Kurz notiert im Überblick

 

 

Ab Oktober 2020: Neue Steuerberechnung für PKW & Motorräder

Bereits im Jänner 2020 gab es für Autobesitzer die erste Änderung in Sachen Steuern: die NOVA wurde ökologisiert und an das neue Messverfahren WLTP angepasst. Zukünftig wird auch die motorbezogene Versicherungssteuer (MVSt) neu berechnet: Sie richtet sich ab 1.10.2020 nicht mehr nur nach der Leistung des Verbrennungsmotors (kW), sondern auch nach dem CO2-Ausstoß. Auch bei Motorrädern werden zukünftig Hubraum und CO2-Werte in die Berechnung einfließen.

 

Wen betrifft die Änderung?

Die Änderung betrifft alle Erstzulassungen ab dem 1.10.2020. Für alle Fahrzeuge, die bis 30. September 2020 zugelassen wurden, ändert sich an der Besteuerung nichts.

 

Mehr Leistung, mehr CO2 = mehr Steuer

Für jedes kW über 65 kW und für jedes Gramm CO2 über 115 Gramm zahlt man ab Oktober 8,64 € pro Jahr. Dabei werden mindestens 5 kW an Leistung und 5 Gramm CO2 angesetzt, somit ergibt sich eine Mindeststeuer von 86,40 € pro Jahr.

 

Berechnungsformel PKW: (kW – 65) * 0,72 + (CO2 – 115) * 0,72 = monatliche Steuer

Berechnungsformel Motorrad: (ccm – 52) * 0,014 + (CO2 – 52) * 0,20 = monatliche Steuer (Mindestwert: 10g/km)

 

Befreiung von der MVSt

Komplett befreit von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind reine Elektrofahrzeuge (nicht aber Range-Extender und Hybrid-PKW). Ebenfalls befreit sind Fahrzeuge, die vorwiegend der persönlichen Fortbewegung von Menschen mit Behinderungen dienen und Motorräder mit einem Hubraum bis 100 cm³.

 

Unterjährigkeitszuschlag entfällt

Wer die motorbezogene Versicherungssteuer nicht jährlich, sondern halb- oder vierteljährlich oder monatlich bezahlt, musste bisher einen Zuschlag von bis zu 10% in Kauf nehmen. Für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen werden, entfällt dieser Zuschlag für unterjährige Zahlung.

 

Neue Abschreibungsmöglichkeit seit 1.7.2020

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde für Unternehmer die Möglichkeit der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) geschaffen. Ebenso wurde eine beschleunigte Abschreibung für Gebäude eingeführt.

 

Im Gegensatz zur linearen Abschreibung, bei der die Anschaffungskosten in gleichbleibende Jahresbeträge aufgeteilt werden, kommt bei der neuen degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max 30%) zur Anwendung. Anwendbar ist die degressive Abschreibung für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter.

 

Details zur degressiven Afa und beschleunigten Afa für Gebäude mit Berechnungsbeispiele finden Sie hier:

 

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COVID-19-Investitionsprämie

Zur Unterstützung der Wirtschaft hat die Bundesregierung mit der Investitionsprämie ein neues Förderprogramm entwickelt. Unternehmen können als Anreiz für Neuinvestiotionen zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 Anträge stellen und die Förderung in Anspruch nehmen.

 

Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit/Life-Science werden mit 14% gefördert, alle anderen Investitionen mit 7%.

 

Abgewickelt wird die Förderung über das aws (austria wirschaftsservice). Dort finden Sie alle genauen Informationen rund um die Förderung und den Förderantrag.

 

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Einhebung der Service-Entgelte nicht vergessen

Für alle Personen, die mit Stichtag 15.11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, entfällt das Service-Entgelt für die e-card.

 

Für 2021 ist bis spätestens 15.12. das Service-Entgelt von 12,30 € mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November abzuführen.

 

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