
So gestalten Sie Sparverträge für Kinder rechtlich optimal
Entsprechend der ersten Schätzung der Statistik Austria ist die Inflation in Österreich im August 2025 wieder über den Wert von 4 Prozent geklettert. Bei den Sparbuchzinsen dagegen geht es völlig diametral in die andere Richtung. Wer hier sein Geld mindestens zwei Jahre gebunden hatte, wurde für eine neue Einlage laut österreichischer Nationalbank im Jahr 2024 mit durchschnittlich 2,86 Prozent Zinsen bedient. Im Juli 2025 waren es nur noch 1,87 Prozent, was nach Abzug der Kapitalertragssteuer mit 1,40 Prozent nur noch rund ein Drittel der aktuellen Inflationsrate entspricht. Kein Wunder, dass immer mehr Eltern, Großeltern oder auch die auserwählten Taufpaten nach Anlagealternativen für ihre Sprösslinge suchen. Die erste Intention verleitet die Gönner der Minderjährigen oft dazu, eine Sparform unter deren Namen eröffnen zu wollen. Das ist ohne Unterschrift der gesetzlichen Vertreter für Großeltern, Onkel oder Patententante allerdings gar nicht möglich und genauer betrachtet aus praktischen und rechtlichen Überlegungen vielleicht auch nicht ganz zu Ende gedacht.
Unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit bei Volljährigkeit
Wird eine Anlageform auf den Namen des Kindes abgeschlossen, hat dieses mit Erreichen der Volljährigkeit uneingeschränkten Zugriff auf das veranlagte Geld. Das ist zwar grundsätzlich vom „Gönner“ genauso beabsichtigt, gewisse Entwicklungsphasen des Begünstigten oder Änderungen der familiären Verhältnisse (z. B. Scheidung) können nachträglich jedoch zu einer anderen Betrachtung der Situation führen. So sollte generell beim Abschluss eines Bausparvertrags aufgrund der 6-jährigen Mindestlaufzeit ab einem Kindesalter von 12 Jahren der Umstand einkalkuliert werden, dass das Kind zum Ablauf durch Erreichen der Volljährigkeit entsprechend uneingeschränkt über das Guthaben verfügen kann. Wenngleich hier die Eltern bei unvorteilhafter Entwicklung des Kindes im Umgang mit Geld die Reißleine mit einer vorzeitigen Kündigung vor dem 18. Geburtstag des Sprösslings ziehen könnten.
Problematik bei größeren Vermögenswerten
Böse Überraschungen erleben Eltern immer häufiger beim Versuch, Veranlagungsguthaben ihrer minderjährigen Kinder zu realisieren bzw. neu zu veranlagen, wenn diese den Betrag von 10.000 € übersteigen. Wurde etwa ein Bausparvertrag auf den Namen des Kindes abgeschlossen und durch eine nett gemeinte Zuzahlung des Großvaters auf 15.000 € aufgestockt, wird eine Wiederveranlagung nur mit pflegschaftsgerichtlicher Zustimmung möglich sein. Für das neue Investment werden dann entsprechend strenge Auflagen erteilt, ein Kapitalzugriff vor der Volljährigkeit wird in der Regel für die Eltern nicht mehr möglich sein. Banken und auch Versicherungsunternehmen zeigen sich in Zusammenhang mit auf minderjährige Personen lautenden Veranlagungen oft aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen meist auch nicht besonders kulant. Generell fehlen in diesem Zusammenhang klare Regelwerke und man sollte auch rückwirkende Gesetzesänderungen einkalkulieren, wenn man ein Rechtsgeschäft auf den Namen eines Kindes abschließt.
Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Zahlers
Nicht besonders empfehlenswert ist generell, eine Wertpapierveranlagung auf den Namen eines minderjährigen Kindes vorzunehmen. Diese Veranlagungen müssen „mündelsicher“ erfolgen. Dafür als geeignet auserkorene österreichische Staatsanleihen haben vor einigen Jahren allerdings keine Zinsen abgeworfen und auch jetzt liegt das Ertragsniveau nach Steuern deutlich unter der Inflationsrate. Auch der Abschluss eines klassischen, sehr sicheren Versicherungssparvertrags unter dem Namen des Kindes schränkt zukünftige Verfügungsoptionen ein. Je höher das angesparte Guthaben, desto schwieriger ist es, den Vertrag wieder an sich geänderte innerfamiliäre Rahmenbedingungen im Sinne des Zahlers anzupassen. Werden derartige Veranlagungen dagegen unter eigenen Namen abgeschlossen, eröffnet man sich damit nicht nur sämtliche, unkomplizierte und eigenbestimmte Handlungsoptionen, sondern kann vor allem auch den richtigen Zeitpunkt für die Geldübergabe festlegen. Auf rechtlicher Basis erfolgt in solchen Konstellationen eine Schenkung, welche nach aktueller Rechtslage in unbeschränkter Höhe und unabhängig vom Verwandtschaftsgrad komplett steuerfrei ist.
Tipp – Kindersparverträge auf eigene Rechnung abschließen
Solange die Übertragung von Sparverträgen oder Kapitalschenkungen an Kinder keine steuerlichen Nachteile bringt, sprechen die viel einfachere Abwicklung und die individuelle Übertragungsmöglichkeit der Sparsumme klar für einen Vertragsabschluss auf Rechnung des Zahlers. Einzige Ausnahme ist der Bausparvertrag, weil hier unter Beanspruchung der staatlichen Förderung / Prämie nur ein Vertrag pro Person bestehen darf. Werden hier keine außertourlich hohen Einzahlungen getätigt, sollte auch die rechtliche Situation (außer das Kind erreicht während der Spardauer die Volljährigkeit) weiterhin für die gesetzlichen Vertreter sämtliche Verfügungsoptionen unkompliziert offen halten.
Wir beraten Sie sehr gerne über die umfassenden Möglichkeiten zum Kapitalaufbau für Kinder und die entsprechenden Ertragschancen.
|