Arbeitslosengeld – kommen auch für Selbstständige Reformen?

 

Was in der letzten Regierungsperiode trotz langwieriger Verhandlungen nicht gelungen ist, soll nun nachgeholt werden. Es ist eine Verschärfung beim Zugang zu Unterstützungsleistungen für arbeitslose Personen zu erwarten. Dabei beschäftigen sich in Zeiten stark steigender Insolvenzen gerade viele Kleinunternehmer viel zu spät mit der Frage, ob überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

 

Fällt man nicht in das komplexe Zuerkennungsregelwerk hinein, wäre die Mindestsicherung mit sehr hohen Zugangshürden das letzte soziale Auffangbecken. Die in diesem Beitrag erörterten Grundzüge der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige dürften wohl aufrecht bleiben. Die generell geplanten Änderungen beim Zuverdienst werden aber alle Bezieher derartiger Leistungen treffen.

 

Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Einen klar geregelten Leistungsanspruch gibt es für Selbstständige, welche entgeltlich die „freiwillige“ Arbeitslosenversicherung über die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) gewählt haben. Grundvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass die selbstständige Tätigkeit ruhend gestellt oder beendet wird.

 

Unabhängig vom Gewinn des Unternehmers stehen drei Beitrags- und Leistungsvarianten in freiwilligen Arbeitslosenversicherung zur Auswahl. Vom Preis-Leistungs-Verhältnis her ist die erste Stufe (16-faches monatliches Arbeitslosengeld im Verhältnis zum Beitrag) gegenüber den anderen beiden Varianten (circa 6-fache Leistung) klar zu bevorzugen.

 

 

Monatlicher Beitrag (für 2025) Monatliche Leistung*
Euro 55,50 Euro 907,20
Euro 221,99 Euro 1.473,00
Euro 332,98 Euro 1.998,90

 

*bei einem Monat mit 30 Tagen, netto

 

 

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung muss innerhalb der ersten 6 Monate nach Unternehmensgründung beantragt werden. Entscheidet man sich für diese Versicherung kann sie erst nach 8 Jahren wieder beendet werden. Auch bereits aktive Unternehmer erhalten alle 8 Jahre das Angebot innerhalb einer Frist von 6 Monaten in die Arbeitslosenversicherung einzusteigen. Dazwischen ist ein Einstieg nicht möglich.

 

Kostenfreie Arbeitslosenversicherung aus Altansprüchen

Nicht alle Selbständigen müssen für die Arbeitslosenversicherung bezahlen. Weiter unbefristet eine Leistung erhalten jene, die

  • vor 1. Jänner 2009 bereits selbständig waren und noch sind und damals einen aufrechten Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten (also zumindest 6 Monate auch unselbständig erwerbstätig waren)
  • sich nach dem 31. Dezember 2008 selbständig gemacht haben und noch sind und davor zumindest 60 Monate gegen Arbeitslosigkeit versichert waren

Achtung! Wenn Sie unmittelbar vor Aufnahme der Selbständigkeit Arbeitslosengeld bezogen haben, kann das zum Leistungsausschluss führen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird nach den letzten unselbständigen Einkünften bemessen.

 

Notstandshilfe nur mit Ansprüche auf Arbeitslosengeld

Die Zuerkennung der Notstandshilfe ist an den vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld geknüpft. Ein Selbständiger, der keinen Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit hat, kann somit auch keine Notstandshilfeleistung beanspruchen. Gibt es keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bleibt nur noch die Mindestsicherung als letzter Option übrig. Die Zuerkennung einer Geldleistung aus diesem Topf ist allerdings an sehr strenge Kriterien geknüpft. Man darf keine Vermögenswerte (Sparformen, Auto, etc.) im Gegenwert von knapp über € 7.000,- mehr besitzen. Außerdem werden die Einkünfte von Personen, welche im gleichen Haushalt leben angerechnet. Der aktuell noch erlaubte Zuverdienst während des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis zur Geringfügigkeitsgrenze (derzeit € 551,10 pro Monat) ist derzeit Gegenstand politischer Diskussionen und könnte gänzlich abgeschafft werden.

 

Tipp – Rechtzeitig informieren, rechtzeitig vorsorgen

Grundsätzlich sollte jeder Selbständige für seinen Plan B seine gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen – und damit auch den potenziellen Anspruch auf Arbeitslosengeld kennen.

 

Je nach Höhe oder eventuell bei gänzlichem Leistungsausfall durch das Arbeitsmarktservice sollten private Reserven zur finanziellen Überbrückung bis zum beruflichen Re-Start oder dem Pensionsantritt aufgebaut werden.

 

 

(Datenquelle: SVS)

 

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