
Neuerungen von A-Z in 2025
Wie jedes Jahr traten auch zum Jahreswechsel 2024/2025 einige Neuerungen in Kraft. Wir haben Ihnen die unserer Meinung nach Wichtigsten zusammengefasst.
Briefporto steigt
Das Porto für Briefe steigt ab 2025. Der Standardbrief kostet dann 95 Cent, bislang waren es 85 Cent. Das Porto für die Postkarte steigt von 70 ebenfalls auf 95 Cent. Für den Kompaktbrief ist bislang 1,00 Euro zu zahlen, künftig sind es 1,10 Euro, der Großbrief 1,80 Euro (vorher 1,60 Euro). Ein Päckchen S kostet statt 3,99 Euro dann 4,19 Euro, das Päckchen M 5,19 Euro. Pakete bis 2 Kilogramm kosten 6,19 Euro (bisher 5,49 Euro), bis 5 Kilogramm 7,69 Euro (bisher 6,99 Euro).
Bürgergeld
Die Höhe des Bürgergeldes und der Sozialhilfe bleibt 2025 unverändert. Alleinstehende Erwachsene erhalten weiterhin 563 Euro im Monat, mit Partner zusammenlebende 506 Euro.
CO2-Bepreisung
Die CO2-Bepreisung steigt 2025 auf 55 Euro pro Tonne. Das führt zu einem Anstieg der Preise an den Tankstellen: Bei Benzin und bei Diesel werden das etwa 3 Cent mehr pro Liter im Vergleich zum Vorjahr sein.
Deutschlandticket
Der Preis für das bundesweit im Nahverkehr mit Bussen und Bahnen nutzbare Ticket stieg zum 1. Januar von 49 auf 58 Euro im Monat.
Digitale Rentenübersicht
Bereits seit Mitte 2023 gibt die Digitale Rentenübersicht einen Überblick über die Ansprüche aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge. Zum 1. Januar 2025 müssen Vorsorgeeinrichtungen an das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung angebunden sein. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenlos und von jedem gängigen Internetbrowser aus möglich.
Echtzeit-Überweisungen
Ab 9. Januar 2025 müssen Banken in der EU Echtzeitüberweisungen (max. 10 Sekunden bis zur Gutschrift) empfangen können, ab 9. Oktober auch versenden. Dabei dürfen keine Zusatzkosten im Vergleich zu herkömmlichen Überweisungen entstehen, und der Service muss 365 Tage im Jahr rund um die Uhr verfügbar sein.
Elektronische Patientenakte
Viele Versicherte haben bereits Informationen von ihren Krankenkassen erhalten: Mit 15. Januar 2025 startete die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA). Zunächst wird sie in vier Modellregionen – Hamburg, Franken und Teilen Nordrhein-Westfalens – erprobt. Die Testphase dauert etwa vier bis sechs Wochen. Ab März 2025 soll die ePA, abhängig von den Ergebnissen der Pilotphase, schrittweise bundesweit verfügbar sein.
Führerschein-Umtausch
Bis spätestens 19. Januar 2025 mussten Führerscheine von Personen, die 1971 oder später geboren wurden, umgetauscht werden – sofern ihr Führerschein bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde. Ziel ist eine EU-weite Vereinheitlichung und eine höhere Fälschungssicherheit. Der neue Führerschein wird künftig befristet, um eine regelmäßige Aktualisierung von Passfoto und Personendaten zu gewährleisten. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt davon unberührt.
Grundfreibetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – steigt 2025 auf 12.096 Euro und 2026 auf 12.348 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert.
Kaminöfen – neue Grenzwerte
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Kamine, Kaminöfen und andere Holzöfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid erfüllen. Falls diese Werte überschritten werden, müssen die Geräte entweder nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Konkret dürfen die Emissionen folgende Werte nicht übersteigen:
- Kohlenmonoxid: maximal 4 Gramm pro Kubikmeter Abgas
- Feinstaub: maximal 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas
Ob ein Ofen oder Kamin diese Grenzwerte einhält, kann beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger überprüft werden. Er gibt auch Auskunft darüber, ob im Einzelfall eine Ausnahme von der Nachrüstpflicht möglich ist.
Kfz-Versicherungen
Die Prämien für Kfz-Versicherungen steigen auch im Jahr 2025. Je nachdem, wie umfangreich der Versicherungsschutz ist, könnten auf Verbraucher:innen Erhöhungen von bis zu etwa 20 Prozent zukommen. Grund dafür ist wie schon 2024, dass die Kosten für Reparaturen durch die hohe Inflation gestiegen sind.
Kinderfreibetrag
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026 angehoben. Darüber hinaus wird das Kindergeld ab Januar um fünf Euro erhöht – genauso wie der Kindersofortzuschlag für Familien, die ein geringes Einkommen haben.
Ladekabel einheitlich
Eine EU-Richtlinie bereitet dem Kabelchaos und Elektroschrott ein Ende - ab 2025 gibt es nur noch einen Anschluss: USB-C als Ladestandard für Smartphones, Tablets und andere Geräte wird Pflicht. Für Laptops gilt das einheitliche Ladekabel erst ab 2026.
Meldepflicht in Hotels
Ab 2025 entfällt für deutsche Hotelgäste die bisher übliche Registrierung beim Check-in. Die Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige bei Hotelübernachtungen wird abgeschafft, wofür das Bundesmeldegesetz entsprechend geändert wird. Damit müssen inländische Gäste weder handschriftlich noch digital ihre Meldedaten hinterlegen. Diese Regelung ist Teil des neuen Bürokratieentlastungsgesetzes, das der Bundestag heute verabschiedet hat, und betrifft nur inländische Gäste.
