Arbeitslosengeld – Komplexes Regelwerk für Selbständige

 

In vielen Branchen ist die wirtschaftliche Situation durch die Coronakrise fatal. Soferne unselbständig erwerbstätige Personen von Turbulenzen am Arbeitsplatz betroffen sind waren zumindest von Beginn an die finanziellen Konsequenzen relativ klar geregelt und Leistungen sofort ausbezahlt. Bei Kurzarbeit wurden mindestens 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens zugestanden, bei Kündigung 55 Prozent des Nettoeinkommens als Arbeitslosengeld. Selbständige dagegen mussten lange auf komplexe Richtlinien und noch viel länger auf die Auszahlung von Unterstützungsleistungen warten. Speziell viele Kleinunternehmer stellten sich die Frage, ob nicht eine Unternehmensschließung und der Gang zum Arbeitsmarktservice (AMS) die vernünftigere Variante wäre. Ob und in welcher Höhe es für einen Selbständigen Arbeitslosengeld gibt ist allerdings leider auch wieder sehr komplex geregelt.

 

Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Einen klar geregelten Leistungsanspruch gibt es für Selbständige, welche entgeltlich die „freiwillige“ Arbeitslosenversicherung über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) gewählt haben. Grundvoraussetzung für den Leistungsanspruch ist, dass die selbständige Tätigkeit ruhend gestellt oder beendet wird. Durch die Coronakrise gab es diesbezüglich eine kleine Nachbesserung. Die Selbständigkeit kann nun auch innerhalb eines Monats mit entsprechendem sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld beendet werden, man muss nicht mehr bis zum kommenden Monatsersten warten.

 

Unabhängig vom Gewinn des Unternehmers stehen drei Beitrags- und Leistungsvarianten in freiwilligen Arbeitslosenversicherung zur Auswahl. Vom Preis-/Leistungsverhältnis her ist die erste Stufe (16faches monatliches Arbeitslosengeld im Verhältnis zum Beitrag) gegenüber den anderen beiden Varianten (ca. 6 fache Leistung) klar zu bevorzugen.

 

Monatlicher Beitrag (für 2020) Monatliche Leistung ²
46,99 € 750,30 €
187,95 € 1.192,80 €
281,93 € 1.648,50 €

 

² bei einem Monat mit 30 Tagen, netto

 

 

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung muss innerhalb der ersten 6 Monate nach Unternehmensgründung beantragt werden. Entscheidet man sich für diese Versicherung kann sie erst nach 8 Jahren wieder beendet werden. Auch bereits aktive Unternehmer erhalten alle 8 Jahre das Angebot innerhalb einer Frist von 6 Monaten in die Arbeitslosenversicherung einzusteigen. Dazwischen ist ein Einstieg nicht möglich.

 

 

Kostenfreie Arbeitslosenversicherung aus Altansprüchen

Nicht alle Selbständigen müssen für die Arbeitslosenversicherung bezahlen. Weiter unbefristet eine Leistung erhalten jene, die

  • vor 1. Jänner 2009 bereits selbständig waren und noch sind und damals einen aufrechten Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten (also zumindest 6 Monate auch unselbständig erwerbstätig waren)
  • sich nach dem 31. Dezember 2008 selbständig gemacht haben und noch sind und davor zumindest 60 Monate gegen Arbeitslosigkeit versichert waren

Achtung! Wenn Sie unmittelbar vor Aufnahme der Selbständigkeit Arbeitslosengeld bezogen haben, kann das zum Leistungsausschluss führen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird nach den letzten unselbständigen Einkünften bemessen.

 

Notstandshilfe nur mit Ansprüche auf Arbeitslosengeld

Die Zuerkennung der Notstandshilfe ist an den vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld geknüpft. Ein Selbständiger, der keinen Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit hat, kann somit auch keine Notstandshilfeleistung beanspruchen. Gibt es keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bleibt nur noch die bedarfsorientierte Mindestsicherung als letzte Option übrig. Die Zuerkennung einer Geldleistung aus diesem Topf ist allerdings an sehr harte Kriterien geknüpft. Man darf keine Vermögenswerte (Sparformen, Auto, etc.) im Gegenwert von knapp 4.400 € mehr besitzen. Außerdem werden die Einkünfte von Personen, welche im gleichen Haushalt leben mit angerechnet.

 

Tipp: Nicht auf den Staat verlassen - über Sozialversicherungsansprüche informieren

Die Coronakrise zeigt leider drastisch auf, dass unternehmerische Risiken vom Staat bzw. der Sozialversicherung nicht mitgetragen werden. Jeder Selbständige sollte daher einen Plan B für sich entwickeln, seine Optionen und speziell auch seine Sozialversicherungsansprüche, wie jene auf das Arbeitslosengeld, kennen. Je früher, desto besser, aber auch Mitten in der Krise ist zumindest Klarheit eine wichtige Leitlinie.

 

Wir unterstützen Sie sehr gerne mit Rat und Tat bei Ihrer Finanz- und Zukunftsplanung.

 

Datenquelle: SVS

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