ARGE MED-Newsletter 05/2017


Absicherung beim Verlust von Patientendaten

 

Wenn Patientendaten verlorengehen, kann das unangenehme Folgen haben. Vor allem, wenn dadurch Details über gesundheitliche Beschwerden von Prominenten in die Öffentlichkeit gelangen. Auch wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind, der Betroffene mag das ganz anders sehen und kann Vorwürfe, seine vertraulichen Daten nicht ausreichend geschützt zu haben, gegen Sie vorbringen.

 

Für die Berufsgruppe der Ärzte ist die Gefahr einer Cyberattacke besonders gegeben, da sensible und personenbezogene Patientendaten für Hacker besonders interessant sein können. Ein angemessener technischer und organisatorischer Schutz wird vorausgesetzt, stellt im Einzelfall jedoch keine Sicherheit dar. Daher ist es wichtig, dass die Versicherung umfassenden Schutz gegen Vorwürfe von Patienten (z.B. über eine zu späte oder unzureichende Information über Datenverluste) bzw. bei tatsächlichen Datenpannen vorsieht. Solche Schäden werden Drittschäden genannt und stellen Haftpflichtansprüche dar. Guter Standard ist hier, dass bereits die – für freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte – verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung einen Basis-Schutz für derartige Ansprüche bietet. Darin enthalten sind die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.

 

Darüber hinausgehenden Schutz, vor allem vor Erpressung durch Cyberpiraten und für eigene Kosten der Datenwiederherstellung zB beim gefürchteten Crypto-Virus, bietet eine geeignete Cyber-Versicherung. Der Mehrwert liegt primär in der Deckung der Eigenschäden – also jene Schäden, die dem Versicherungsnehmer selbst entstanden sind. Diese sind normalerweise nicht Bestandteil der Berufshaftpflichtversicherung. Die Leistung des Versicherers umfasst hier zum Beispiel forensische Untersuchungen, Kreditkartenüberwachungsdienstleistungen, Wiederherstellung von Daten und Software, Betriebsunterbrechung und Telefonkosten.

 

Bei Interesse empfehlen wir eine entsprechende Abstimmung zu diesem zunehmend wichtigen Thema mit Ihrem Berater.

 

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