Minderungsrecht im Mobilfunk
Verbraucher haben ab 2025 das Recht, die Rechnung zu kürzen, wenn nicht die vertraglich vereinbarte Bandbreite geliefert wird. Das gilt sowohl für Festnetz- als auch für Mobilfunkverträge. Voraussetzung ist, dass die tatsächliche Geschwindigkeit erheblich von der vertraglich vereinbarten abweicht.
Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn stieg mit 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze: von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Die unterste Midijob-Grenze liegt im kommenden Jahr bei 556,01 Euro. Die oberste Grenze im sogenannten Übergangsbereich bleibt bei 2.000 Euro brutto im Monat. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.
Ökodesign-Verordnung
Mit 20. Juni werden neue EU-weite Regelungen für Smartphones in Kraft treten. Die Ökodesignverordnung für Mobiltelefone, Smartphones und Tablets stellt sicher, dass diese Produkte energieeffizient, ressourceneffizient und nachhaltig gestaltet werden.
Das sieht die Ökodesign-Verordnung unter anderem vor:
- Produkte müssen so gestaltet werden, dass Komponenten wie Akkus einfach ausgetauscht werden können.
- Reparaturanleitungen sind für sieben Jahre bereitzustellen.
- Software-Updates sind für mindestens fünf Jahre zur Verfügung zu stellen.
- Es gilt sicherzustellen, dass Software-Updates die Hardware nicht beeinträchtigen.
- Ersatzteile wie Akkus und Displays müssen mindestens sieben Jahre verfügbar sein.
- In den ersten fünf Jahren müssen Ersatzteile innerhalb von fünf Arbeitstagen lieferbar sein.
- Es wird neue Standards geben für die Widerstandsfähigkeit gegen Stürze, Kratzer, Staub und Wasser.
- Der Akku eines Gerätes muss auch nach 500-maligem Auf- und Entladen noch mindestens 80 % der Kapazität erreichen.
Auf einem Label wird es Infos zur Energieeffizienz, Reparierbarkeit, Haltbarkeit Akku und andere Informationen geben, die Konsument:innen zu einer nachhaltigen Kaufentscheidung verhelfen können.
Mehr Information (https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/ecodesign-requirements-smartphones-mobile-phones-other-than-smartphones-cordless-phones-and-slate-tablets.html)
Pflege: Leistungsbeiträge und Beitragssätze
Zum 1. Januar 2025 steigen die Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent – sowohl für ambulante als auch für stationäre Pflege. Dadurch verringert sich die finanzielle Belastung für Pflegebedürftige bei pflegebedingten Kosten. Insgesamt beläuft sich diese Leistungsanpassung auf 1,8 Milliarden Euro.
Um die finanzielle Stabilität der sozialen Pflegeversicherung zu gewährleisten, wird der Beitragssatz ab dem 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte erhöht. Der reguläre Beitragssatz beträgt dann 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Für Kinderlose steigt er auf 4,2 Prozent, während Familien mit Kindern gestaffelt entlastet werden – von 3,6 Prozent mit einem Kind bis zu 2,6 Prozent bei fünf oder mehr Kindern.
Recyclingpflicht für Altkleider
Für Altkleider gelten ab dem 1. Januar 2025 EU-weit neue Regeln. Alte Textilien müssen dann im Altkleidercontainer entsorgt werden – auch, wenn sie kaputt oder verschlissen sind. Auch Bettwäsche, Handtücher und andere Textilien sind im Sammelcontainer zu entsorgen. Ziel ist, die Müllmengen nach und nach zu reduzieren und Textilien besser zu recyceln.
Renteneintritt
Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben, sodass es bis 2031 bei 67 Jahren liegt („Rente mit 67“). Der Jahrgang 1960 erreicht die reguläre Altersgrenze derzeit mit 66 Jahren und vier Monaten. Für jüngere Jahrgänge steigt das Rentenalter in Zwei-Monats-Schritten weiter an, bis es ab dem Geburtsjahrgang 1964 für alle bei 67 Jahren liegt.
Auch die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (früher „Rente mit 63“) wird nach und nach erhöht – von ursprünglich 63 auf 65 Jahre. Personen, die 1961 geboren wurden, können diese Rente mit 64 Jahren und sechs Monaten beziehen. Danach erhöht sich die Grenze jährlich um zwei Monate, sodass für alle ab dem Jahrgang 1964 das Renteneintrittsalter bei 65 Jahren liegt.
TÜV- oder HU-Plakette
Wer an seinem Fahrzeug eine orangefarbene TÜV- oder HU-Plakette hat, muss 2025 zu einer Prüfstelle fahren und bekommt - wenn es keine technischen Mängel gibt - einen neuen Aufkleber in Gelb.
Wohngeld
2025 wird das Wohngeld an die allgemeine Preis- und Mietenentwicklung angepasst: es steigt um durchschnittlich 15 Prozent oder etwa 30 Euro pro Monat. Davon profitieren ca. zwei Millionen Haushalte – vor allem Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner. Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld Plus für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 automatisch.
Zahnarzt
Mit 1. Januar trat das EU-weite Verbot von quecksilberhaltigen Amalgamfüllungen in Kraft. Ziel ist es, die Umweltbelastung durch Quecksilber zu verringern. Es gibt kostenfreie Alternativen, die als Ersatz genutzt werden können. Im sichtbaren Frontzahnbereich bleibt der Anspruch auf zahnfarbene Kunststofffüllungen (Komposit) bestehen. Bereits vorhandene Amalgam-Füllungen müssen nicht entfernt werden, da das Verbot nur für neue Füllungen gilt.
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