Digital bestellt. Real verschollen. Wer haftet bei Verlust der Ware?

Viele tun es - sie bestellen Waren online via Internet. Manchmal kommen die gewünschten Artikel gar nicht oder beschädigt an. Wer muss dafür bezahlen? Jedenfalls nicht der Käufer…

 

In Luft aufgelöst

Die heiß ersehnte Spielkonsole wurde verschickt, das erwartete Paket aber nie zugestellt – in dem Fall können Sie problemlos reklamieren. Was aber, wenn Sie die Annahme Ihrer Sendung bestätigen und beim Auspacken feststellen, dass die betreffende Ware fehlt, obwohl sie im Lieferschein angeführt ist? Dann fühlen Sie sich zu Recht betrogen…

 

Weitreichender Käuferschutz

Das Konsumentenschutzgesetz räumt privaten Verbrauchern bei Internetbestellungen besonderen Schutz ein: Der Händler trägt auch dann das Risiko, wenn die Ware ordnungsgemäß versandt wurde. Er haftet für Verluste oder Diebstahl auf dem Transportweg und muss bereits bezahltes Geld rückerstatten. Um auszuschließen, dass der Verlust nur vorgetäuscht ist, sollte man bei der Polizei eine Diebstahlsanzeige erstatten und dem Versender übermitteln.

 

Schäden sofort melden

Auch bei Versandschäden haftet zunächst der Händler. Wird Ihr Paket sichtlich deformiert überreicht, bestehen Sie auf einem schriftlichen Vermerk durch den Lieferanten. Scheint alles bestens, kontrollieren Sie den Inhalt dennoch möglichst rasch. Dokumentieren Sie Beschädigungen und melden Sie diese unverzüglich, um Streitigkeiten vorzubeugen: Unternehmen können ihrerseits nur innerhalb kurzer Frist Ansprüche beim Transporteur geltend machen – je länger Sie zuwarten, umso schwieriger wird es, Ihre Interessen durchzusetzen.

 

Unser Tipp

Wenden Sie sich im Streitfall an Schlichtungsstellen wie die Post- und Telekom-Regulierungsbehörde oder bei grenzüberschreitendem Warenverkehr an das Europäische Verbraucherzentrum.

Richtig oder Falsch: "Wird bei meiner gebuchten Pauschalreise das Programm geändert, darf ich kostenlos stornieren."

 

RICHTIG!

 

Rein in den Urlaub und sich um nichts mehr kümmern – schließlich hat man genau deshalb eine Pauschalreise gebucht. Wenn dann doch alles anders kommt als geplant, räumt das neue Pauschalreisegesetz ab 1. Juli 2018 dem Reisenden noch mehr Rechte ein.

 

Pauschales zum Reiserücktritt

Vier Tage Hotel, drei Tage Rundreise mit Besichtigungen: Vereinbarte Reiseleistungen sind vom Veranstalter einzuhalten – nachträgliche Änderungen müssen bereits im Vertrag vorgesehen sein und sich in zumutbaren Grenzen halten. Wesentliche Abweichungen berechtigen zum kostenlosen Reiserücktritt. Jedenfalls dann, wenn zumindest zwei Leistungen wie etwa Flug und Unterbringung bei der Buchung zum Gesamtpreis kombiniert wurden – so die Definition einer Pauschalreise. Haben Sie diese bereits angetreten, stehen Ihnen bei Mängeln Schadenersatz bzw. Preisminderungen zu – allerdings sollten Sie sofort vor Ort reklamieren und das nicht nur an der Hotelrezeption, sondern auch schriftlich beim Reiseveranstalter.

 

Verkürztes Vergnügen

Verkürzt sich noch vor Reiseantritt Ihre Urlaubswoche beispielsweise um mehr als einen Tag, steht Ihnen ein kostenloses Rücktrittsrecht zu, selbst wenn den Reiseveranstalter keine Schuld trifft – etwa wenn das Flugpersonal streikt. Sie erhalten den vollen Reisepreis erstattet. Stornogebühren fallen keine an, ganz im Gegenteil: Gegenüber der Fluglinie können Sie eine Ausgleichsleistung als Entschädigung für erlittene Unannehmlichkeiten fordern, weil Ihr Flug ausgefallen ist (falls keine außergewöhnliche Umstände vorlagen).

 

Modernes Pauschalreisegesetz PRG

Per 1. Juli 2018 wurde der Schutz für Reisende weiter ausgebaut und der Begriff „Pauschalreise“ umfassender definiert. Erstellen Sie Ihren Urlaub zwar individuell, buchen einzelne „Bausteine“ aber über ein gemeinsames „Click-through“-System, unterliegt diese Reise dem PRG: Webseiten-Betreiber, die einen Online-Warenkorb mit verschiedenen Leistungen auch anderer Unternehmen anbieten, werden demnach zum Reiseveranstalter.


Ebenfalls wichtig zu wissen: Preiserhöhungen weniger als 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise sind nicht mehr gestattet. Steigen die Kosten noch vor dieser Frist um mehr als 8%, können Sie ohne Stornogebühren vom Vertrag zurücktreten – ebenso, wenn Ihre Destination zur Gefahrenzone wird.

 

Nicht vergessen

Damit Sie Ihre Reise unbeschwert genießen können und im wohlverdienten Urlaub ideal abgesichert sind: Reiseversicherung abschließen!

 

Und wer öfter im Jahr verreist, sollte vielleicht an eine Jahresreiseversicherung denken. Rundherum geschützt für alle Urlaube in den nächsten 12 Monaten - egal wie oft, wie lang und wohin Sie verreisen.


 
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