Schneeräumung auch ohne Gehsteig vorgeschrieben
Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Schneeräumung. So wird häufig fälschlicherweise angenommen, dass Schnee nur dann geräumt werden muss, wenn ein Gehsteig vorhanden ist. Bei Nichtbefolgung der Schneeräumpflichten können Geldstrafen und im Schadensfall enorme Kosten für Schadenersatz und Schmerzensgeld anfallen.
In Ortsgebieten sind Liegenschaftseigentümer verpflichtet, Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern, sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen.
„Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen“, informiert Ingo Kaufmann, Vorstand D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Die Räumpflicht gilt laut Straßenverkehrsordnung auch an Sonn- und Feiertagen. Bei extremen Witterungsverhältnissen wie andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis – wenn das Räumen praktisch nutzlos ist – muss allerdings nicht ununterbrochen geräumt werden“, so Kaufmann weiter.
Die Schneeräumung kann auch über Schneeräumdienste oder Dritte erfolgen. Der Rechtsschutzversicherer empfiehlt dazu eine vertragliche Regelung, die eine ordnungsgemäße
Räumung gewährleistet. Verträge, in denen Schneeräumdienste nur im Rahmen ihrer Kapazitäten säubern oder streuen müssen, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des
Grundstücksbesitzers oder Weghalters aus.
Durch Gemeindeverordnungen kann der Zeitraum der Streu- und Räumpflicht eingeschränkt oder die Verwendung von Streusalzen und Auftaumitteln geregelt werden. Auch der Wegehalter ist zur Verkehrssicherungspflicht angehalten. Wenn ein Schneepflug neuerlich Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig schiebt, muss der Schnee vom Anrainer wieder entfernt werden. Falls die Schneeräumpflichten missachtet werden, drohen Geldstrafen bis zu 72 Euro, „unabhängig davon, ob durch die Unterlassung ein Schaden entstanden ist“, erklärt Vorstand Kaufmann.
Kommt ein Fußgänger zu Schaden, weil der Hauseigentümer seiner Pflicht in fahrlässiger Weise nicht nachgekommen ist, können enorme Kosten für Schadenersatz und Schmerzensgeld anfallen. Darüber hinaus kann ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen.
Nicht immer haftet der Hausbesitzer. So kann der Vermieter seine Verpflichtung, den Schnee zu räumen und Salz zu streuen, vertraglich im Mietvertrag auch auf den Mieter überwälzen. Der Vermieter muss jedoch vorsorgen, dass diese Räumung bzw. Streuung durchgeführt wird, indem er diese überwacht und Mittel dafür zur Verfügung stellt.
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