Das ist neu im Jahr 2016

 

Wie jedes Jahr traten auch zum Jahreswechsel 2015/2016 eine Vielzahl an Neuerungen in Kraft. Wir haben Ihnen die unserer Meinung nach Wichtigsten hier zusammengefasst.

 

Zur Info: Haben wir kein Datum vermerkt, so gilt die jeweilige Regelung ab 01. Jänner 2016.

 

Barrierefreiheit in allen Bauwerken und Verkehrsmitteln

Für bestehende Bauwerke und Verkehrsmittel gilt: es ist eine Schadenersatzklage möglich, wenn keine Barrierefreiheit geschaffen wurde. Wenn die Herstellung der Barrierefreiheit zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde, kann es Ausnahmen geben.

 

Erhöhung des Pflegegeldes

Das Pflegegeld wird in allen Pflegestufen um 2 Prozent erhöht. Laut Sozialministerium würde dies eine durchschnittliche Erhöhung von 111 Euro jährlich bedeuten.

 

Folgende Beträge werden monatlich ausbezahlt:

 

Stufe 1: 157,30 Euro
Stufe 2: 290 Euro
Stufe 3: 451,80 Euro
Stufe 4: 677,60 Euro
Stufe 6: 920,30 Euro
Stufe 6: 1.285,20 Euro
Stufe 7: 1.688,90 Euro

 

Teilpension (erweiterte Altersteilzeit)

Personen mit einem Anspruch auf Korridorpension haben künftig die Möglichkeit einer Teilpension (erweiterte Altersteilzeit), bei der sie nicht aus dem Arbeitsleben ausscheiden, sondern mit einer reduzierten Arbeitszeit bis zum Regelpensionsalter weiter berufstätig bleiben.

 

Mehr Infos zur Teilpension finden Sie hier.

 

Erhöhung der Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe beträgt pro Kind und Monat

 

Alter des Kindes Betrag pro Monat
ab Geburt 111,80 Euro
ab 3 Jahren 119,60 Euro
ab 10 Jahren 138,80 Euro
ab 19 Jahren 162 Euro

 

Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung pro Kind

  • um 6,90 Euro (bei zwei Kindern)
  • um 17 Euro (bei drei Kindern)
  • um 26 Euro (bei vier Kindern)

Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für ein erheblich behindertes Kind um 152,90 Euro.

 

Einführung einer Registrierkassenpflicht

Unternehmen mit mehr als 7.500 Euro Barumsatz pro Jahr müssen, ab einem Gesamtjahresumsatz von 15.000 Euro, die Einzelaufzeichnung der Barumsätze verpflichtend mittels einer elektronischen Registrierkasse vornehmen.

 

Grunderwerbsteuer

Als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken (auch bei Erwerben im Familienverband) wird immer der Grundstückswert (Verkehrswert) herangezogen. In der Land- und Forstwirtschaft wird an der bisherigen Besteuerung festgehalten.

 

Die Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken

  • für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent
  • für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent
  • darüber hinaus 3,5 Prozent

des Grundstückswertes.

 

NoVA-Rückerstattung bei Autoverkauf ins Ausland

Privatpersonen, die ihren Gebrauchtwagen ins Ausland verkaufen, können einen Teil der NoVA (vom Zeitwert bei Abmeldung im Inland) zurückverlangen.

 

Der Wert des exportierten Fahrzeuges muss nachgewiesen und das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank des Versicherungsverbandes gesperrt werden.

 

Neue Tarifstufen und Steuersätze bei der Einkommensteuer

Einkommen bis 11.000 Euro pro Jahr sind steuerfrei. Für Einkommen ab 11.000 Euro pro Jahr gibt es sechs verschiedene Tarifstufen:

 

11.000 Euro - 18.000 Euro 25%
18.000 Euro - 31.000 Euro 35%
31.000 Euro - 60.000 Euro 42%
60.000 Euro - 90.000 Euro 48%
90.000 Euro - 1 Million Euro 50%
Über 1 Million Euro 55% (befristet)

 

Der Spitzensteuersatz von 55 Prozent für Einkommen ab 1 Million Euro kommt zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis 2020 zur Anwendung.

 

Erhöhung der Negativsteuer und Ausweitung auf Pensionisten

Arbeitnehmer, die nicht steuerpflichtig sind (unter 11.000 Euro pro Jahr), erhalten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift in Höhe von 50 Prozent bestimmter Werbungskosten (insbesondere von Sozialversicherungsbeiträgen), maximal jedoch 400 Euro (Sozialversicherungserstattung).

 

Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 500 Euro, wenn der Arbeitnehmer auch Anspruch auf eine Pendlerpauschale hat. Diese Regelung ersetzt den bisher geltenden Pendlerzuschlag.

