ARGE MED-Newsletter 05/2017
Was tun ... bei Haftungs-Ansprüchen?
Die Kanzleien der ARGE MED bearbeiten österreichweit hunderte ärztliche und zahnärztliche Haftungsfälle pro Jahr. Hier haben wir die häufigsten Fragen rund um das Thema „Berufliche Haftungsfälle von Ärzten und Zahnärzten“ für Sie zusammengefasst.
Berufshaftpflicht und Strafrechtsschutz
Auch ohne eigenes Verschulden oder Fehlverhalten können heute angestellte oder niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sehr schnell Ansprüchen ihrer Patienten und deren Krankenversicherer ausgesetzt sein. Nachfolgend einige Tipps für unsere Klienten, wie sie im Fall des Falles am besten reagieren.
Was ist zu tun ...
... wenn eine unerwünschte Behandlungsfolge eintritt?
• Vertrauen ist DIE Grundlage für ein positives Arzt-Patienten-Verhältnis. Deshalb sollte der Patient anhand von Erklärungen der Vorgänge und Ergebnissen in die Behandlung einbezogen werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine unerwünschte Behandlungsfolge eintritt. Aus dem Behandlungsverhältnis schulden Sie dem Patienten eine standardgemäße Behandlung, nicht aber einen Behandlungserfolg. Der Eintritt einer unerwünschten Behandlungsfolge zieht nicht grundsätzlich einen Haftungsanspruch nach sich.
• In Zweifelsfällen sollten Sie sich umgehend mit Ihrem fachkundigen ARGE MED-Betreuer beraten und voreilig gegen Sie erhobene Schadenersatzansprüche vorerst ablehnen. Gemeinsam wird die mögliche Vorgehensweise abgestimmt, insbesondere auch in Hinblick auf Rechtssicherheit hinsichtlich Ihres Versicherungsschutzes.
Was ist zu tun …
… wenn sich ein Patient, dessen Anwalt oder eine Krankenkasse mit Ansprüchen an Sie wendet?
• Informieren Sie uns umgehend. Zögern Sie nicht, auch wenn es eine rein vorsorgliche Meldung ist.
• Senden Sie uns ggf. eine ausführliche Stellungnahme zu dem erhobenen Behandlungsfehlervorwurf sowie sämtliche relevanten Patientenunterlagen in Kopie.
• Wenn Sie aufgefordert werden, Behandlungsunterlagen herauszugeben, sind Sie verpflichtet, diese gegen Erstattung der Kopierkosten zur Verfügung zu stellen. Sofern Dritte die Krankendokumentation anfordern, muss jedoch der Patient zuvor eine Schweigepflichtentbindung oder aber eine entsprechende Vollmacht erteilt haben. Diese sollte aus Beweisgründen unbedingt in schriftlicher Form vorliegen. Originale wie auch bildgebendes Befundmaterial sollten Sie grundsätzlich in Ihrem Besitz halten und ausschließlich in Kopie weiterleiten.
• Erkennen Sie keine Schadenersatzansprüche an. Die Bewertung der schwierigen Haftungssituation sollte unbedingt ausgelagert und detailliert geprüft werden. Dies stellt lt. Versicherungsverträgen bedingungsgemäß eine Obliegenheit dar und hat den Vorteil, dass Sie gegenüber dem Patienten und dessen Rechtsvertreter „aus der Schusslinie“ sind. Nutzen Sie unser profundes Netzwerk und die Kompetenz Ihrer betreuenden ARGE MED-Kanzlei in der Schadenbetreuung.
Was ist zu tun …
… wenn die Schlichtungsstelle auf Sie zukommt?
• Informieren Sie uns auch in diesem Fall umgehend.
• Geben Sie der Schlichtungsstelle oder der Gutachterkommission keine Stellungnahme ohne Rücksprache mit uns sowie Ihrem Haftpflichtversicherer.
Was ist zu tun …
… wenn Ihnen gerichtlicher Schriftverkehr (z.B. Klagsschrift) zugestellt wird?
• Informieren Sie uns umgehend und leiten Sie uns alle Ihnen zu diesem Vorgang vorliegenden Unterlagen zu.
• Verpflichten Sie keinesfalls ohne Rücksprache einen Rechtsanwalt. Die Anwaltswahl stellt in aller Regel ein Recht des Haftpflichtversicherers dar. Wenn Sie eine Abstimmung über einen bestimmten anwaltlichen Vertreter wünschen, informieren Sie uns bitte darüber und wir werden für Sie alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten.
Was ist zu tun …
… wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie in einer strafrechtlichen Ermittlung kontaktiert?
• Egal ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter kontaktiert wurden, nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren erfordern ungleich schnelleres Handeln, als alle anderen Formen von ärztlicher oder zahnärztlicher Haftung.
• Vereinbaren Sie den spätestmöglichen Termin mit dem Ermittler für Ihre Einvernahme oder Zeugenaussage. So gewinnen Sie Zeit, um sich noch mit einem spezialisierten Strafverteidiger auf diese Sondersituation vorzubereiten.
• Wir unterstützen Sie bei dem Ziel einer raschestmöglichen Einstellung der Ermittlungshandlungen gegen Sie. Ziel ist, jedenfalls weitere strafrechtliche Maßnahmen gegen Sie, insbesondere eine Anklage, zu vermeiden.
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