Juli 2011 / Wo ist Ihr Geld langfristig sicher?


Gelten Bodenmarkierungen, wenn sie nicht erkennbar sind? Wie verhält man sich richtig nach einem Parkschaden? Gibt es ab 2013 nur noch „EU-Führerscheine“? Darf man vor der eigenen Garageneinfahrt parken?
Auf Fragen wie diese haben die Experten einer großen Rechtsschutzversicherung kürzlich klare Antworten gegeben:

FRAGE: Wird beim Ausparken ein fremdes Auto beschädigt, reicht es danach, einen Zettel hinter den Scheibenwischer zu stecken oder ist eine Anzeige vonnöten?

ANTWORT: Als Identitätsnachweis gilt bei einem Verkehrsereignis das beidseitige Austauschen von Namen und Adresse. Dies wird in der Regel durch Vorweisen des Führer- und Zulassungsscheins erfolgen. Nicht ausreichend ist das Vorweisen einer Versicherungskarte.

Handelt es sich um einen Parkschaden, bei dem der Lenker des gegnerischen Fahrzeuges nicht anwesend ist, ist entweder „ohne unnötigen Aufschub“ die nächste Polizeistelle aufzusuchen oder die Polizei zu rufen. Das Hinterlassen eines Zettels hinter dem Scheibenwischer reicht nicht.

Nach einem Parkschaden in Abwesenheit des Geschädigten wird die „Blaulichtsteuer“ von 36 Euro auch bei Rufen der Polizei nicht fällig. Sinnvoll, die Polizei zu rufen, ist es vor allem dann, wenn der Geschädigte ein ausländisches Kennzeichnen hat.

Ausfahrt freihalten?

FRAGE: Vor einer Garagenausfahrt ist kein Schild, welches das Parken dezidiert verbieten würde. Darf ich vor einer solchen Einfahrt parken?

ANTWORT: Da in beiden Fällen die Randsteine abgeschrägt sind, sodass ein Einfahren in das Grundstück auch tatsächlich ohne weitere Vorkehrungen möglich ist, handelt es sich um eine Grundstücks- oder Hauseinfahrt im Sinne der StVO. Diese ist freizuhalten, Parken demnach verboten.

Es droht sonst eine Verwaltungsstrafe, eventuelles Abschleppen und unter Umständen eine Besitzstörungsklage. Anderes gilt, wenn die Randsteine nicht abgeschrägt sind und bloß ein Schild mit „Einfahrt verboten“ hängt: In solch einem Fall darf dort geparkt werden.

EU-Führerscheine ab 2013?

FRAGE: Werden ab 2013 nur noch befristete EU-Führerscheine ausgestellt? Wenn ich mit meinem Papierführerschein noch vor 2013 auf einen Scheckkartenführerschein umtausche, ist dieser dann unbefristet gültig?

ANTWORT: Bis 2013 ausgestellte oder in Umlauf befindliche Führerscheine – egal ob Papier- oder Scheckkartenführerschein – sind bis Ende 2032 gültig. Dann müssen sie auf EU-Führerscheine mit Befristung umgetauscht werden.

Die nach 2013 ausgestellten Führerscheine werden voraussichtlich auf zehn bis fünfzehn Jahre befristet sein. Daher empfiehlt es sich, gerade ältere Papierführerscheine noch vor dem 1.1.2013 gegen ein neues Scheckkarten-Dokument (gültig bis 2032, Kostenpunkt: 45,80 Euro) zu tauschen.

Wer hat Schuld bei Auffahrunfällen?

FRAGE: In Deutschland hat nach einem Auffahrunfall ein Gericht dem Auffahrenden, der mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war (ca. 160 km/h), nur eine Teilschuld gegeben. Ist das auch in Österreich möglich?

ANTWORT: Gemäß § 21 StVO darf der vorausfahrende Lenker das Fahrzeug nicht jäh und für den Nachfolgeverkehr überraschend abbremsen, wenn andere dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, dass es die Sicherheit erfordert.

Die Geschwindigkeitsverminderung ist anzuzeigen – das erledigen normalerweise die Bremslichter. Es kommt daher immer auf den Einzelfall an.

Aus der Rechtsprechung ergeben sich folgende Verschuldens-Quoten: Kein Mitverschulden des Vorausfahrenden wurde angenommen, wenn die Bremsung nicht überraschend war, etwa beim Anhalten vor einer Kreuzung mit blinkendem Grünlicht.

Eine Teilschuld des vorausfahrenden Lenkers zu einem Drittel wurde wegen jähen Abbremsens gegenüber einem zu geringen Tiefenabstand haltenden Auffahrenden angenommen. Bei starkem und überraschendem Abbremsen gab es sogar ein fünfzigprozentiges Mitverschulden des vorausfahrenden Lenkers.

