ARGE MED-Newsletter 02/2017


Aktuelle OGH-Urteile zu ärztlicher Aufklärungs- und Dokumentationspflicht sowie Anordnung von Bedarfsmedikation

 

Zwei interessante Urteile des OGH, die aufzeigen, in welche Richtung sich die Arzthaftung in den kommenden Jahren entwickeln wird.

 

1. Im Rechtssatz RS0127659 wurde festgehalten, dass Verurteilungen wegen besonders schwerer Dokumentationsfehler vor Gericht nicht durch Zeugenaussagen aufgehoben werden können.

Diese praktische Frage zur forensischen Würdigung in Haftungsprozessen war bisher nicht gänzlich geklärt. Das Urteil weist dem Thema Dokumentation einmal mehr den entsprechenden Stellenwert zu.

 

2. In 7 Ob 205/16x befasste sich der OGH kurz vor Jahreswechsel noch mit einem Urteil, bei dem es um die Anordnung einer Bedarfsmedikation während eines Heimaufenthaltes ging. Das Ergebnis der Höchstrichter ergab, dass eine Haftung für Freiheitsbeschränkung aus der Anordnung eines Medikaments nur dann resultiert, wenn beim Patienten ein bestimmtes freiheitsbeschränkendes Verhalten veranlasst wird bzw. der Arzt den Eindruck gewinnt, nur mit Medikation ein bestimmtes gewünschtes Verhalten setzen zu können. Liegt dieser zusätzliche Aspekt nicht vor, besteht keine Haftung. Es ging im konkreten Fall um eine 76-jährige Heimbewohnerin, der ein bestimmtes Medikament verschrieben wurde, das bei „Agitiertheit, delirantem Erscheinungsbild und Schlaflosigkeit in der Nacht“ verabreicht werden sollte.

 

3. In 1 Ob 138/16z befasste sich der OGH kurz vor Jahreswechsel noch mit der Aufklärungspflicht des Arztes bei der Einsetzung  eines  Intrauterinpessars („Spirale“). Der beklagte Arzt hatte das Dauerverhütungsmittel lege artis eingesetzt, dennoch wanderte die Spirale in den Bauchraum ab, verwuchs mit dem Dünndarm und musste schließlich operativ entfernt werden. Über das Risiko des Abwanderns hatte der Arzt nicht aufgeklärt.

Da der Arzt für die nachteiligen Folgen einer ohne ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung selbst dann haftet, wenn ihm bei der Behandlung – wie im vorliegenden Fall – kein Kunstfehler unterlaufen ist, war nun fraglich, ob eine Aufklärung ohne Hinweis auf die Möglichkeit des Abwanderns ausreichend gewesen war.

Dazu zitierte der OGH seine ständige Rechtsprechung, dass sich einerseits bei nicht dringlichen Eingriffen die Aufklärungspflicht verschärft und andererseits über die typischen Gefahren eines Eingriffes jedenfalls aufzuklären ist. Als typische Gefahren sind jene Risiken zu betrachten, die selbst bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher vermeidbar sind und  speziell dem geplanten Eingriff anhaften – unabhängig davon ob eine Komplikation häufig oder sogar sehr selten auftritt.

Relevant für die Haftung des Arztes blieb also nur die Frage, ob ein Durchschnitts-(Fach-)arzt in der konkreten Situation des behandelnden Gynäkologen in der Lage gewesen wäre, das Risiko des Abwanderns abzusehen und ob er damit über dieses erhebliche Risiko folglich hätte aufklären müssen.
Da auf dem Beipackzettel zur Spirale (der der Patientin nicht ausgehändigt worden war) ein entsprechender Warnhinweis enthalten war, wurde dies vom Höchstgericht – wenig überraschend – bejaht.

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