Womit sieht sich die behandelnde Ärztin konfrontiert?

 

Betrachten wir die Kehrseite des im Beitrag zuvor geschilderten Falles: Ein paar Wochen nach der Behandlung ihrer netten knapp 40-jährigen Patientin wird die behandelnde Ärztin mit der Forderung auf Schadenersatz konfrontiert. Sie habe ihre Berufspflichten verletzt und dadurch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit verschuldet!

 

Etwas nervös wendet sich unsere Ärztin an ihren Versicherungsmakler. Glücklicherweise wurde der grundsätzlich richtige Vertrag geschlossen. Der Versicherer sagt die Deckung zu diesem Fall zu.

 

Keiner Schuld bewusst schreibt die Ärztin zeitgleich der Patientin und lehnt jede Schadenersatzpflicht ab. Das hilft jedoch nicht: Das nächste Schreiben vom Rechtsanwalt kommt und kurze Zeit später flattert auch die Klage ins Haus.

 

Was nun? Wer hilft da weiter? Soll sie auch ihren Rechtsschutzversicherer informieren?

Diese Frage kann ihr Versicherungsmakler leicht beantworten. In dieser Konstellation ist die Haftpflichtversicherung zuständig. Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen gehört grundsätzlich in deren Ressort. Einfach gesagt, prüft der Versicherer die erhobenen Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach, bezahlt berechtigte Forderungen oder hilft bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. In unserem Fall wird die Abwehr vor Gericht, seit immerhin fast 9 Jahren, übernommen.

 

Kann sich die Ärztin nun etwas entspannter zurücklehnen? Immerhin bezahlt ihre Haftpflichtversicherung nicht nur die Prozesskosten, sondern auch etwaig zugesprochene Ansprüche. Grundsätzlich kann sie das, soweit die gewählte Versicherungssumme im Falle des Prozessverlustes auch ausreichend hoch vereinbart wurde. Ihre Haftung ist unbegrenzt hoch, aber von der Versicherung wird maximal die vereinbarte Versicherungssumme geleistet.

 

Der finanzielle Schaden, gerade bei Körperverletzungen, kann sehr hoch sein. Immerhin sind im Fall der Fälle jedenfalls Schmerzensgeld, Verdienstentgang, etwaige Pflegekosten und alle Behandlungskosten zu tragen.

 

Mit diesen Forderungen sieht sich die Ärztin konfrontiert

  • Behandlungs- und Rehabilitationskosten bisher 40.000 €. Hinzu kommen alle notwendigen Behandlungen in Zukunft, deren Höhe natürlich noch nicht abschätzbar sind.
     
  • Schmerzensgeld und eventuell Verunstaltungsentschädigung (hängt stark von der Verletzung ab): 100.000 €
     
  • Umbaukosten um die Wohnung weiter nützen zu können – da bereits eine barrierefreie Wohnung bewohnt wird, gibt es dazu keine erstattungspflichtige Aufwendungen.
     
  • Wirklich teuer wird der Anspruch auf Verdienstentgang (konkret oder abstrakt berechnet) und monatliche Pflegeaufwendungen. Diese ist grundsätzlich jedes Monat zu leisten. In unserem Fall gesamt 2.500 €* pro Monat. (Zu beachten ist allerdings, dass Pflege auch leicht  3.000 € pro Monat kosten kann, respektive eine notwendige Pflege in einem Pflegeheim noch um einiges höher sein kann).

 

* 2.500 € klingt im ersten Moment nicht so viel. Es hängt jedoch stark davon ab wie lange die Rente zu leisten sein wird. Wenn man die Rententafel AVÖ 2005 zugrundelegt kann man den Barwert der voraussichtlich zu leistenden Rente errechnen. Somit wird die Höhe dieses Anspruches leichter greifbar. Unsere Anspruchstellerin ist 41 Jahre alt: der Barwert beträgt bei einer Annahme von 1% Verzinsung dann aber doch knapp 1.189.000 €.

 

Zugegeben: Der geschilderte Fall kommt zwar nicht sehr häufig vor, aber die Zahlen sind nicht nur denkbar, sondern könnten noch deutlich höher ausfallen.

 

An einer Haftpflichversicherung kommt keiner vorbei, das Zünglein an der Waage ist aber die Höhe der gewählten Versicherungssumme. Schließlich möchten Sie nicht Ihre eigene und auch nicht die finanzielle Zukunft der geschädigten Person aufs Spiel setzen.

 

Als Versicherungsmakler können wir bei der Diskussion darüber helfen und die Kosten für unterschiedliche Versicherungssummen für Sie einholen.

Informationen zu:



Firma:
Titel:
Vorname:
Nachname:



Straße:
PLZ Ort:
Telefon:
E-Mail Adresse:



Bemerkungen:


Ja, ich möchte kontaktiert werden.

 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.


Datenschutzerklärung

Bildnachweis  | © envato elements