EXPERTEN-TIPP

 

Vergessen Sie nicht auf Ihre Schneeräumpflicht!

 

Während Frau Holle frühmorgens ihre Federn ausschüttelt, liegen Sie vielleicht noch gemütlich in Ihren Bettfedern. Vorbei mit der Ruhe ist es, wenn ein Passant auf dem Gehweg vor Ihrem Haus ausrutscht und sich verletzt. Dann nämlich haften Hausbesitzer oder Mieter für alle Folgekosten …

 

Von lässig zu fahrlässig

Für Kinder ist es ein Vergnügen, auf glattem Schnee lässig zu „schliefitzen“, während so mancher Erwachsene sich vorsichtig vorwärts tastet und über nicht geräumte Wege ärgert … Weit mehr Ärger erwartet Hausbesitzer, wenn sie ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen und dieses Versäumnis einen Unfall zur Folge hat. Dann drohen Regressforderungen für Behandlungskosten und schlimmstenfalls auch Anzeigen wegen fahrlässiger Körperverletzung.

 

Abwesenheit schützt nicht vor Strafe

Sollten Sie etwa gerade auf Schiurlaub sein, während zu Hause der Winter einbricht, entbindet Ihre Abwesenheit Sie nicht davon, jedes Unfallrisiko rund um Ihre Immobilie zu vermeiden: Sie müssen also jemanden beauftragen, eine erforderliche Räumung der Gehwege vorzunehmen. Auch Mieter können Sie mit dieser Aufgabe betrauen, müssen aber ab und an überprüfen, ob sie ihrer Verpflichtung tatsächlich nachkommen!

 

Das müssen Sie als Eigentümer konkret tun
  • Gehsteige (im Ortsgebiet) entlang Ihrer Liegenschaft zwischen 06.00 und 22.00 Uhr von Schnee befreien und bei Eis bestreuen.
  • Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist die Straße auf einem Meter Breite zu säubern.
  • Schneewechten und Eiszapfen am Dach (entlang der Straße) sind zu entfernen.
  • Ablagern des Schnees auf der Straße (oder anderem öffentlichen Grund) ist nur nach Bewilligung der Behörde erlaubt.
  • Räumpflicht für Gehwege gilt zu allen Jahreszeiten - auch nasses Laub oder rutschige Erdverschmutzungen müssen entfernt werden!

 


 
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