Steuer- und Sozialversicherungserleichterungen für Selbständige

 

Eigentlich war durch die vorzeitige Abberufung der Regierung das im Mai 2019 vorgestellte Steuerentlastungspaket wieder komplett vom Tisch. Kurz vor dem Wahltag wurden allerdings in der Nationalratssitzung vom 19. September 2019 dann doch noch einige Maßnahmen zur Abgabenentlastung von Selbständigen mit breiter parlamentarischer Mehrheit beschlossen. Der Fokus wurde dabei auf eine bürokratische Entlastung und Abgabenerleichterungen von Kleinunternehmern gelegt.

Senkung der Sozialversicherungsbeiträge

Um auch die kleinsten Einkommen zu entlasten, welche mangels Steuerpflicht von einer Senkung der Einkommenssteuersätze nicht profitiert hätten, werden ab dem Jänner 2020 die Krankenversicherungsbeitrage reduziert. Während bei unselbständigen Erwerbstätigen nur die unteren Einkommen auf diese Weise entlastet werden, erfolgt bei Selbständigen und Landwirten eine generelle Beitragssenkung von 7,65 Prozent um 0,85 Prozent auf 6,80 Prozent.

 

Die maximale Ersparnis in der Entrichtung des Krankenversicherungsbeitrags würde auf Basis der heurigen Rechenparameter im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage bei 621 € pro Jahr liegen. Da die Sozialversicherungsbeiträge allerdings auch die Einkommenssteuerbelastung reduzieren ist der gesamte Effekt der Abgabensenkung mit 360 € pro Jahr rechnerisch limitiert. Ein Gewerbetreibender mit einem Jahresgewinn von 10.000 € wird sich 2020 insgesamt 85 € ersparen. Eine Leistungskürzung in der Krankenversicherung aufgrund der Beitragsreduktion muss übrigens nicht befürchtet werden. Die Mindereinnahmen aus den Beiträgen der Erwerbstätigen von 0,85 Prozent wird der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zur Gänze aus Steuergeldern ersetzt.

 

Jahresgewinn € 10.000 € 20.000 € 30.000 € 45.000 € 73.080 € 120.000
Krankenvers. Beitrag dzt. 7,65% € 765 € 1.530 € 2.295 € 3.443 € 5.591 € 5.591
Krankenvers. Beitrag neu 6,80 % € 680 € 1.360 € 2.040 € 3.060 € 4.969 € 4.969
Ersparnis Krankenversicherung € 85 € 170 € 255 € 383 € 621 € 621
Bereinigung um Steuereffekt € - €--43 € -89 € -161 € -261 € -311
Ersparnis inkl. Steuereffekt € 85 € 128 € 166 € 222 € 360 € 311

 

Anmerkung: Die Höchstbeitragsgrundlage von derzeit 73.080 € deckelt die Höhe der Sozial- bzw. Krankenversicherungsbeiträge.

 

Neue Kleinunternehmergrenzen mit vereinfachter Buchführung

Ab 2020 gilt mit 35.000 € statt bisher 30.000 € ein erhöhter Grenzwert für die Umsatzsteuerpflicht im Rahmen der „Kleinunternehmerregelung“. Zudem können Selbständige, welche unter dieser Umsatzgrenze bleiben ab dem nächsten Jahr pauschal 45 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben ansetzen. Für Dienstleistungsbetriebe beträgt die pauschale Abgabenkomponenten 20 Prozent des Umsatzes. Zusätzlich können noch die Sozialversicherungsbeiträge als Ausgaben geltend gemacht werden, der steuerliche Gewinnfreibetrag steht ebenfalls zu.

 

Kleinunternehmer, welche sich dieser pauschalen Gewinnermittlung unterwerfen müssen sich nicht mit den komplexen Fragen welche betrieblichen Ausgaben in welcher Höhe steuerlich geltend gemacht werden können herumschlagen. Wie etwa jener, wie die Kosten eines Autos korrekt zu verbuchen sind. Die Abgabe einer Steuererklärung ohne einen Experten aufzusuchen wurde damit auch wesentlich erleichtert.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Der Grenzbetrag für geringwertige Wirtschaftsgüter wird von 400 € auf 800 € ebenfalls ab 2020 angehoben. Somit kann beispielsweise die Anschaffung eines Laptops um 700 € zur Gänze im Wirtschaftsjahr des Erwerbs als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und muss nicht wie bisher auf 4 Jahre verteilt werden.

 

Klimabasierende Steuerumverteilung

Die beschlossenen Steuermaßnahmen im Umweltbereich werden vor allem für Autofahrer zu spüren sein. Sowohl bei der Berechnung der NOVA als auch bei der motorbezogenen Versicherungssteuer werden schadstoffarme Fahrzeuge begünstigt und welche mit schlechten CO2 Werten höher besteuert.

 

Tipp – Pauschalierte Gewinnermittlung, Geringwertige Wirtschaftsgüter

Speziell Kleinunternehmer mit Umsatz unter 35.000 € pro Jahr, welche relativ geringe Fixkosten bzw. Betriebsausgaben haben, sollten die pauschalierte Gewinnermittlung in Erwägung ziehen. Das macht nicht nur die Buchführung entschieden einfacher und günstiger sondern sollte auch steuerliche Vorteile bringen.

 

Falls der Kauf eines Wirtschaftsguts mit Anschaffungskosten zwischen 400 € und 800 € ansteht sollte dieser – falls noch nicht dringend benötigt – auf das nächste Jahr verlegt werden. Dann kann diese Investition sofort steuerlich abgeschrieben und braucht nicht auf mehrere Jahre verteilt werden.

 

Datenquelle: BMF, WKO

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