Kurz notiert im Überblick

 

 

Mindestzinsklauseln in Kreditverträgen von Unternehmen anfechtbar

Das Handelsgericht Wien hat entschieden: auch für Unternehmen sind Klauseln zur Zinsuntergrenze in Kreditverträgen ungültig (sofern nicht im Gegenzug eine Höchstzinsklausel vereinbart wurde).

 

Hintergrund: Bei der Ausfertigung von Kreditverträgen hat vor Jahren niemand damit gerechnet, dass der Indikator (zB Euribor) jemals einen negativen Wert erreichen könnte – ein finanzieller Vorteil für den Kreditnehmer. Hätten die Banken nicht kurzerhand entschlossen, einen negativen Euribor zu ignorieren und den Aufschlag dennoch von 0 weg zu berechnen.

 

Für private Kreditnehmer wurden solche Klauseln bereits als unzulässig erachtet und sie konnten die zu viel verrechneten Zinsen zurückfordern. Dies ist nun auch für Unternehmer möglich.

 

Gewinnfreibetrag: Behaltedauer von Wertpapieren auf den Tag genau

Gewinnfreibetrag – soweit es die Finanzplanung zulässt, ist ein Erwerb von Wertpapieren zur Nutzung des vollen Gewinnfreibetrages frühzeitig anzuraten. Die Behaltedauer von 48 Monaten wird auf den Tag genau bemessen. Wer also am 28.2.2019 kauft, darf am 1.3.2023 wieder verkaufen.

 

Geschäftsunterlagen: aufbewahren oder entsorgen?

Es gilt der Grundsatz: Unterlagen sind bis 7 Jahre nach Ende des laufenden Geschäftsjahres aufzubewahren, die 7-Jahres-Frist beginnt mit Ende des betreffenden Kalenderjahres. Das bedeutet, dass die Steuerunterlagen aus dem Jahr 2018 jedenfalls bis 31.12.2025 aufbewahrt werden müssen.

 

Aber Achtung: hier gibt es Ausnahmen! Einerseits, wenn ein Verfahren anhängig ist, andererseits, wenn die Aufzeichnungen und Unterlagen Grundstücke betreffen. Es gibt auch Sonderregelungen im Umsatzsteuergesetz, die längere Aufbewahrungspflichten vorsehen.

 

SEPA-Lastschriftverfahren auch für Abgabenschulden möglich

Haben Sie die Fälligkeiten der Abgabenschulden immer im Blick? Ab 1.7.2019 besteht die Möglichkeit mittels Sepa-Mandat die fälligen Abgaben abbuchen zu lassen.

 

Elementarrisiko in der Land- und Forstwirtschaft

Bisher unterlag die Hagelversicherung einem Steuersatz von 0,2 Promille, andere Versicherungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die Elementarschäden abdecken, einer 11%igen Steuer.

 

Ab 01.01.2019 gilt für alle Elementarrisiko-Versicherungen der Satz von 0,2 Promille der Versicherungssumme.


 
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