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Welche Schäden müssen der Polizei gemeldet werden?

 

Im Schadenfall zählt oft jede Minute. Neben der Frage, wie man den Schaden möglichst schnell begrenzt, stellt sich auch die entscheidende Überlegung: Muss die Polizei eingeschaltet werden, damit der Versicherungsschutz gewahrt wird? Die Antwort hängt von der Art des Schadens ab. Wer hier nicht richtig handelt, riskiert, dass die Versicherung die Leistung verweigert.

 

#1 ⇒ Verkehrsunfälle

► Unfälle mit Personenschaden: Bei jedem Unfall mit verletzten Personen besteht eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber der Polizei. Dies ist nicht nur rechtlich vorgeschrieben, sondern auch Voraussetzung für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes. Unterlassene Meldungen können nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern auch den Versicherungsschutz gefährden.

 

► Sachschäden ohne Verletzte: Wenn die Beteiligten ihre Daten austauschen, ist eine polizeiliche Meldung nicht zwingend erforderlich.

 

► Sonderfälle: Bei Parkschäden, Fahrerflucht, Vandalismus, Diebstahl, Brand, Explosion, Wildunfällen oder Schäden an fremdem Eigentum muss jedoch immer die Polizei verständigt werden.

 

#2 ⇒ Sach- und Haushaltsversicherungen

Auch im privaten Bereich gibt es klare Vorgaben:

  • Brand
  • Einbruch/Diebstahl
  • Raub
  • Vandalismus

müssen unverzüglich bei der Polizei angezeigt werden. Ohne polizeiliches Protokoll kann die Versicherung die Schadensregulierung ablehnen.

 

Allgemeine Pflichten

Als Versicherungsnehmer haben Sie immer die Pflicht zur Schadenminderung und zur unverzüglichen Meldung an die Versicherung. „Unverzüglich“ bedeutet dabei „ohne schuldhaften Verzug“.

Wichtig: Geben Sie sämtliche relevanten Informationen weiter – auch wenn Sie selbst nicht direkt betroffen sind.

 

Fazit

Eine polizeiliche Meldung ist in vielen Schadensfällen eine wesentliche Voraussetzung für Ihren Versicherungsschutz. Wer Polizei und Versicherung rechtzeitig informiert, kann sich vor unnötigen Diskussionen schützen und den Anspruch auf Leistung bewahren.


 
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