ARGE MED-Newsletter 12/2017
Kommt die ELGA-Teilnahmepflicht für Vertragsärzte?
Der klinische Bereich verwendet ELGA seit nunmehr bis zu 2 Jahren. Ob auch Kassenärzte zukünftig verpflichtet sein werden, an ELGA teilzunehmen, werden aktuell laufende Verhandlungen möglicherweise bald zeigen. Doch auch in den am Markt angebotenen Arzt-Haftpflichtversicherungen existieren entscheidende Qualitätsunterschiede bei der ärztlichen Berufsabsicherung in der Anwendung von ELGA.
In den laufenden Verhandlungen zu einem Entwurf für eine ELGA-Verordnungsnovelle zur Teilnahmepflicht von Kassenärzten geht es um Sinnhaftigkeit, technische Möglichkeit und Kostentragung. Auch ist im aktuellen Verordnungsentwurf nur von bestimmten Fachrichtungen die Rede, andere werden vermutlich zu einem späteren Zeitpunkt folgen. (Die Bundeskurie Niedergelassene Ärzte der Österreichischen Ärztekammer verfasste ein entsprechendes Rundschreiben.)
Ein Aspekt, der in der Diskussion pro und contra meist ausgeklammert bleibt, ist die Relevanz für die Arzt-Haftpflichtversicherung als zentraler Berufsschutz für Ärzte und Zahnärzte. Kommt die ELGA-Teilnahmepflicht und ein Patient behauptet in einem Haftungsfall, der Arzt habe bewusst ELGA nicht genutzt und zB eine darin ersichtliche Unverträglichkeit gegen einen bestimmten Wirkstoff nicht berücksichtigt, stoßen zahlreiche am Markt angebotenen Produkte an ihre Grenzen. Denn das sogenannte „bewusste Zuwiderhandeln gegen Vorschriften“ stellt einen der gängigsten Ausschlüsse der in Österreich verwendeten Haftpflichtbedingungen dar. Würde ein Arzt etwa aus Protest bekanntgeben, dass er ELGA nie benutzt, wären sowohl einer Haftungsforderung als auch einer Deckungsablehnung durch den Haftpflichtversicherer Tür und Tor geöffnet.
In solchen Fällen käme die am österreichischen Markt exklusiv von der ARGE MED entwickelte Sonderregelung für einen Abwehrschutz bei vorgeworfener Inkaufnahme oder bei bewusstem Zuwiderhandeln gegen Vorschriften gerade recht. Achten Sie daher darauf, dass sich Ihre ärztliche Berufsabsicherung stets am neuesten Stand befindet und kontaktieren Sie bei Fragen Ihren spezialisierten Ärzte-Berater.
Diese und auch zahlreiche andere Sonderbestimmungen wurden seitens der ARGE MED und ihrer autorisierten Beratungskanzleien für Österreichs Ärzte und Zahnärzte entwickelt. Informieren Sie auch gerne Kollegen, denn gerade bei Pflichtversicherungen wie der Arzt-Haftpflichtversicherung ist vielen Betroffenen nicht bewusst, wie erheblich sich Versicherungsdeckungen inhaltlich dennoch unterscheiden.
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