März 2010  .  Neuer Service der SIVAG

 

Die Karte, die das Bargeld ersetzt


Mit der Bankomatkarte kann man über beträchtliche Summen verfügen. Unangenehm wird es, wenn sie abhanden kommt.

Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat die wichtigsten Regeln für den Umgang mit der kleinen Plastikkarte, die groß im Geschäft ist, zusammengestellt. Wer sie beachtet, kann sich vor beachtlichem Schaden schützen, wenn eine Karte in die falschen Hände gerät.


Was tun, wenn die Bankomatkarte verschwunden ist?

Die Karte unbedingt sofort bei der Bank oder dem Sperrnotruf sperren lassen. Die Telefonnummer finden Sie auf jedem Bankomaten. Für die Sperre müssen Sie Ihre Kontonummer und Bankleitzahl bekannt geben. Außerdem muss man den Verlust oder Diebstahl umgehend der Polizei melden. Nach der Sperre haben Sie keine Haftung mehr. Bis dahin kann ein Dieb allerdings das Konto inklusive Überziehungsrahmen aufgrund erweiterter Behebungsmöglichkeiten völlig ausräumen – Eile ist deshalb geboten!

Das Risiko lässt sich minimieren, indem man die tägliche Behebungsgrenze bei der Bankomatkarte herabsetzen und den Überziehungsrahmen des Kontos reduzieren lässt.


Was macht man, wenn der Bankomat verrückt spielt?

Wenn die Bankomatkarte vom Gerät unerwartet eingezogen wird, melden Sie den Vorfall gleich der Bank. Außerhalb der Bankzeiten ist es ratsam, den Sperrdienst anzurufen. Im Zweifelsfall die Bankomatkarte sperren lassen!

Wenn der Bankomat den Abhebungsvorgang abbricht ohne dass Sie Geld erhalten haben und Sie sich nicht sicher sind, ob das Geld von Ihrem Konto abgebucht wurde oder nicht, melden Sie auch das der Bank. Notieren Sie sich die genaue Uhrzeit.


Wer haftet für einen Schaden?

Der Schaden ist der Betrag, der mit der Karte bis zum Zeitpunkt Ihrer Meldung beim Sperrnotruf behoben wird. Wenn Sie dem Dieb das Leben und die illegale Abhebung leicht gemacht und grob fahrlässig gehandelt haben, haften Sie für den gesamten Schaden. Das gilt zum Beispiel, wenn sie den PIN-Code auf einem Zettel geschrieben und den in der Geldtasche aufbewahrt haben. Wenn er gemeinsam mit der Karte gestohlen wurde und der Dieb problemlos abheben konnte, sind Sie voll haftbar.

Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung mit 150 Euro begrenzt. Kein Verschulden trifft Sie, wenn zum Beispiel durch Manipulationen an Bankomaten Ihr Code ausgespäht und ein Duplikat Ihrer Karte erstellt wird.
 
 
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Quelle Inhalte: VersicherungsJournal

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