Kurz notiert im Überblick
Neue Anrechnung von Karenzzeiten
Alle Zeiten einer gesetzlichen Elternkarenz müssen zukünftig für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in vollem Umfang angerechnet werden. Somit zählen die Karenzzeiten für die Erreichung der 6. Urlaubswoche, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfristen und kollektivvertragliche Vorrückungsstichtage.
Für Geburten vor dem 01.08.2019 bleibt es bei den höchstens 10 Monaten Karenzzeit, die ausschließlich für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß angerechnet werden.
Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ab 01.01.2020
Das bedeutet der neue Rechtsanspruch:
- Der Anspruch gilt in Unternehmen, die mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigen
- Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich
- Der Rechtsanspruch umfasst 4 Wochen (Zunächst können 2 Wochen in Anspruch genommen werden, in dieser Zeit wird dem Arbeitgeber die Pfelgebedürftigkeit des Angehörigen bescheinigt und trifft eine Vereinbarung über die weitere Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Sollte es zu keiner Einigung kommen, kann der Arbeitnehmer dennoch noch einmal zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen.)
- Über die vier Wochen hinaus kann wie bisher mit dem Unternehmen auf freiwilliger Basis eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit für bis zu sechs Monate vereinbart werden.
- Für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht Kündigungsschutz.
Entgeltfortzahlung im Katastrophenfall
Sind Dienstnehmer aufgrund eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder der freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadenereignis (Insgesamt 100 Personen sind mindestens acht Stunden im Einsatz) oder als Mitglied der Bergrettung an der Dienstleistung verhindert, haben Sie seit 01.09.2019 Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Dieser Anspruch besteht allerdings nur, wenn Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird. Als Ausgleich erhalten Dienstgeber Zuschüsse aus dem Katastrophenfonds.
Der persönliche Feiertag
Jeder Arbeitnehmer kann einmal im Jahr einen ihm zustehenden Urlaubstag konsumieren, den er einseitig bestimmt - also ohne Zustimmung des Arbeitgebers festlegen kann. Dieser Tag wird dann vom Urlaubskontingent abgezogen.
Der "persönliche Feiertag" muss drei Monate vorher schriftlich (mit Originalunterschrift) angekündigt werden.
Arbeitet ein Arbeitnehmer auf Ersuchen des Arbeitgebers dennoch am "persönlichen Feiertag", zB am Karfreitag, hat er zusätzlich zum Anspruch auf Urlaubsentgelt natürlich Anspruch auf die Bezahlung der geleisteten Arbeit. Der bestehende Urlaubsanspruch bleibt unverändert.
Entstanden ist die Regelung des "persönlichen Feiertages", da der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag für Protestanten und Altkatholiken abgeschafft wurde. Der "persönliche Feiertag" steht allen Arbeitnehmern zur Verfügung.
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