Weihnachtseinkäufe: Einkaufen und zurückgeben? Gutschein abgelaufen?

 

Weihnachten ist für Überraschungen gut – doch nicht jede Überraschung kommt gut an: Die Enkelin ist der Rosa-Phase entwachsen; der Junior des Hauses frönt einem neuen Hobby; Schnitt oder Größe eines Kleidungsstücks passen nicht; ein heiß ersehntes Buch liegt dreifach am Gabentisch ... Fein, wenn man Unerwünschtes zurückgeben kann, doch ganz so einfach ist das nicht …

 

Zugeständnis versus Recht

Viele meinen, ein Recht auf Umtausch oder Rückgabe erstandener Produkte zu haben – nur stimmt das leider nicht, sofern man den Kaufvertrag vor Ort abgeschlossen hat. Viele Geschäfte räumen ihren Kunden allerdings freiwillig die Möglichkeit dazu ein – gesetzlich verankert ist sie nicht und statt Geld zurück gibt es meist einen Gutschein.


Anders beim Online-Kauf: Hier hat man üblicherweise 14 Tage Zeit, die Ware samt formloser Erklärung zurückzusenden. Ausnahmen sind versiegelte und bereits geöffnete DVDs oder personalisierte Waren etwa mit Wunschgravierung.

 

Gewährleistung versus Garantie

Weist das Produkt einen Mangel auf, stehen Ihnen jedoch sehr wohl die Behebung des Schadens oder Ersatz zu, eventuell auch Preisminderungen oder Rückerstattung des Kaufpreises. Dieses Recht auf Gewährleistung kann vom Händler keineswegs ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine vertragliche Garantie hingegen ist freiwillig und beinhaltet jene Zusagen, die in den Bedingungen angeführt sind. Der Umfang ist je nach Unternehmen unterschiedlich und kann bis zur garantierten Geldrückgabe reichen.

 

Tipps zur Weihnachtsfreude

Informieren Sie sich vorsorglich schon beim Kauf, ob und bis wann Sie die Ware umtauschen können. Zwei Wochen für die Rückgabe reichen mitunter nicht: Erstehen Sie Ihre Geschenke nicht erst „am letzten Abdruck“, ist die eingeräumte Frist bereits abgelaufen, bevor das Päckchen am Weihnachtstag geöffnet wird. Oder die Beschenkten kehren nach den Feiertagen so spät aus dem Urlaub zurück, dass sie nicht mehr rechtzeitig handeln können … Vereinbaren Sie – am besten schriftlich auf der Quittung – vorsorglich eine verlängerte Rückgabefrist, damit die Freude am Fest ungetrübt bleibt!

 

Ein Gutschein passt immer, doch hält er auch ewig …?

Geschenk-Gutscheine haben besonders zur Weihnachtszeit Hochsaison. Doch sogar die kleinen Wunscherfüller können schnell zum Ärgernis werden, denn nicht selten heißt es dann beim Einlösen: Dieser Gutschein ist abgelaufen! Aber, darf das überhaupt sein? Nein! Gekaufte Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre gültig und auch wenn viele Unternehmen versuchen, die Geltungsdauer einzuschränken, ist eine kürzere Befristung nur mit einem triftigen Grund erlaubt und meist unzulässig!

 

Unser Tipp

Es kann schnell passieren, dass man recht hat, aber nicht Recht bekommt – hier hilft eine Rechtsschutzversicherung, Ihre Ansprüche durchzusetzen.


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

SIVAG GesmbH
Sicherheit in Versicherungsangelegenheiten

 

 

A-4810 Gmunden, Linzer Straße 46a
Fon +43 7612 . 88 222-0
Fax +43 7612 . 88 222-14

Offenlegungs-/Informationspflicht
office.gmunden@sivag.at
www.sivag.at

Facebook  |  Weiterleiten  |  Abmelden
 


Bildnachweis  | © jill111 / pixabay