Härtefallfondsleistungen nun doch für fast alle Selbständigen

 

Für bislang erfolglos ansuchende Selbständige bietet sich inzwischen die vierte Chance doch noch eine Leistung aus dem Härtefallfonds für den ersten Coronazeitraum von 16. März bis 15. April 2020 zu erhalten. Basis dafür ist die am 3. Juni 2020 in Kraft getretene neue Richtlinie des Finanzministeriums, die den Kreis der Anspruchsberechtigten und auch die Zuschusshöhe namhaft erweitert hat. Bis dahin machte sich unter vielen Selbständigen allerdings einiger Frust breit. Den großen politischen Hilfsversprechen und medial geschickt transportierten Überschriften stand in zahlreichen Fällen das Kleingedruckte der Richtlinie einer Härtefallfondsleistung entgegen. Für Ärger unter den leer ausgegangenen oder mit extrem geringen Zuschüssen abgespeisten Gewerbetreibenden sorgte vor allem die mangelnde Transparenz in der Zuerkennung der Unterstützungsleistung. Wir versuchen etwas Licht ins Dunkel der Richtlinien und Berechnungshintergründe zu bringen und haben für Sie ein paar Tipps für die Antragsstellung.

 

Drei grundsätzliche Anspruchsgründe

Um mit einer Leistung aus dem Härtefallfonds rechnen zu dürfen muss NUR EINE der drei nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein.

 

⇒ Überwiegendes behördliches Betretungsverbot im Betrachtungszeitraum

Beispiel: Ein Versicherungsberater durfte bis Ende April seine Kunden weder in seinem Geschäftslokal noch in privaten Räumlichkeiten persönlich empfangen. Damit ist sowohl für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03. bis 15.04.) als auch für den zweiten „Coronamonat“ (16.04. bis 15.05.) die Anspruchsvoraussetzung gegeben. Unabhängig davon, ob es einen tatsächlichen Umsatzverlust gegeben hat.

⇒ Umsatzrückgang um mindestens 50 Prozent zum Vergleichszeitraum

Der Umsatz (nicht Gewinn) im „Coronamonat“ (zB. 16.03. bis 15.04.) kann dabei entweder mit dem März 2019 oder dem Durchschnitt des ersten Quartals 2019 verglichen werden. Bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen (Einnahmen / Ausgabenrechner) zählt hierbei der Zahlungseingang auf den Firmenkonten und nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

⇒ Laufende Kosten können im „Coronamonat“ nicht mehr gedeckt werden

Dieses Kriterium lässt einiges an Interpretationen zu. Zweifelsfrei scheint die Kostendeckung nicht gegeben, wenn die Ausgaben die Einnahmen im Betrachtungszeitraum (Kontoeingänge zwischen 16.03. und 15.04. liegen unter den Kontoausgängen) übersteigen. Es sollte aber auch die aliquote Abschreibung (AFA) und ein angemessener Unternehmerlohn den Ausgaben hinzugerechnet werden können.

 

Komplexe Zuschussberechnung

Wichtig bei der Berechnung der Zuschusshöhe ist es zwischen Umsatz- und Einkommensrückgang zu differenzieren. In der Beantragung einer Härtefallfondsleistung (erfolgt online über die Wirtschaftskammer) ist nur der Umsatz (Zahlungseingänge im Coronamonat) anzugeben. Die Ermittlung des Nettoeinkommens unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Steuern samt Berechnung des Einkommensverlusts erfolgt automatisch.

 

Folgendes Beispiel dazu zur Veranschaulichung: Unternehmensberater, Vergleichsjahr 2018, aus diesem liegt der letzte Einkommenssteuerbescheid vor

 

Jahresumsatz:  80.000 €

Betriebsausgaben inkl. SV-Beitrag: 45.000 €

Einkommenssteuer: 7.955 €

Jahreseinkommen netto: 27.045 €

entspricht (durch 12 geteilt) 2.254 € netto pro Monat (= Vergleichswert)

 

Aus Umsatz und Nettoeinkommen wird nun die „Umsatzrentabilität“ errechnet:

27.045 € (Jahresnettoeinkommen) geteilt durch 80.000 € (Jahresumsatz) * 100 ergibt eine Umsatzrentabilität von 33,81 Prozent

Schlussfolgerung des Finanzamts: bei 100 € Umsatz bleiben diesem Unternehmensberater im Durchschnitt 33,81 € netto an Einkommen (Unternehmerlohn) übrig.

 

Im Coronamonat 16. März bis 15. April gibt dieser Unternehmer nun einen Umsatz (Zahlungseingänge) von 3.000 € im Onlineformular des Härtefallfonds an. Das Nettoeinkommen im Coronamonat beträgt 3.000 € x 33,81 Prozent Umsatzrentabilität = 1.014 €.

 

Durchschnitteinkommen 2018:

2.254 pro Monat netto
Einkommen Coronamonat: 1.014 € pro Monat netto
Einkommensrückgang: 1.240 € pro Monat netto

 

 

Die Grundleistung aus dem Härtefallfonds beträgt 80 % des Einkommensrückgangs (von 1.240 €), im Beispiel des Unternehmensberaters macht das 992 € für diesen Monat aus.

