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Warum die vermeintlich neue Teilpension nur eine Leistungskürzung ist
Die Menschen länger in Beschäftigung zu halten und damit den Pensionsantritt möglichst in Richtung gesetzliches Rentenalter (Männer 65, Frauen derzeit 61) aufzuschieben, ist das zentrale Ziel der aktuellen Regierung im Sozialversicherungssegment. Dazu soll die vermeintlich neue Teilpension beitragen, welche laut den zuständigen politischen Akteuren „Vorteile für alle Beteiligten bringen würde“. Blickt man allerdings genauer auf die im Juli 2025 beschlossenen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wurden schlichtweg die Zugangsbedingungen für die Altersteilzeit verschärft und Leistungen des Arbeitsmarktservices (AMS) gekürzt. Die im alten Regelwerk in die Altersteilzeit integrierte Teilpension wurde herausgelöst und ist nun ohne die bislang großzügigen Förderungen des AMS von den Arbeitnehmern direkt über die Pensionsversicherung mit entsprechenden Abschlägen zu beanspruchen.
Aus für geblockte Altersteilzeit
2028 gibt es die letzte Chance für Arbeitnehmer, die „geblockte“ Variante der Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Hier wird beispielsweise mit einem 60-jährigen Mitarbeiter (maximal 5 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter 65 möglich) eine Reduktion der Arbeitszeit um 50 Prozent vereinbart. Der Arbeitnehmer arbeitet aber die Hälfte der Periode – also bis zum Alter 62,5 – weiterhin Vollzeit, man spricht hier von der aktiven Phase. Weil der Mitarbeiter nun seine gesamte Arbeitsverpflichtung bereits erfüllt hat, ist er die restlichen 2,5 Jahre de facto in Zeitausgleich, auch passive Phase genannt. Einkommensmäßig wird der Arbeitnehmer die gesamten 5 Jahre gleich bedient. Angenommen, er hat vor Beginn der Altersteilzeit 4.000 Euro brutto pro Monat verdient. 50 Prozent Arbeitszeit bedeutet 50 Prozent Gehalt vom Arbeitgeber somit 2.000 Euro. Das AMS ersetzt allerdings 50 Prozent des Einkommensverlustes, also kommen 1.000 Euro hinzu und das Gesamteinkommen liegt bei 3.000 Euro. Sozialversicherungsbeiträge werden in voller Höhe bezahlt, somit ist die Alterspension mit 65 gleich hoch wie, wenn der Mitarbeiter Vollzeit durchgearbeitet hätte. Finanziell ist die geblockte Altersteilzeit deutlich attraktiver als eine vorzeitige Pension in Anspruch zu nehmen.
Maximale Dauer der kontinuierlichen Altersteilzeit wird von 5 auf 3 Jahre verkürzt
Bereits vor einiger Zeit wurde die Möglichkeit, 7 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter die Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, auf 5 Jahre reduziert. Die Reduktion der Arbeitszeit in einer Bandbreite von 40 bis 60 Prozent bleibt gleich. Neu ist mit wenigen Ausnahmen ein Zuverdienstverbot, bislang waren geringfügige Beschäftigungen erlaubt. Ab 2029 können nur noch Personen die Altersteilzeit mit 60 – somit 5 Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter – antreten, welche die Voraussetzungen für die Korridorpension zum 63. Lebensjahr erfüllen werden. Hierfür müssen mindestens 42 Pensionsversicherungsjahre vorhanden sein. Wird diese Hürde nicht genommen, ist der früheste Stichtag für die Altersteilzeit das 62. Lebensjahr. Diese Verkürzung auf 3 Jahre gilt aber auch für jene, die künftig zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit 60 einsteigen. Ab dem 63. Lebensjahr müssen diese Personen nämlich auf die neue Teilpension umsteigen.
Teilpension ohne Förderung durch das AMS
Während das AMS 50 Prozent des Gehaltsrückgangs im Rahmen der Altersteilzeitregelung finanziell kompensiert, greift man bei Inanspruchnahme der Teilpension tatsächlich auf seine „angesparten“ Pensionsansprüche ohne jegliche Förderungen zu. Es kommen zudem die herkömmlichen Abschläge bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme zur Geltung, bei der Korridorpension mit 63 sind das 10,2 Prozent. Auch auf die Teilpension besteht wie bei der Altersteilzeit kein Rechtsanspruch, es muss der Arbeitgeber zustimmen. Die Arbeitszeit kann hier etwas flexibler zwischen 25 und 75 Prozent reduziert werden, entsprechend werden dann vom bis dahin angesammelten Rentenanspruch 25, 50 oder 75 Prozent als Teilpension ausbezahlt. Während bei der Altersteilzeit weiterhin auf Kosten des AMS die vollen Pensionsversicherungsansprüche wie vor der Arbeitsverkürzung lukriert werden, erfolgen die Steigerungen bei der Teilpensionsvariante nur auf Basis des reduzierten Einkommens.
Unter dem Strich zeigen die nachstehenden Berechnungen, dass die neue Teilpension gegenüber der aktuellen Altersteilzeitregelung bei Inanspruchnahme ab dem 60. Lebensjahr zu einer um knapp 8 Prozent geringeren gesetzlichen Alterspension brutto mit 65 führt.
Rechenbeispiel) Reduktion Arbeitszeit ab dem 60. Lebensjahr um 50% - Auswirkungen neue Teilpension
*bis 63 Altersteilzeitgeld in Höhe der Spalte "blau"
Berechnungen auf Basis Pensionskontoguthaben 3.640 € zum 63. Lebensjahr ohne Aufwertungen
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Tipp – Rechtzeitig bei Profis informieren, rechtzeitig vorsorgen
Die als Verbesserung für Arbeitnehmer dargestellte und vermeintlich neue Teilpension ist de facto eine Kürzung der Fördermittel bei einer Reduktion der Arbeitszeit im pensionsnahen Alter. Das alleine, samt den anderen im Verhältnis zu den explodierenden Pensionskosten freilich deutlich zu unambitionierten Maßnahmen, wird nicht reichen, um die kostenseitige Schieflage im österreichischen Rentensystem in den Griff zu bekommen. Es ist somit mit weiteren Maßnahmen und Einschnitten zu rechnen, wodurch private Vorsorgemaßnahmen noch mehr an Bedeutung gewinnen. Speziell um sich eine wohlverdiente Arbeitszeitverkürzung im hohen Alter auch aus eigener Kraft leisten zu können.
Datenquellen: parlament.gv.at, Pensionsversicherungsanstalt
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