Urteil: Leistungspflicht trotz grober Fahrlässigkeit des Lenkers
Der oberste Gerichtshof hat im April 2013 ein sehr interessantes Urteil gefällt. Zum Sachverhalt:
Ein Konsument hatte für seinen Pkw eine Kaskoversicherung abgeschlossen, der unter anderem die Allgemeinen Kaskoversicherungsbedingungen zugrunde lagen.
Im Juli 2011 brachte der Bruder des Versicherungsnehmers den Pkw auf einer geschotterten Parkfläche, die eine Neigung von weniger als 10 % aufwies, zum Stehen. Er trat die Feststellbremse mit mäßig starkem Druck, legte aber keinen Gang ein sondern ließ den Motor laufen und stieg aus, um Kindersitze in andere Pkws umzuladen. Die Fahrzeugtüre ließ er offen stehen. Als er ungefähr zehn Meter entfernt mit dem Rücken zum Pkw stand, begann dieser wegzurollen. Der Pkw kam in einem Graben zum Stillstand. Es entstand ein Schaden von Euro 6.800,--.
Der Versicherungsnehmer klagte seine Kaskoversicherung auf Bezahlung des Schadens. Diese wandte ein, dass der Lenker grob fahrlässig gehandelt hätte, indem er das Fahrzeug entgegen den Vorgaben des § 23 Abs 5 StVO nicht ausreichend gegen ein Abrollen gesichert habe.
Der OGH kam schlussendlich zu dem Urteil, dass das – potentiell grob fahrlässige – Fehlverhalten des Bruders dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen sei. Auf eine grobe Fahrlässigkeit des Lenkers kommt es demnach nicht an, wenn dieser nicht gleichzeitig auch Versicherungsnehmer ist.
Die Kaskoversicherung muss daher dem Versicherungsnehmer den Schaden zur Gänze ersetzen.
Die genaue Urteilsbegründung finden Sie hier.
Quelle: Verein für Konsumenteninformation - Bereich Recht