ARGE MED-Newsletter 06/2019


Aktueller Haftungsfall aus der Praxis

 

OGH sieht solidarische Haftung: Unterläuft dem Erstbehandler ein Behandlungsfehler und wird dieser vom zweitbehandelnden Krankenhaus fortgesetzt, haftet der Erstbehandler solidarisch für den gesamten Behandlungsfehler.

 

Der Patient verletzte sich beim Schifahren und war mehrere Wochen in einem LKH zur Behandlung. Aufgrund der drei Monate danach noch vorhandenen Schmerzen begab er sich in ein UKH, wo die im LKH begonnene Therapie fortgesetzt und erst nach 4 Monaten eine OP vorgenommen wurde. Beide Behandlungen waren nicht lege artis, der Patient brachte seine Klage auf den gesamten Schadenersatz gegen das LKH ein. Der OGH bestätigte die volle solidarische Haftung des Erstbehandlers, weil sich keine Einzelanteile an der Schädigung bestimmen lassen und die verspätete Behandlung und Fehlbehandlung beim zweitbehandelnden UKH gar nicht möglich gewesen wäre, wenn der Erstbehandler rechtzeitig und richtig behandelt hätte. Es ist daher am Erstbehandler, allenfalls anteilig beim Zweitbehandler Regress für dessen Anteile zu nehmen.

 

Auch wenn in diesem Fall die Träger von Krankenanstalten beklagt waren, stellt der OGH sinngemäß klar, dass der Fall völlig identisch zu sehen wäre, wenn die behandelnden Ärzte beklagt gewesen wären oder wenn es sich zum Beispiel um den niedergelassenen Erstbehandler und eine nachfolgende Behandlung im Krankenhaus handeln würde. (6Ob232/18p)

 

Artikel aus der HEUTE am 06.06.2019 - Ärztefehler, Patient tot: Internist verurteilt

 

OGH-Urteil: Ärztehaftpflicht: Pflegekosten für behindertes Kind (1Ob203/18m)

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