Erhebliche Hürden bei der neuen abschlagsfreien Pension

 

Völlig überraschend wurde in der vorletzten Parlamentssitzung vor der Nationalratswahl noch neue Regelungen für vorzeitige Pensionierungen beschlossen. Dabei war noch im Mai 2019 im Ministerrat der Beschluss gefasst worden, die damals mit einem Entlastungsvolumen von 8,3 Milliarden angekündigte Steuerreform unter anderem durch weitere Zugangsbeschränkungen bei vorzeitigen Rentenantritten gegenzufinanzieren.

 

Paradoxerweise fasste eine Parlamentsmehrheit im „freien Spiel der Kräfte“ genau in jenem Beschluss zur Umsetzung einiger Maßnahmen aus dem Steuerentlastungspaket genau Gegenteiliges. In einem in letzter Sekunde eingebrachten parlamentarischen Abänderungsantrag wurde ein abschlagsfreier vorzeitiger Pensionsantritt nach 45 Beitragsjahren ermöglicht. Und somit völlig diametral zu den Reformbemühungen der letzten Jahre nun wieder ein früherer Rentenantritt gegenüber einer längeren Erwerbstätigkeit deutlich attraktiviert. Allerdings wurde die neue Regelung auch mit sehr hohen Zugangshürden versehen.

Das Kleingedruckte mit den Beitragsjahren

Um eine abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen zu können, wurde keine neue bzw. eigenständige Pensionsform eingeführt. Es wurde dagegen nur die Voraussetzung geschaffen, dass im Rahmen der bestehenden Regelungen zur „Schwerarbeitspension“ (frühestens ab dem 62. Lebensjahr, Abschläge derzeit 1,80 Prozent pro Jahr) und zur „vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer“ (frühestens ab dem 62. Lebensjahr, Abschläge derzeit 4,2 Prozent pro Jahr) die Abzüge gänzlich gestrichen werden können.

 

Ob man in diese neue Begünstigung fällt, lässt sich selbst mit einem Blick auf den gesetzlichen Pensionskontoauszug nicht einfach sagen ...

 

Folgendes Beispiel dazu:

 

60-jähriger Maurer, Schwerarbeiter, Arbeitsbeginn mit dem 15. Lebensjahr, 45 Versicherungsjahre.

 

Obwohl der Maurer 45 Versicherungsjahre gesammelt hat, hat er keine Chance auf eine abschlagsfreie Pension, weil Versicherungsjahre nicht die geforderten Beitragsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit sind. Beitragsjahre aufgrund Erwerbstätigkeit Gesamt hat er nämlich nur 36.

 

Versicherungsmonate, welche für die neue Regelung nicht angerechnet werden:

12 Monate Schulzeiten nachgekauft

8 Monate Präsenzdienst

10 Monate Krankengeldbezug

78 Monate Arbeitslosengeldbezug (meist 2 Monate im Winter je Saison beim AMS gemeldet)

 

= 9 Versicherungsjahre Gesamt, welche nicht anrechenbar sind!

 

Diesem Maurer fehlen somit zum 60. Geburtstag weitere 9 Beitragsjahre auf eine Pension ohne Kürzungen. Aufgrund seiner gesammelten Versicherungsjahre kann er allerdings mit dem 60. Lebensjahr wie bisher mit 1,8 Prozent Abzügen (insgesamt 9 Prozent) die Schwerarbeitspension antreten.

 

Eine Ausnahme gibt es für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Diese werden bis zu 60 Monate wie Beitragszeiten gewertet.

 

Abschlagsfreie Rente als lukratives Geschäft

Wer früh ins Arbeitsleben eingestiegen ist und weitestgehend ohne Unterbrechungen erwerbstätig war (egal ob selbständig, unselbständig oder in Kombination), für den ist die abschlagsfreie Rente ab dem 62. Lebensjahr eine finanziell höchst interessante Option. Die entsprechende durchschnittliche Rente aus der „Langzeitversichertenregelung“ betrug im Dezember 2018 inklusive Abschlägen (4,20 Prozent pro Jahr = 12,60 Prozent Gesamt) 1.854 € netto pro Monat. Die „herkömmliche Alterspension“ mit 65 dagegen fiel 3 Jahre später mit 2.166 € netto pro Monat um 316 € spürbar höher aus.

 

 

  Langzeitversichertenregelung (62) Alterspension (65)
  DERZEIT NEU (ab 01/2020)  
Pension brutto p. M.* 2.388 € 2.732 € 2.914 €
Pension netto p. M. 1.854 € 2.066 € 2.166 €
Differenz brutto² -18,06% -6,25%  
Amortistion/Jahre³ 17,0 58,4  

* Durchschnittswerte lt. Hauptverband Sozialversicherungsträger aus Dezember 2018, Hochrechnung bis zum 65. Lebensjahr mit Durchschnittseinkommen

2 Differenz gegenüber Regelpension mit 65

3 Dauer, bis sich die höhere Nettopension mit 65 gegenüber der vorzeitigen Pension amortisiert hat. Inkl. 13./14. Pensionsleistung, ohne Einberechnung von Aufwertungsfaktoren

 

Mit der Neuregelung ohne Abschläge beträgt das Minus beim vorzeitigen Rentenantritt mit 62 bei einer Nettomonatsrente von 2.066 € nur noch 100 €. Wer schon mit 62 seine Rentenphase antritt hat 3 Jahre Vorsprung im Leistungsbezug gegenüber jenem, der in die „normale“ Alterspension geht. In absoluten Zahlen bedeutet das für den Frührentner (inkl. 13./14. Pensionsleistung) die Summe aus 29.704 € pro Jahr x 3 = 89.112 € netto bis zum 65. Lebensjahr. Damit der „Regelpensionist“ mit seiner um 100 € höheren Rente diese Nachteil aufholt braucht er 58,4 Jahre. Bis dato (also mit Abschlägen) waren es 17 Jahre bis zur Amortisation.

Tipp – Abwarten lohnt sich

Mit Jänner 2020 tritt die Möglichkeit in Kraft, abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Wenn man 45 oder gar mehr Versicherungsjahre aufzuweisen hat, sollte man unbedingt die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Pension prüfen lassen und einen entsprechenden Antrag erst im nächsten Jahr stellen.

 

Generell ist es sehr wichtig, seine gesetzlichen Pensionsansprüche und seine Antrittsoptionen zu kennen. Aus Ihrem gesetzlichen Pensionskonto kann anhand der Einschätzung Ihrer zukünftigen Unternehmensgewinne Ihr persönlicher Rentenanspruch hochgerechnet werden. Gerade bei Selbständigen fällt dieses Ergebnis nicht immer wunschgemäß aus. Je früher Sie mit einer privaten oder betrieblichen Vorsorge gegensteuern, desto geringer ist der Kapitalaufwand und desto besser können Sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu Ihrem Vorteil nutzen.

 

Sehr gerne beraten wir Sie zu Ihren gesetzlichen Ansprüchen und den umfangreichen Vorsorgemöglichkeiten.

 

(Datenquelle: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)

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