Wie steht es um die Versicherbarkeit von Betrug, Unterschlagung & Veruntreuung?

 

Wirtschaftskriminalität steht hoch im Kurs. Im Jahr 2020 wurden mehr als 48.000 Anzeigen im Bereich Betrug, Veruntreuung und Unterschlagung erstattet. Ob nun „Unregelmäßigkeiten im Zahlungsverkehr“ oder Betrug Dritter vorliegt: selbst wenn die Schuldigen gefunden werden, taucht verlorenes Vermögen gar nicht oder nur teilweise wieder auf. An wem kann sich ein Unternehmen in diesen Fällen schadlos halten? Geschäftsführer? Buchhaltung? Betrüger?

 

In diesen Fällen kann eine Cyberversicherung oder D&O Versicherung der Geschäftsführung helfen. Viele Lücken ergänzt jedoch erst eine Vertrauensschadenversicherung!

 

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Natürlich zählt die Einrichtung und Evaluierung des internen Kontrollsystems IKS zu den Kardinalspflichten jeder Geschäftsleitung. Bei mangelhafter Umsetzung droht der Geschäftsführung Ungemach. Kommt es zu Vermögensschäden beim Unternehmen sind Geschäftsführer dem Unternehmen persönlich haftbar. In diesen Fällen kann eine D&O Versicherung helfen. Die Geschäftsführer sind geschützt und das Unternehmen erhält sein Vermögen zurück.

 

Geschäftsführer haften aber nur für eigenes Verhalten. Andere Mitarbeiter sind weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen. Für kriminelles Handeln der MitarbeiterInnnen oder erfolgreiche Betrügereien Dritter gibt es keine Haftung. Ist das IKS in Ordnung und findet sich auch sonst keine Fehlleistung der Geschäftsführung, muss das Unternehmen den Schaden selbst tragen.

 

An diesem Punkt kommt eine Vertrauensschadenversicherung ins Spiel. Diese stellt eine Eigenschadenversicherung des Unternehmens dar. Kommt es zum Versicherungsfall, gleicht der Versicherer den entstandenen Vermögensschaden bis zur gewählten Versicherungssumme aus.

 

Vertrauenspersonen und Straftaten Dritter

Versicherungsfälle können durch Vertrauenspersonen des Unternehmens oder Dritte verursacht werden. Vertrauenspersonen sind neben Mitarbeitern des Unternehmens auch Aufsichtsräte und Vorstandsmitglieder. Auch betriebsexterne Personen können Vertrauenspersonen sein. Beispielsweise zählen Steuerberater, Rechtsanwälte oder Mitarbeiter beauftragter IT-Unternehmen dazu. Dritte sind alle, die nicht Vertrauenspersonen sind.

 

Eine Vertrauensschadenversicherung hilft bei vorsätzlich schädigendem Verhalten der genannten Personengruppen:

#1) Vorsätzliches unerlaubtes Handeln von Vertrauenspersonen

z. B. Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung, Computermissbrauch - Geheimnisverrat

⇒ schädigt das Unternehmen direkt

⇒ führt zu einer Schadenersatzpflicht des Unternehmens, da ein Dritter durch eine Vertrauensperson geschädigt wurden.

 

#2) Straftaten Dritter

wie Täuschung (z. B. Fake President, Payment Diversion) oder Urkundenfälschung, Raub und Betrug führen zu Schäden beim versicherten Unternehmen.

 

Ersetzt werden unmittelbare Schäden, wie die Rückerstattung unterschlagener Beträge. Auch mittelbare Schäden wie beispielsweise durch Betriebsstillstand, Ausfall von Mitarbeitern verursacht oder entgangener Gewinn infolge Geheimnisverrat und Kosten zur Schadensfeststellung sind als Bausteine versicherbar.

 

Für Details zur Vertrauensschadenversicherung, zeitlicher Geltungsbereich, Grenzen der Deckung und Prämie vereinbaren Sie einfach einen Gesprächstermin mit uns - wir beraten Sie gerne!

 

 

 

(Quellen: SIB2020-Kriminalitaetsbericht 2020, OGH 9ObA136/19v)

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