Parken vor der eigenen Garage und bei Zickzacklinien?

FRAGE: Darf man vor der eigenen Garageneinfahrt sein Auto parken? Man behindert dabei ja niemanden?

ANTWORT: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrmals ausgesprochen, dass  das Halte- und Parkverbot vor Haus- und Grundstückseinfahrten für den zur Benützung einer Haus- oder Grundstückseinfahrt Alleinberechtigten keine Geltung hat. Das heißt, Parken vor der eigenen Einfahrt ist nicht strafbar.

FRAGE: In der Nähe meines Wohnortes befindet sich neben dem Gehsteig eine weiße Zickzacklinie. Darf ich dort parken?

ANTWORT: Es handelt sich um eine Parkverbotszone. Sie ist jedoch offensichtlich nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, denn laut Bodenmarkierungsverordnung sind in Österreich Parkverbote in Zickzacklinien ausdrücklich in gelber Farbe auszuführen. Es ist daher ein Einspruch gegen eine allfällige Strafverfügung wegen nicht ordnungsgemäßer Kundmachung der Bodenmarkierung sinnvoll.

Kurios: Österreich hat als einziges Land eine Ausnahmeregelung zur weißen Farbe von Bodenmarkierungen im Protokoll über Straßenmarkierungen in der EU verhandelt und beharrte auf gelben Markierungen.

Was tun bei Diebstahl?

FRAGE: Mir wurde die Handtasche samt Führerschein gestohlen. Ich zeigte den Verlust an und bekam ein neues Dokument. Später benachrichtigte mich das Fundamt, dass mein Führerschein gefunden wurde. Was soll ich jetzt tun?

ANTWORT: Der alte Führerschein, der beim Fundamt liegt, ist der letzten Ausstellungsbehörde zu übermitteln oder von dieser einzuziehen (also jene, die das Duplikat erstellt hat).

Am besten ist, Sie teilen dem Fundamt die Duplikatserstellung mit und ersuchen um Weiterleitung des alten Dokuments an die Ausstellungsbehörde des Duplikats, denn mit der Ausstellung des neuen Führerscheins verliert der alte seine Gültigkeit.  

FRAGE: Wenn mein Auto gestohlen wird und der Zulassungsschein im Handschuhfach liegt, muss mir meine Kaskoversicherung dann trotzdem den Schaden ersetzen? Oder ist sie leistungsfrei, da ich fahrlässig den Dieben das Handwerk erleichtert habe?

ANTWORT: Das Belassen des Zulassungsscheines in einem Fahrzeug stellt für sich allein noch keine grobe Fahrlässigkeit dar. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzukommen, damit die Versicherung leistungsfrei wird, z. B. Steckenlassen des Schlüssels, Verwahrung des Schlüssels im unversperrten Handschuhfach etc.

Die Tücken des Winters

FRAGE: Gelten Bodenmarkierungen auf der Straße auch, wenn sie durch Schnee und Eis unsichtbar geworden sind? Und wie ist das bei Verkehrszeichen, die mit Schnee bedeckt sind?

ANTWORT: Sind Bodenmarkierungen infolge von Schneefall (oder durch normale Abnützung) nicht sichtbar, gelten sie nicht, außer es sind zusätzliche Verkehrszeichen vorhanden, die eine Abbildung der Bodenmarkierung darstellen (z. B. Ankündigungen von Richtungspfeilen).

Ein Ortskundiger, der die Bodenmarkierung kennt, muss sie allerdings auch auf Schneefahrbahn befolgen. Sind Verkehrszeichen komplett von Schnee verdeckt, sind sie ungültig. Allerdings gelten weiterhin die allgemeinen Straßenverkehrs-Regeln (z. B. erlaubte Höchstgeschwindigkeit).

Ausgenommen sind die Verkehrszeichen „Stopp“ und „Vorrang geben“. Sie sind durch ihre äußere Form eindeutig zu erkennen und müssen daher immer befolgt werden.

FRAGE: Sind Kurzparkzonen bei starkem Schneefall automatisch aufgehoben, wenn Parkscheine hinter der verschneiten Scheibe nicht mehr sichtbar sind, oder muss der Parksheriff die Scheiben abwischen?

ANTWORT: Da Kurzparkzonen durch Verkehrszeichen verordnet sind, gelten sie auch dann, wenn die blauen Bodenmarkierungen infolge Schneefalls nicht ersichtlich sind. Bei starkem Schneefall können sie aufgehoben werden. Die Bekanntgabe erfolgt meist im Radio und in Tageszeitungen. Bei Parkscheinen hinter verschneiter Windschutzscheibe sind die Parkwächter angehalten, die Scheibe vom Schnee zu befreien, um den Parkschein kontrollieren zu können.

 
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Alfons Schreitl | Sicher Profitabel Schreitl
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