Vorsicht! Die Falle Kundenwunsch
Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen von Kunden gezwungen werden, bei gewissen Rechtsvorschriften doch ein Auge zuzudrücken. Unternehmen, die darauf eingehen, gewinnen vor dem Kunden vermutlich zwar an Sympathie, doch hinsichtlich Haftung und Versicherungsschutz können dem gutmütigen Unternehmer deftige Probleme drohen. Ein Beispiel ...
Ein kinderloses Paar aus Innsbruck beauftragt einen hiesigen Spengler zur Errichtung eines Geländers. Vor Ort wird mit dem Spengler das Material, Design und Montagezeitpunkt besprochen, er wird aber auch darum gebeten, den Sprossenabstand zu erweitern. Der Spengler ist sich unsicher, weist das Paar auf die Sicherheitslücke sowie die geltende Bauordnung hin, doch lässt er sich nach einiger Diskussion auf den Wunsch ein und montiert einige Wochen später das Geländer wie vom Paar gewünscht.
Sechs Jahre später
Aus dem einst kinderlosen Paar wurde in den vergangenen Jahren Eltern. Die mittlerweile vierjährige Tochter ist ein aufgewecktes und aktives Mädchen und sie spielt gerne draußen im Garten. Im Übermut des Spielens übersieht das Kind die Absturzgefahr durch das damals montierte Geländer, findet keinen Halt, stürzt drei Meter in die Tiefe und verletzt sich schwer. Die Unfallursache ist schnell ermittelt und auch, wer die Verantwortung dafür zu tragen hat: der Spengler. Dieser muss sich nun der Schadenersatzforderung - mit der Begründung „Übertritt von Schutzvorschriften“ - stellen. Seine Gutmütigkeit kostet ihn allerdings mehr als nur das, denn auch seine Haftpflichtversicherung springt ab, da es sich bei der Ausführung des Auftrages um eine vorsätzliche Missachtung von Vorschriften in Kombination mit einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung handelt.
Am Boden der Tatsachen
Dem Gesetz kommt es bei einer Vorschriftsmissachtung nicht auf das Motiv an, ganz gleich wie edel und wohlwollend es auch gemeint war. Zum eigenen Schutz und zur eigenen Sicherheit sollten Unternehmen daher immer auf die gesetzmäßige Umsetzung von Aufträgen achten. Nur so kann er den Schutz des nicht beteiligten Dritten, also den letztlich Verunglückten, und seinen eigenen Versicherungsschutz sicherstellen.
Weiterführende Informationen: OGH Urteil 7 Ob 126/15b
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