversicherung
Mit einer Trennung wird sich (im Normalfall) zumindest für einen Partner die Wohnsituation verändern. Bezüglich Haushaltsversicherung sind viele verschiedene Szenarien denkbar: Wichtig ist es, diesen Punkt zu klären, bevor einer der Partner auszieht. In den meisten Fällen ist ein Partner der Versicherungsnehmer und der andere automatisch mitversichert – solange beide in einem gemeinsamen Haushalt leben.
► Der Versicherungsnehmer bleibt in der Wohnung
Klären Sie, ob die bestehende Versicherung für den verbleibenden Partner gilt – eventuell die Versicherungssumme anpassen. Der bisher mitversicherte Partner benötigt eine neue Haushaltsversicherung für seine neue Wohnung.
► Der Versicherungsnehmer zieht aus
Sie können die bisherige Versicherung in die neue Wohnung „mitnehmen“ – auch hier gegebenenfalls die Versicherungssumme anpassen. Der Versicherungsnehmer kann allerdings die bestehende Polizze auch an den in der gemeinsamen Wohnung verbleibenden Partner übertragen.
⇒ Privathaftpflichtversicherung & Rechtsschutzversicherung
In der Regel ist hier ein Partner Versicherungsnehmer und der andere mitversichert. Diese Mitversicherung endet mit der Scheidung bzw. mit Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes, der bisher mitversicherte Partner muss einen eigenen Vertrag abschließen. Die Kinder sollten jedenfalls in einem der Verträge mitversichert werden.
⇒ KFZ-Haftpflichtversicherung
Die KFZ-Haftpflichtversicherung besteht grundsätzlich für ein bestimmtes Fahrzeug, es ist allerdings auch hier einer der Partner als Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeughalter eingetragen. Änderungen sind notwendig, wenn nach der Trennung der andere Partner das Fahrzeug fährt.
⇒ Lebensversicherungen
Wurde der Ehepartner namentlich als Begünstigter in der Lebensversicherungs-Polizze genannt, würde dieser auch nach einer Scheidung die Versicherungsleistung erhalten. Dies kann vom Versicherungsnehmer jederzeit geändert werden. Ausnahme: wurde die Bezugsberechtigung als ‚unwiderruflich‘ angegeben, ist die Änderung nur mit dem schriftlichen Einverständnis des bisher Begünstigten möglich.
Fazit: Rechtzeitig Bescheid geben
Am besten melden Sie sich, bevor Ihre Scheidung rechtskräftig ist, um jederzeit einen umfassenden Versicherungsschutz für beide Partner und Kinder zu gewährleisten. Melden sie sich im Falle einer Trennung so früh wie möglich bei uns, am besten, bevor jemand aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.
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