 

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge steht auch Pensionisten zu. Diese erhalten eine Gutschrift von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, jedoch maximal 110 Euro pro Jahr.

 

Verdoppelung des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag beträgt

  • wenn er nur von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird: 440 Euro pro Jahr
  • wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird: 300 Euro jährlich pro Person

 

Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Steuersatz von 25 Prozent kommt nur mehr für Sparbücher und Girokonten zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Ausschüttungen aus Immobilienfonds, ...) wird der Steuersatz auf 27,5 Prozent angehoben.

 

Anpassungen beim Pkw-Sachbezug

ab der Veranlagung für 2016

 

Kann ein Arbeitnehmer ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten kostenlos benutzen, dann sind als monatlicher Sachbezug 2 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, maximal 960 Euro, anzusetzen.

 

Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ist ein Sachbezug von 1,5 Prozent, maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen.

 

Einführung von ELGA in allen österreichischen Spitälern

bis Ende 2016

 

Seit Anfang 2014 sind das ELGA-Portal, die ELGA-Serviceline und die ELGA-Widerspruchstelle in Betrieb. Seit Dezember 2015 arbeiten die Spitäler der Bundesländer Wien und Steiermark mit ELGA. Im ersten Halbjahr 2016 sollen die Spitäler in Niederösterreich und jene der AUVA folgen. Ab Herbst 2016 sollen alle weiteren Spitäler folgen.

 

Nähere Informationen zu ELGA finden sich hier.

 

Verhinderung von e-card-Missbrauch

In Spitalsambulanzen gibt es verpflichtende Ausweiskontrollen, um die missbräuchliche Verwendung von e-cards zu verhindern. Auch niedergelassene Ärzte sollen die Identität unbekannter Patienten künftig überprüfen. Krankenkassen können in Zukunft mittels Mystery-Shopper kontrollieren, ob diese Ausweiskontrollen auch tatsächlich durchgeführt werden.

 

Abgabe von Wahlkarten in jedem Wahllokal

Ausgefüllte Wahlkarten können in Zukunft in jedem beliebigen Wahllokal während der Öffnungszeiten abgegeben werden. Dies gilt für alle bundesweiten Wahlen (Bundespräsidentenwahlen, Nationalratswahlen, Europawahlen).

 

Ungültigkeit alter Parkausweise für Menschen mit Behinderung

Parkausweise für Menschen mit Behinderung, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind (Papierausweise ohne Foto), sind ab dem 1. Jänner 2016 ungültig. In diesem Fall muss ein neuer Ausweis beim Sozialministeriumservice beantragt werden.

 

Der Ausweis wird seitdem als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt. Eine dauerhafte starke Gehbehinderung ist für die Beantragung eines solchen Parkausweises nicht mehr notwendig.

 

Parkausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin gültig.

 

Europaweit geringere Kreditkartengebühren

In der EU gelten seit 9. Dezember 2015 neue Gebührenobergrenzen für Kartenzahlungen. Die Grenze beträgt 0,2 Prozent des Zahlungsbetrags bei sogenannten Debit-Karten wie etwa die Bankomatkarte und höchstens 0,3 Prozent bei Kreditkarten.

 

Begrenzung der Roaming-Gebühren

ab 30. April 2016

 

Das Telefonieren und Surfen im europäischen Ausland wird billiger. Die Roaming-Gebühren dürfen ab diesem Zeitpunkt höchstens fünf Cent pro Minute bei Telefonaten sowie zwei Cent pro SMS nicht übersteigen. Bei Internetnutzung ist der Roaming-Aufschlag auf fünf Cent pro Megabyte begrenzt. Hinzu kommt jeweils noch die Mehrwertsteuer.

 

Vignettenpreise

Die Jahresvignette 2016 in der Farbe "Mandarin-Orange" gilt seit 1. Dezember 2015.

 

Seit 1. Dezember 2015 gelten für Motorräder sowie Pkw und Lkw bis einschließlich 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht folgende neue Vignettenpreise (pro Fahrzeugkategorie):

 
Fahrzeugkategorie 10-Tages-Vignette 2-Monats-Vignette Jahres-Vignette
Motorrad 5,1 Euro 12,90 Euro 34,10 Euro
Pkw und Lkw
bis einschließlich 3,5 t
8,80 Euro 25,70 Euro 85,70 Euro

 

 


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters


V&V Versicherungsmakler und Beteiligungs GesmbH

 

 

9546 Bad Kleinkirchheim, Dorfstraße 50
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 4240 8701-0
+43 4240 8701-28

 

office@vuv-bkk.com
www.vuv-bkk.com
Vom Newsletter abmelden

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.


Bildnachweis  | © Olaf Schneider / pixelio.de