Auto verleihen – Freundschaftsdienst mit Folgen

 

Wer erinnert sich noch an das Gefühl, endlich den eigenen Führerschein in den Händen zu halten? Freiheit und Unabhängigkeit und das gute Gefühl, endlich richtig erwachsen zu sein! Für ein eigenes Auto langt das Geld meist noch nicht gleich, also mal schnell Papas Auto ausgeborgt und die erste Spritztour unternommen. Auch zu einem guten Freund sagt man nicht nein, wenn der unser Auto braucht, um zB Möbel bei einem Umzug zu transportieren.

 

Was aber, wenn der Fahrer des auf uns zugelassenen Fahrzeuges einen Unfall verursacht oder hinterher ein Strafzettel für zu hohe Geschwindigkeit ins Haus flattert?

 

Wer sein Auto verborgt sollte bei aller Freundschaft dennoch folgende Dinge beachten:

 

Wohin und wofür?

Erkundigen Sie sich genau, wohin die Fahrt gehen soll, damit nicht am Ende mehrere hundert Kilometer mehr am Tacho landen, als gedacht. Auch für Ausflüge ins Gelände sollte man sein Auto nur verborgen, wenn dieses auch dafür gemacht ist.

 

Unfall – und wer zahlt den Schaden?

Kommt es mit einem geliehenen Privatfahrzeug zu einem Schaden Dritter, springt üblicherweise die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ein. Dies hat für den Versicherungsnehmer allerdings den unangenehmen Effekt, dass dieser in den Malus rutscht und nun zukünftig eine höhere Versicherungsprämie bezahlen muss. Klären Sie also vor der Fahrt, wer bei einem Unfall den Schaden am Auto zahlt - entweder gibt es eine Kaskoversicherung (auch hier meist mit Selbstbehalt) oder der Ausleiher muss dafür aufkommen - bzw. wer den Selbstbehalt oder die Höherstufung übernimmt.

 

Ratsam ist es auch, sich im Vorfeld bei seiner Versicherung zu erkundigen, wie Leistungen für solche Fälle geregelt sind. So gibt es zB spezielle Regelungen für Lenker unter 21 Jahren, hier kann plötzlich ein Selbstbehalt ins Spiel kommen, der für Sie als Versicherten nicht gegolten hätte. Bei manchen Verträgen gibt es einen sogenannten „Lenker-Rabatt“, hier gibt es jedenfalls einen Selbstbehalt, wenn jemand anders mit dem Auto fährt und einen Unfall verursacht.

 

Kostspielige Gefälligkeit

Das Auto ist längst zurückgegeben, die Fahrt schon lange vergessen … unliebsam daran erinnert wird man, wenn dann eines Tages plötzlich einen Strafzettel im Postkasten landet. Gut ist es in diesem Fall, vorher mit dem Ausleiher des Fahrzeuges darüber gesprochen zu haben, dass dieser selbst dafür aufkommen muss. Was für Sie selbstverständlich ist, muss es für Andere noch lange nicht sein. Im Falle einer Geschwindigkeitsübertretung könnten Sie nun eine Lenkererhebung durchführen und den Strafzettel dem eigentlichen „Raser“ zukommen lassen. Bezüglich solcher Strafzettel ist allerdings die Überlegung wert, diese erst einmal selbst zu bezahlen und die Sache dann untereinander zu regeln.

 

Schwer bepackt

Eine Besonderheit gilt es zu beachten, wenn Sie Ihr Fahrzeug (oder Anhänger) an jemanden verleihen, der damit Möbel, Bretter oder ähnliches transportieren möchte. Laut KFG § 103 hat nämlich nicht nur der Fahrer, sondern auch der Zulassungsbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass Ladungen den Vorschriften entsprechend gesichert werden. Bei einem Vergehen des Fahrers erhalten also auch Sie als Verleiher einen Strafbescheid.

 

Sicher ist sicher

Selbst wenn Sie die Person, der Sie ihr Auto leihen schon ganz lange kennen – lassen Sie sich vorher den gültigen Führerschein zeigen. Ganz selbstverständlich sollte es trotz aller Solidarität und Freundschaft – oder gerade deshalb! - sein, sein Fahrzeug nicht an Betrunkene oder anderweitig Fahruntüchtige zu verleihen.

Für ein persönliches Gespräch senden Sie uns das folgende Formular ...
Infos zu
 
Titel
 
Vorname
Nachname
 
Telefon
 
E-Mail
Mitteilung
 

 

 


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


VA-Bauer OG
Versicherungsagentur . Vermögensberatung

 

   
Pirching 101, A-8200 Hofstätten an der Raab
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 (0) 3112 93 080
+43 (0) 3112 93 080-22

 

office@va-bauer.at
www.va-bauer.at
Vom Newsletter abmelden

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.


Bildnachweis  | © bdcbethebest / pixabay