Ab Jänner 2019 monatlich vom Familienbonus Plus profitieren

 

Schon ab Jänner 2019 können über 950.000 Familien von einer deutlichen Steuerentlastung im Rahmen der neuen Regelung „Familienbonus Plus“ profitieren. Bis zu 125 € mehr netto pro Monat und je Kind kann sich ein Elternteil im Rahmen der Lohnverrechnung über seinen Arbeitgeber auszahlen lassen. Oder alternativ den Jahresbetrag in Höhe von bis zu 1.500 € pro Kind mit der Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) im Folgejahr beanspruchen.

 

Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung ist die optimale Förderungshöhe nicht ausschließlich den Topverdienern vorenthalten. Die maximale Höhe des Familienbonus Plus von 125 € für ein Kind unter 18 Jahren steht einem Elternteil bereits ab einem Nettoeinkommen von circa 1.350 € pro Monat zu. Dieses kann er somit ab Jänner 2019 auf 1.475 € erhöhen lassen.

 

Koppelung an Familienbeihilfe

Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus ist die parallele Zuerkennung der Familienbeihilfe. Für Kinder bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres beträgt der Familienbonus maximal 1.500 € pro Jahr, danach höchstens 500 €. Gedeckelt ist die Anspruchshöhe mit der Steuerbelastung, die der Anspruchsberechtigte aus seiner Erwerbstätigkeit gegenrechnen kann.

 

Beispiel: Ein Vater von 3 Kindern verdient 1.800 € netto pro Monat. Die maximale Höhe des Familienbonus Plus wären 1.500 € pro Kind = 4.500 € Gesamt. Der Vater muss aus seiner Erwerbstätigkeit pro Jahr eine Lohnsteuer in Höhe von 4.312 € bezahlen. Diese kann er zur Gänze mit dem Familienbonus Plus gegenrechnen. Die maximale jährliche Förderhöhe kann er somit um 188 € nicht ausschöpfen. Ab Jänner 2019 ist auch die monatliche Auszahlung des Familienbonus Plus (4.312 € dividiert durch 12 Monate) in Höhe von 359,33 € möglich.

 

Drei Optionen der Inanspruchnahme

Je Kind kann der Familienbonus Plus zur Gänze auf Vater oder Mutter und auch zu jeweils 50% auf beide Elternteile aufgeteilt werden. Eine Aufteilung bzw. individuelle Beanspruchung sollte in Erwägung gezogen werden, wenn beide Elternteile ein steuerpflichtiges Einkommen haben und ein Elternteil alleine die optimale Höhe nicht in seiner Steuerbelastung unterbringt.

 

Im zuvor angeführten Beispiel könnte etwa der Vater den Familienbonus für zwei Kinder in Höhe von 3.000 € und die Mutter aufgrund eines entsprechenden Einkommens den Bonus für das dritte Kind über 1.500 € in Anspruch nehmen. Damit könnte eine optimale Ausschöpfung erreicht werden.

 

Bei getrennt lebenden Eltern ist grundsätzlich eine Aufteilung 50:50% vorgesehen. Elternteile, welche Anspruch auf den „Alleinverdiener-“ oder „Alleinerzieherabsetzbetrag“ haben können auch bei sehr geringen oder gar keinen Einkünften den Familienbonus in Höhe von 250 € pro Kind geltend machen.

 

Tipp – Verwenden Sie einen Teil der Steuerersparnis für die Familienvorsorge

Der Geldzufluss aus der neuen Steuererleichterung sollte zu einem Risikocheck der Familienabsicherung genutzt werden. Kinder sind speziell im Bereich „Freizeitunfälle“ in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht abgesichert. Und auch der finanzielle Versorgungsbedarf bei Ableben eines Elternteils sollte als zweiter wesentlicher Existenzabsicherungsbaustein überprüft werden.

 

Darüberhinaus bietet der Familienbonus Plus auch die Möglichkeit diverse Sparziele für die Kinder, wie etwa die Unterstützung bei der ersten Hausstandsgründung oder einen Beitrag zu den Studienkosten umzusetzen.

 

Zu diesen wichtigen Finanzthemen rund um die Absicherung und Vorsorge Ihrer Familie stehen wir Ihnen sehr gerne beratend zur Seite.

 

 

→ Das Formular zur Beantragung der monatlichen Auszahlung des Familienbonus Plus über Ihren Arbeitgeber finden Sie hier.

 

→ Häufige Fragen und Antworten zum Familienbonus Plus finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen.

 

 

(Datenquelle: Bundesministerium für Finanzen)

Informationen zu:



Firma:
Titel:
Vorname:
Nachname:



Straße:
PLZ Ort:
Telefon / Mobil:
E-Mail Adresse:



Bemerkungen:


Ja, ich möchte kontaktiert werden.





 
Zurück zum aktuellen Newsletter

 

Roman Tacha Versicherungsmakler GmbH
Partner der Maklergruppe

 

A-1190 Wien, Silbergasse 11/1/13
Tel +43 01 330 10 10

 

office@tacha.eu
www.tacha.eu

 

 

Versicherungsvermittlerregister: GISA-Zahl 23778061
Offenlegungs-/Informationspflicht

 

 

Vom Newsletter abmelden

Bildnachweis  | © istock