Februar 2010  |  Berufsunfähigkeit, ein Missgeschick & die Verschrottungsprämie!


Damit ein Missgeschick nicht teuer endet


Welche Mutti kennt nicht eine ähnliche Situation: eine lange Einkaufsliste, ein quengelndes Kind und nur noch eine halbe Stunde bis Geschäftsschluss. Als ob das nicht schon stressig genug wäre, streift der Junior auch noch ein paar teure Vasen vom Regal. Die Geschäftsinhaberin verlangt den vollen Kaufpreis. Mehr als 175 Euro – jetzt ist guter Rat teuer!

Grundsätzlich ist ein entstandener Schaden wie dieser zu ersetzen, egal, ob der Sohn mit dem Ball ein Nachbarfenster einschießt oder ein Blumentopf von Ihrem Fensterbrett auf ein parkendes Auto fällt. Aber lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen. Bezahlen Sie niemals sofort. Und vergessen Sie im Stress einer solchen Situation nicht, dass Schäden wie dieser in der Regel durch Ihre Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Das betrifft natürlich nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsene, wenn sie aus Versehen einen Schaden anrichten.

Was den geschilderten Fall mit den kaputten Vasen betrifft, sind Juristen einig: Ersetzt werden muss nicht der volle Verkaufspreis, sondern der Einkaufspreis. Sonst würde ja der Kunde, der den Schaden verursacht hat, auch den eventuell entstandenen Gewinn des Händlers mitbezahlen.

Lassen Sie sich daher auch nicht zu einem sofortigen Schuldeingeständnis drängen. Sie könnten damit Ihren Versicherungsschutz verlieren. Am besten wenden Sie sich in einem Schadensfall sofort an uns. Wir sind für Sie da und können Ihnen auch in solchen Situationen weiterhelfen.

 
 
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