Wichtiger Fristablauf für Ihre gesetzlichen Pensionsansprüche
Mit Stichtag 31. Dezember 2013 wurde im gesetzlichen Pensionssystem die wohl größte Verwaltungsreform der Geschichte umgesetzt. Ziel war die Vereinheitlichung vieler komplexer und individueller Pensionssysteme von Unselbständigen, Selbständigen und Landwirten sowie jener der jungen und der pensionsnahen Generation.
Sämtliche Rentenansprüche sind auf das „gesetzliche Pensionskonto“ aufgebucht worden und werden nun auch nach dieser neuen Rechtslage fortgeschrieben. Durch Onlineeinsicht, mittels Handy als Bürgerkarte oder über die jeweiligen Sozialversicherungsträger können Sie sich jetzt transparent einen Überblick über Ihre aktuell angesammelten Rentenansprüche machen.
Nachmeldung Versicherungszeiten nur noch bis 31. Dezember 2016 möglich
Haben Sie bereits vor dem 1. Jänner 2005 gearbeitet bzw. Versicherungsmonate erworben, wurden Ansprüche aus früheren Pensionsregelungen im Rahmen einer sogenannten Kontoerstgutschrift als Art „Bonus“ in das Pensionskonto eingebucht.
Dieser „Bonus“ wird Ihnen in voller Höhe aber nur dann zugestanden, wenn Sie Ihre Versicherungszeiten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) lückenlos gemeldet haben. Hunderttausende Österreicher haben – trotz Aufforderung per eingeschriebener Postsendung – den entsprechenden Fragebogen jedoch noch immer nicht retourniert.
Wer bis 31. Dezember 2016 seine fehlenden Versicherungsmonate nicht nachmeldet, muss mit Abstrichen bei der Ermittlung seiner Pensionshöhe rechnen. Das gilt auch, wenn beispielsweise nur Schulmonate im Versicherungsverlauf fehlen. Obwohl diese gar keine Auswirkung auf die Rentenhöhe haben.
Wichtig für Eltern - Ansprüche aus der Kindererziehung bis zu 1.482 €
Im neuen Pensionsrecht werden Pensionsansprüche aus der Kindererziehung unabhängig von der Karenzdauer, etwaigen parallelen (Teilzeit-)Beschäftigungsverhältnissen und der Einkommenshöhe ermittelt. Pro Kind kann man bis zu 1.482 € an Jahrespension erhalten. Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich nicht automatisch zugestanden sondern sind mittels Formular zu beantragen. Die jeweiligen Zeiten können zumindest teilweise dem Vater oder der Mutter zugerechnet werden. Änderungen der Zurechnung (speziell von Mutter auf Vater) sind ebenfalls nur noch bis 31. Dezember 2016 möglich.
Tipp - so erkennen Sie Ihren Handlungsbedarf
Wenn sich auf Ihrer Pensionskontoerstgutschrift der Begriff „vorläufige Erstgutschrift“ befindet, dann liegen der PVA nicht alle notwendigen Daten bzw. Unterlagen vor. In diesem Fall ist dringender Handlungsbedarf gegeben. Ist die Kontoerstgutschrift dagegen nicht „vorläufig“, dann sollten alle Informationen für eine korrekte Ermittlung Ihrer Rentenansprüche vorliegen.
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