Neue 1.200 € Mindestpension mit erheblichen Hürden

 

Der Gesetzesbeschluss vom 2. Juli 2019 für die Pläne zur Erhöhung geringer Pensionen wurde mit einer deutlichen Mehrheit durch ÖVP, SPÖ, FPÖ und der Liste JETZT gefasst. Somit können Betroffene wohl unabhängig vom Ausgang der Wahlen im Herbst davon ausgehen, dass die Neuregelung wie geplant mit Jänner 2020 in Kraft tritt.

 

Personen mit aktuell kleiner Rentenleistung bzw. künftig geringen Pensionsperspektiven sollten sich aber keinesfalls zu früh auf 1.200 € netto pro Monat einstellen. Experten schätzen, dass über 85 Prozent aller Pensionisten, welche aktuell über die sogenannte „Ausgleichszulage“ eine Erhöhung ihrer geringen Rentenansprüche bekommen, nicht von der neuen Regelung profitieren werden. Wenngleich der Begriff „Mindestpension“ von politischen Parteien und auch Medien laufend strapaziert wird – im neuen Gesetz wurde keine „Mindestpension“, sondern eine freiwillige Sozialleistung mit erheblichen Auflagen beschlossen.

 

1.200 € nur bei mindestens 40 Beitragsjahren

Etwas irreführend findet sich im neuen Gesetz der Begriff „Pensionsbonus“ als vermeintliche Leitlinie für die Erhöhung geringer Renten. Tatsächlich gelten allerdings weiter wie bisher für den Grundanspruch die Bestimmungen zur „Ausgleichszulage“. In diesen wird unter anderem von der Pensionsversicherung durch Überprüfung der Vermögens- und Beziehungssituation bewertet, ob eine Rentenerhöhung aus sozialen Kriterien heraus überhaupt gerechtfertigt ist. Auf welche Gesamthöhe eine Rente dann erhöht wird hängt von den Versicherungsmonaten im Pensionssystem ab.

 

Beispiel: Eine alleinstehende Pensionistin hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Altersrente über 500 € netto pro Monat. Mangels relevanter Vermögenswerte erhält sie derzeit über die Ausgleichszulage eine Gesamtpension von 885 € netto. Hätte sie 30 Beitragsjahre in der Pensionsversicherung vorzuweisen würde sie heuer 995 € netto erhalten. Mit 40 Beitragsjahren ab dem Jahr 2020 würde die Pension auf 1.200 € netto angehoben werden.

 

Als Beitragsjahre zählen allerdings defakto nur Zeiten der Erwerbstätigkeit. Ab 2020 können aber auch bis zu 5 Jahre für die Kindererziehung (pro Kind werden bis zu 4 Jahre angerechnet) und bis zu einem Jahr für den Präsenzdienst alternativ vorgelegt werden. Versicherungszeiten aus längeren Krankenständen oder Arbeitslosigkeit bleiben gänzlich unberücksichtigt.

 

Pensionserhöhung für Ehepaare ebenfalls nur mit 40 Beitragsjahren

Der häufigste Grund, warum eine geringe Pension nicht erhöht wird, ist bei Ehepaaren die Gesamtbetrachtung des Einkommens. Aktuell erhalten Ehepartner nur dann eine Rentenaufstockung, wenn das gemeinsame Einkommen unter 1.259 € netto pro Monat liegt. Ab 2020 werden Ehepaare mit einer Rentenleistung auf insgesamt 1.500 € netto pro Monat bessergestellt. Einer der beiden Pensionisten muss allerdings mindestens 40 Beitragsjahre vorweisen können, sonst bleibt die Leistung wie bisher.

 

 

Hier ein Überblick über die geänderten Nettopensionswerte:

 

  Pensionshöhe netto p. M.*
Alleinstehende Pensionisten 2019 2020 Erhöhung um
weniger als 30 Beitragsjahre² 885 € 903 € 2,0%
mindestens 30 Beitragsjahre 995 € 1025 € 3,0%
mindestens 40 Beitragsjahre 995 € 1200 € 20,6%
Ehepaare³      
weniger als 40 Beitragsjahre² 1259 € 1279 € 1,6%
mindestens 40 Beitragsjahre 1259 € 1500 € 19,1%

 

 

* Grundvoraussetzungen für Ausgleichszulage / Pensionsbonus müssen erfüllt sein

² kalkulatorische Pensionserhöhung für 2020 mit 2% angenommen

³ steuerliche Berechnungsbasis mit nur einem Pensionsbezieher

 

 

 

Fazit

Die Höhe der gesetzlichen Pension wird primär von den einbezahlten Beiträgen und damit aus den Einkünften des gesamten Erwerbslebens bestimmt. Auf diese Rente (= Versicherungsleistung) gibt es klar definierten Rechtsanspruch, ohne Wenn und Aber. Wird dagegen die Aufstockung einer geringen Rente beantragt, handelt es sich um eine staatliche „Sozialleistung“. Generell ist es bei der Zuerkennung von Sozialleistungen in Österreich in den letzten Jahren zunehmend zu Verschärfungen und zu Kürzungen bestehender Zahlungen gekommen.

 

Private Vorsorgemaßnahmen stellen daher eine wesentliche weitere Säule in der Altersvorsorge dar. Wir beraten Sie gerne zum Aufbau Ihrer verlässlichen und maßgeschneiderten Altersvorsorge.

 

(Datenquelle: Pensionsversicherungsanstalt,

Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Parlamentsdirektion)

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