ARGE MED-Newsletter 12/2020


Aktueller Haftungsfall aus der Praxis – Keine Verjährung!

 

Jüngst urteilte der OGH über eine OP aus dem Dezember. Allerdings war es eine Operation aus dem Dezember 2005 (!), und der Oberste Gerichtshof beschied, dass trotz der langen Zeit keine Verjährung eingetreten ist.

 

Der spätere Kläger wurde im Dezember 2005 mit starken Unterbauchschmerzen eingeliefert. Anstelle einer angezeigten antibiotischen Therapie wurde eine Irrigoskopie durchgeführt. Folgende Komplikationen führten zu weiteren OPs. Erst 2015 brachte der Patient Klage ein, weshalb die beklagte Seite im Wesentlichen eingetretene Verjährung einwandte. Zu Unrecht, wie der Oberste Gerichtshof in 4Ob96/20a nochmals 5 Jahre später feststellen sollte.

 

Sehr hoher Schadenersatzbetrag denkbar

Dem Patienten stehen Schmerzengeld, Verdienstentgang sowie eine monatliche Rente zu. Da es sich um einen jungen Patienten handelte, der einen schweren hypoxischen Hirnschaden erlitt, der mit einer massiven neurologischen Residualsymptomatik und dramatischen Schäden des Allgemeinzustands verbunden ist, ist trotz der schweren Folgen eine hohe Restlebenserwartung denkbar – was gemeinhin eine sehr hohe Schadenersatzverpflichtung aufgrund der lebenslang zu bezahlenden Rente bedeuten kann.

Wie in vielen anderen Fällen wurden auch in diesem Fall sowohl körperliche als auch psychische Folgen der Falschbehandlung für die zugesprochenen Beträge angerechnet.

 

Berichterstattung häufig irreführend

Medien berichten bei medizinischen Haftungsurteilen meist nur über einen Teil der Schadenersatzzahlungen, nämlich die vergleichsweise niedrigen Schmerzengelder! Warum? Weil diese betraglich im Urteil genannt sind. Nicht erwähnt werden typischerweise die ungleich wichtigeren und höheren Positionen: Verdienstentgang und Pflegekosten. Die völlig falsche Berichterstattung verschleiert dabei, von welcher entscheidenden Bedeutung die Wahl der richtigen Haftpflicht-Versicherungssumme für Ärzte ist! Denn während die Haftung unbegrenzt ist, ist die Versicherungssumme immer begrenzt – und sollte damit so hoch wie möglich vereinbart werden. Die Kosten dafür sind in Österreich unvorstellbar gering, ein Zustand, der manchmal dazu führt, dass Österreich als „Insel der Seligen“ für die Arzthaftung bezeichnet wird.

 

Für eine zeitgemäße Anpassung Ihrer Versicherungssumme für Arzthaftungsfälle kontaktieren Sie bitte Ihren spezialisierten Berater.

 

Weitere Information:

Das OGH-Urteil im Volltext 

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