 

Zusätzlich erhält er den neuen „Comeback Bonus“, der beträgt für alle, die eine „Grundleistung“ bekommen, zusätzlich fixe 500 € pro Monat. Somit wäre die Gesamtleistung aus dem Härtefallfonds für den Unternehmensberater 992 + 500 € = 1.492 €.

 

Neu: 1.000 € pro Coronamonat für fast alle Selbständigen

Hätte der Unternehmensberater einen Umsatz von 6.000 € im ersten Coronamonat lukriert, wäre er nach den alten Richtlinien des Härtefallfonds komplett leer ausgegangen.

 

Umsatz 6.000 € x 33,81 Prozent Umsatzrentabilität ergibt ein rechnerisches Nettoeinkommen im Coronamonat von 2.028 €. Die alten Zuschussbestimmungen sahen vor, dass ab einem errechneten Eigeneinkommen von über 2.000 € netto keine Leistung erfolgt. Lag das Einkommen beispielsweise mit 1.950 € knapp unter der Grenze, wurde maximal bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000 € aufgestockt, die Leistung hätte in diesem Fall magere 50 € betragen.

 

In der neuen Richtlinie ist nun unabhängig vom Einkommensverlust und der Höhe des errechneten Nettoverdienstes eine Grundleistung von mindestens 500 € vorgesehen. Hinzu kommt der Comeback Bonus mit ebenfalls 500 €. Somit erhalten sowohl Unternehmer mit sehr kleinen Gewinnen oder gar mit Verlusten aus den Vorjahren wie jene mit Einkünften von über 2.000 € zumindest eine Leistung aus dem Härtefallfonds über 1.000 € je Coronamonat. Weiterhin keinen Zuschuss gibt es für Selbständige, welche aus anderen Quellen (z.B. Pension, Mieteinnahmen, unselbständige Tätigkeit, Versicherungsleistungen, etc.) Nettoeinkünfte von über  2.000 € pro Monat lukrieren.

Verlängerung des Betrachtungszeitraums

Zwischen 9 Betrachtungszeiträumen von März bis Dezember 2020 können für die Beantragung von Härtefallfondsleistungen neuerdings 6 ausgewählt werden. Diese müssen nicht zusammenhängen und auch die Anspruchsgründe können differieren. Es kann beispielsweise der März unter dem Titel „Betretungsverbot“, der Juni mit „Umsatzverlust“ und der Oktober mit „keine Kostendeckung“ gewählt werden.

 

Die maximale Grundleistung von 2.000 € pro Monat ist eher theoretischer Natur. Diese setzt ein Nettoeinkommen vor der Krise von mindestens 2.500 € pro Monat voraus, im Coronazeitraum müssten die Umsätze dann komplett bei Null liegen. Theoretisch sind trotzdem 2.000 € Grundleistung plus 500 € Comeback Bonus für maximal 6 Monate möglich, der Gesamtzuschuss aus dem Härtefallfonds kann somit bis zu 15.000 € betragen.

 

Tipps für die Beantragung des Härtefallfonds
  • Wenn Sie auf die Unterstützungsleistung finanziell nicht dringend angewiesen sind warten Sie mit der Beantragung zu. Laufende Klarstellungen der Richtlinien und Verbesserungen der Leistungen sprechen für ein Zuwarten. Zudem können die Beantragungszeiträume nachträglich optimaler ausgewählt werden.
     
  • Sollten Sie 2019 einen im Vergleich zu den Vorjahren höheren Gewinn erzielt haben, könnte die Leistung aus dem Härtefallfonds besser ausfallen, wenn Sie dieses Jahr als Vergleich heranziehen. In diesem Fall wäre es ratsam die Steuererklärung für 2019 möglichst bald abzugeben.
     
  • Ist der durchschnittliche Gewinn in den letzten 3 abgeschlossenen Steuerjahren höher als im letzten Jahr ausgefallen, ist die Mehrjahresperiode bei der Antragsstellung zu empfehlen.
     
  • Für Personengesellschaften (EPUs, OG, KG) gibt es in eine „Doppelförderung“ des Verdienstentgangs beim Unternehmerlohn aus dem Härtefallfonds und dem Corona-Fixkostenzuschuss.
     
  • Bei Unklarheiten oder speziellen Rahmenbedingungen sollte vor Antragsstellung ein Steuerberater um Rat gefragt werden.

 

Datenquellen: BMF, WKO

 

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass laufend zu Änderungen und Klarstellungen der Richtlinien kommt. Wir möchten mit unseren Ausführungen einen groben Überblick verschaffen und sind bewusst nicht auf die zahlreichen Detailregelungen eingegangen und haben die Richtlinie versucht so einfach als möglich darzustellen. Wenngleich wir die Inhalte dieses Newsletters sorgfältig recherchiert haben, können wir keine Gewähr für den Inhalt übernehmen. Aufgrund der Komplexität der Materie empfiehlt es sich einen Steuerberater zu konsultieren.

Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss Steuern dafür zahlen. Diese richten sich nach den Anschaffungskosten des Fahrzeuges und zukünftig auch nach der CO2-Emission. Kein Sachbezug ist anzusetzen für Krafträder mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm, Fahrräder und E-Bikes.


 
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