Vermeintlich neuer Unfallschutz im Homeoffice mit Tücken

 

Auf den ersten Blick wirkt die angekündigte Ausweitung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf Tätigkeiten im Homeoffice wie ein „Rund-um-Sorglospaket“. Was politisch als nun vermeintlich neue und dauerhafte Errungenschaft für Erwerbstätige gefeiert wird, ist in der Realität nur die Klarstellung, dass berufliche Aktivitäten in den eigenen vier Wänden ohnehin auch schon vor der Coronakrise vom gesetzlichen Versicherungsschutz erfasst waren.

 

Weiterhin muss für einen gesetzlichen Anspruch ein Unfall auch im Homeoffice in kausalem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit passieren. Wer beim Essen vom Stuhl kippt, mit dem Wäschekorb über die Kellerstiege stürzt oder in der Duschkabine ausrutscht ist auch wie bisher vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht erfasst. Die sozialrechtliche Beweislast, dass es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, liegt wie gehabt nach wie vor beim Erwerbstätigen. Und schon vor Corona gab es generell zu Leistungsansprüchen zwischen der AUVA (gesetzliche Unfallversicherung) und den Unfallopfern sehr häufig Auffassungsdifferenzen. In 2.036 Fällen wurden diese allein im Jahr 2019 vor dem Arbeits- und Sozialgericht in erster Instanz verhandelt.

 

Nur rund 20 Prozent der Unfälle gesetzlich gedeckt

Weitestgehend erstrecken sich Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die berufliche Tätigkeit und den direkten Weg dorthin. Von den insgesamt 783.850 im Jahr 2019 registrierten Unfällen in Österreich mit Spitalsaufenthalt entfielen nur rund 20% bzw. 160.038 Fälle in die Zuständigkeit der gesetzlichen Versicherung. Die meisten Unfälle passierten 308.600 Personen (~40%) im Haushalt - ohne beruflichen Zusammenhang und somit ohne gesetzliche Deckung der Homeofficeregelung. Rund 24% der verunfallten Österreicher (189.100 Menschen) verletzen sich beim Sport, 10,7% der Fälle (83.900) sind allgemeinen Freizeitaktivitäten zuzurechnen.

 

Unfallversicherung leistet mehr als Krankenkasse

 

Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung ist breit gefächert und überschneidet sich in vielen Fällen mit der Grundversorgung aus der staatlichen Krankenversicherung. Bei einer „klassischen“ Spitalsbehandlung nach einem leichten Unfall mit einer Rippenprellung und vorsorglich durchgeführter Röntgenuntersuchung macht das für den Betroffenen keinen Unterschied, ob die Kosten dafür von der AUVA (gesetzlicher Unfallversicherungsträger für unselbständig Erwerbstätige) oder der ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) getragen werden. Müssen dagegen nach der Amputation von Gliedmaßen technisch anspruchsvolle Prothesen angefertigt werden, sind bei einem Arbeitsunfall die Kosten durch die AUVA weitestgehend gedeckt, während die ÖGK in der Regel Selbstbehalte abzieht und strikte Kostendeckel geltend macht. Auch Rehabilitationsmaßnahmen werden nach Arbeitsunfällen besser unterstützt.

 

Unfallrente als wichtigster gesetzlicher Leistungsbaustein

 

Bei schweren körperlichen Folgen nach einem Arbeitsunfall ist die zweifelsfrei wichtigste Leistung aus der gesetzlichen Versorgung eine monatliche, lebenslange Rente. Je höher die von einem Gutachter dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit ermittelt wird, desto höher wird die monatliche Leistung zugestanden. Wenn das Sachverständigengutachten einem Erwerbstätigen allerdings weniger als 20 Prozent Einschränkung zuspricht, gibt es weder eine Renten- noch eine sonstige Geldleistung. Im Gegensatz zu verhältnismäßig klarer und auch deutlich großzügigerer Anerkennung von Invaliditätsgraden bei privaten Unfallversicherungsprodukten hat der Gesetzgeber ein relativ undurchschaubares Regelwerk für Leistungsfälle.

 

Leistungsbeispiel:

Angestellter, Bruttoeinkommen im Vorjahr 3.000 € pro Monat, verliert die Sehkraft eines Auges. AUVA bewertet die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 25 Prozent.

Berechnung Unfallrente: 3.000 € x 25% = 750 € -> gekürzt um ein Drittel = 500 € lebenslange, abgabenfreie Unfallrente (Auszahlung: 14 x pro Jahr).

 

Tipp – Private Unfallversicherung für die gesamte Familie

Noch schlechter als die lückenhafte Grundversorgung bei schweren Unfällen von Erwachsenen stellt sich die Situation für Kinder dar. Mit einer privaten Unfallversicherung kann nicht nur für Erwachsene, sondern gerade auch für Kinder zu sehr moderaten Prämien ein Grundeinkommen nach schweren Unfällen (Unfallrente) sichergestellt werden. Weiters sollten auch die horrenden Einmalkosten für etwaige behindertengerechte Adaptierungen des Wohnbereichs, die Sicherstellung der Mobilität und die Anschaffung von adäquaten und modernen Heilbehelfen eingeschlossen werden. Sehr gerne beraten wir Sie zu diesen umfassenden und wichtigen Absicherungsmöglichkeiten.

 

(Datenquelle: AUVA, Kuratorium für Verkehrssicherheit)

Informationen zu:



Titel:
Vorname:
Nachname:



Telefon:
E-Mail Adresse:



Bemerkungen:


Ja, ich möchte kontaktiert werden.

 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters
 
 
VIV Retl OG
Versicherungsmakler

 

A-2721 Bad Fischau, Poppengasse 17
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 2639 2609 oder +43 664 124 17 24
+43 2639 27006

 

viv@retl-versicherung.at
www.retl-versicherung.at
 
 
Vom Newsletter abmelden
 

 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.

Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Bildnachweis  | © envato elements