ARGE MED-Newsletter 03/2021
Ja, dürfen's denn des?
Im Zuge der diversen Corona-Maßnahmen stellt sich vielfach die Frage, was Ärzte und Zahnärzte vor allem beim Testen und Impfen eigentlich dürfen oder nicht dürfen – und was sie dabei zu berücksichtigen haben.
Tests und Impfungen sind derzeit DAS bestimmende Thema in der Republik. Zu den umfassenden Infos und Sonderregelungen, die Ärzte und Zahnärzte von Ihren Kammern erhalten, sind hier ergänzend rechtliche Grundlagen und haftungsrelevante Regelungen beim Test- und Impfeinsatz zusammengefasst:
Rechtliche Grundlagen
Zuerst zum Testen: Ärzte und Zahnärzte werden nach geltender Rechtslage unter jenen Gesundheitsberufen geführt, die kraft ihres Berufsrechts befugt sind, zu diagnostischen Zwecken Abstriche aus Nase und Rachen für einen COVID-19-Antigen-Test bzw. für einen COVID-19-Antikörpertest durchzuführen. Beide Berufsgruppen kommen – völlig zulässig – auch in Teststraßen immer wieder zum Einsatz.
Anders bei den neuen Impfstoffen: Zur Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung sind Ärzte und unter bestimmten Voraussetzungen weiteres medizinisch geschultes Personal befugt – jedoch nach bisherigen Gesetzen und Verordnungen KEINE Zahnärzte!
Während bei Humanmedizinern alle Fachrichtungen gleichermaßen berechtigt sind, muss für eine Impfvergabe durch einen Zahnarzt ein ius practicandi vorliegen; bzw. ein humanmedizinisches Fach zumindest studiert werden oder eine Ausbildung als Rettungs- oder Notfallsanitäter abgeschlossen sein.
Haftungssituation
Bei pharmazeutischen Produkten ist die Herstellerhaftung zu betrachten. Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens gelten für die Hersteller der Impfstoffe eine für sie günstigere Regelung: Zwar hat die Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) die Herstellerhaftung für die im Eilverfahren zugelassenen Impfstoffe bestätigt, gleichzeitig aber eine Entschädigung der Pharmaunternehmen für solche Haftungen vorgesehen.
Auf nationaler Ebene wurde für den Fall auftretender Impfschäden die COVID-19-Impfung in die Verordnung über empfohlene Impfungen auf Basis des Impfschadengesetzes aufgenommen. Damit deckt das Impfschadengesetz nun auch etwaige Schäden, die durch die COVID-19-Impfung verursacht werden. Die Republik Österreich hat gegenüber Impfgeschädigten somit diese Haftung übernommen.
Haftung und Versicherungsschutz bei (Zahn-)Ärzten
Beim Arzt bleibt dagegen das allgemeine medizinische Haftungsrisiko, etwa eine ungewollte Verletzung mit der Impfnadel. Schwerwiegender ist aber wohl das Aufklärungsrisiko, wie es auch sonst bei der Verschreibung oder Verabreichung pharmazeutischer Produkte existiert. Dafür gilt KEINE Sonderregelung wie oben für die Pharmaunternehmen beschrieben!
Es sind daher auch bei den Tests und Impfungen die üblichen Anforderungen an die ärztliche Aufklärung einzuhalten. Bei den Tests wird das aufgrund der umfangreichen öffentlich zugänglichen Informationen und den Packungsbeilagen einfach sein. Bei den Impfungen hingegen liegen ungleich weniger Daten vor, sodass wohl vor allem in der Information über die Limitierung der vorhandenen Daten der Kern der Aufklärung liegen wird.
Sollte tatsächlich ein Haftungsanspruch aus einer Corona-Testung oder -Impfung erhoben werden, ist das bei gesetzlich zulässiger Tätigkeit (siehe oben) grundsätzlich natürlich Gegenstand der ärztlichen und zahnärztlichen Haftpflichtversicherung – und damit gedeckt. Entweder wird der Anspruch abgewehrt oder – wenn gerechtfertigt – bis zur vereinbarten Versicherungssumme erfüllt. Die Vorgehensweise obliegt dem Versicherer, der auch die Kosten trägt. Wichtig ist daher vor allem immer, dass der versicherte Umfang und die Summe korrekt und zeitgemäß sind.
Sind Sie ehrenamtlich, angestellt und selbstständig im Pandemie-Einsatz? Stimmen Sie im Zweifel mit Ihrem Berater ab, inwieweit eine neue Tätigkeit in Ihren bestehenden Berufsabsicherungen inkludiert ist, gerne mit untenstehendem Formular.
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