frau blaest schnee vom handschuh

Jänner 2026
 

 

 

Organmandate & Co: Wie geht man mit Verkehrsstrafen um?

 

Strafe ist nicht gleich Strafe: Sie haben eine Verkehrsregel missachtet, werden zur Rechenschaft gezogen, wollen sich gegen unberechtigte Vorwürfe zur Wehr setzen? Dazu ist es wichtig, einzelne Strafverfügungen zu unterscheiden und die jeweiligen Zahlungs- bzw. Einspruchsfristen einzuhalten.

 

Rechtliche Unterschiede

Einen Strafzettel an der Windschutzscheibe hat wohl fast jede/r bereits einmal vorgefunden. Übertretungen wie Falschparken, Handytelefonieren am Steuer oder auf den Gurt zu vergessen werden meist von Polizei- bzw. Aufsichtsorganen direkt vor Ort geahndet; rechtlich handelt es sich um Organstrafverfügungen.

 

Wird man „geblitzt“, etwa bei Geschwindigkeitsübertretungen oder beim Ignorieren einer roten Ampel, flattern sogenannte Anonymverfügungen oft erst Wochen später per Post ins Haus – und richten sich ausschließlich an die Zulassungsbesitzer/innen.

 

Schwerere Vergehen wie extreme Tempoüberschreitungen oder Gefährdungen/Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer haben Strafverfügungen für konkret beschuldigte Fahrzeuglenker/innen zur Folge.

 

Richtiges Vorgehen

 

Bei Anonym- und Organstrafverfügungen gibt es kein direktes Rechtsmittel. Ein Streit vor Ort etwa mit einem Polizisten wird kaum erfolgreich sein; zeigt man sich friedfertig und einsichtig, ersetzt mitunter eine Ermahnung die Strafe. Ist man von der eigenen Unschuld überzeugt, sollte man auf eine Anzeige mit nachfolgendem Verfahren bestehen – mit dem Risiko erheblicher „Nebenwirkungen“: Wird Ihnen letztlich nicht Recht gegeben, erhöht sich die Strafe deutlich und Sie müssen mit einer Eintragung im Verwaltungsstrafregister rechnen. Setzen Sie sich also nur dann zur Wehr, wenn tatsächlich ein Irrtum vorliegt, den Sie nachweisen können. Ich habe doch nichts falsch gemacht“ wird als Begründung kaum ausreichen – die Unschuldsvermutung greift hier nicht! 

Haben Sie eine Strafverfügung erhalten, können Sie sowohl gegen den Schuldspruch wie auch die Strafhöhe protestieren. Ihr Einspruch muss klar als solcher erkenntlich sein, sich eindeutig auf die vorliegende Strafverfügung beziehen und kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingebracht werden.

 

Geltende Fristen

 

Eine Organstrafverfügung ist binnen 14 Tagen zu bezahlen. Landet das Geld rechtzeitig am Behördenkonto, ist die Sache erledigt. Bei Anonymverfügungen werden meist vier Wochen eingeräumt, bei Einhaltung der Zahlungsfrist gilt das Verfahren ebenfalls als abgeschlossen – verwenden Sie zur korrekten Zuordnung des Geldes den Originalzahlschein bzw. geben Sie bei online-Überweisung die Geschäftszahl/Identifikationsnummer an.

 

Bei einer Strafverfügung haben Sie zwei Wochen Zeit für einen Einspruch. Aber Achtung: Ausschlaggebend ist das Datum der Zustellung bzw. Hinterlegung und nicht etwa der spätere Zeitpunkt, zu dem Sie das behördliche Schriftstück bei der Postfiliale abholen. 

 

Überzeugende Beweisführung

 

Fühlen Sie sich zu Unrecht bestraft, sollten Sie Ihre Einwendungen belegen und mit Beweisen Ihre Glaubwürdigkeit unterstreichen. Dokumentieren Sie relevante Details wie Uhrzeit oder Sichtverhältnisse, fotografieren Sie (am besten mit Zeitstempel) Beschilderungen oder Bodenmarkierungen, legen Sie Parkschein oder Handyparkbelege bei, die Ihre Darlegung stützen. Thematisieren Sie bei Geschwindigkeitsüberschreitungen Messmethoden, Geräteaufstellung, falsche Spurzuordnungen oder die ordnungsgemäße Kalibrierung verwendeter Messgeräte – die Unterlagen dazu können Beschuldigte zur Überprüfung anfordern. Führen Sie klare Begründungen an und ziehen Sie gegebenenfalls einen Rechtsbeistand hinzu – eine Anwaltspflicht besteht im Verwaltungsstrafrecht allerdings nur vor dem Höchstgericht. Überlegen Sie im Vorfeld gut, ob Sie in einem Verfahren berechtigte Chancen haben und sich der Aufwand lohnt – ein Einspruch kostet Zeit und Nerven und bei Nichterfolg zudem sehr viel mehr Geld.

 

Spezialfall Lenkererhebung

Mit 150 durch einen Tunnel gerast, Menschen gefährdet, Fahrerflucht begangen? Bei schwerwiegenden Delikten ermittelt die Behörde die tatsächlich lenkende Person. Als Zulassungsbesitzer sind Sie binnen 14 Tagen zur Auskunft verpflichtet, ohne Berufungsmöglichkeit darauf, sich – ob angeblich oder tatsächlich – nicht zu erinnern: Sie müssen Bescheid wissen, wer Ihr Fahrzeug wann gesteuert hat (auch dann, wenn der angefragte Zeitpunkt schon lange zurückliegt!). Verweigern Sie die Antwort, machen Sie sich ebenso wie bei falschen Angaben strafbar. Ihre Auskunft muss vollständig, mit Namen und Anschrift des Fahrzeuglenkers/der Lenkerin und nachweisbar (per eingeschriebenem Brief oder geeigneter elektronischer Übermittlung) fristgerecht erfolgen, ansonsten riskieren Sie hohe Geldbußen oder eine Freiheitsstrafe.


 
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