OGH-Urteil 01.2016: Unfall im Krankenstand

 

 

Unfall ist nicht gleich Unfall - wenn der unmittelbare Zusammenhang zur Berufsausübung fehlt …

 

Der große Unterschied

Es dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass die gesetzliche Unfallversicherung nur bei einem Arbeitsunfall zum Tragen kommt – in der Freizeit oder auch während eines Krankenstandes existiert dieser Schutz nicht.


Ein Arbeitnehmer war nach einem Arbeitsunfall krankgeschrieben und wollte zur Nachbehandlung einen Arzt aufsuchen. Auf der Fahrt in die Praxis hatte er einen schweren Verkehrsunfall und wähnte sich abgesichert – sein Antrag auf Versehrtenrente wurde jedoch abgewiesen. Da der Arztbesuch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung stand, war kein Versicherungsschutz gegeben, so die Entscheidung des OGH.

 

Das große Plus

Bei einer privaten Unfallversicherung gibt es diese Einschränkungen nicht. Egal, ob Sie spazieren gehen, Rad fahren, sich in der Kunst des Kopfstands üben oder einen Arzt aufsuchen: Wenn dabei etwas passiert, sind Sie jedenfalls abgesichert – auch, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Zugegeben: Wer denkt schon gerne an die Möglichkeit eines Unfalls und dessen Folgen? Mit der richtigen Vorsorge müssen Sie auch nicht ständig daran denken: Genießen Sie Ihre Freizeit!

 

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