Winterdienst: Wer haftet bei nicht geräumten Gehsteigen?

„Es schneit!“ – sind Kinder vor Aufregung um die weiße Pracht ganz aus dem Häuschen, hält sich die Freude bei so manchem Erwachsenen in Grenzen. Für viele Hausbesitzer bedeutet Schnee: schwitzend mit der Schneeschaufel Hand anzulegen und den Gehsteig freizuräumen. Mit der Pflicht zum Schneeräumen allein ist es allerdings noch nicht getan … es gilt ebenso Splitt oder Salz zu streuen, Schneewechten zu entfernen, das Dach auf Eiszapfen zu kontrollieren und gegebenenfalls entfernen (zu lassen).

 

Wann und wo?

Die Verpflichtung zum Winterdienst bedeutet für viele Grundstücksbesitzer und Hauseigentümer eine Menge Zeit- und Arbeitsaufwand und das an 7 Tagen die Woche von 6 – 22 Uhr. Geräumt werden müssen die Wege am eigenen Grundstück, aber auch die angrenzenden öffentlichen Flächen – zum Beispiel der Gehsteig oder Gehweg – sofern diese nicht mehr als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind.

 

Eine Klage und viel Geld

Das riskiert, wer der Verpflichtung zum Schneeräumen nicht nachkommt, vergisst zu schaufeln oder es einfach nicht bewerkstelligen kann, weil er berufstätig ist oder krank im Bett liegt. Für den Fall, dass ein Fußgänger vor Ihrem Haus auf eisigem Gehsteig ausrutscht und sich verletzt, droht eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung und eine Schadensersatzforderung und das kann teuer werden.

 

Arbeit und Haftung abgeben

Wer selbst nicht in der Lage ist, die gesetzliche Räum- und Streupflicht zu erfüllen, hat die Möglichkeit, einen gewerblichen Winterdienst mit der Aufgabe zu betrauen. Damit wird auch die Haftung an das beauftragte Unternehmen übertragen.

 

Stellen Sie sicher, dass der Umfang der Räumarbeiten, der Zeitraum, in dem geräumt werden soll und vor allem die Schnelligkeit, mit der reagiert wird vertraglich gesetzeskonform geregelt werden und die Firma die Verpflichtung nach §93 StVO vollständig übernimmt.

 

Wirklich haftungsfrei?

Achten Sie bei der Auswahl des Winterdienstes darauf, dass Sie einen geeigneten und qualifizierten Vertragspartner auswählen. Stellt sich im Schadensfall heraus, dass Sie die Räum- und Streupflicht einem unzuverlässigen und ungeeigneten Winterdienst übertragen haben, fällt die Haftung wieder auf Sie zurück.

Wenn Blech auf Blech trifft: Unfallmeldegebühr alias Blaulichtsteuer

Es geht oft schnell: Man ist unterwegs auf eisglatter Fahrbahn, hat einen Moment nicht aufgepasst, und schon hört man das hässliche Geräusch, wenn Blech auf Blech trifft … Was nun?

 

Grundsätzliches Verhalten

Werden Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt, halten Sie sofort an und sichern Sie die Unfallstelle ab. Ansonsten begehen Sie Fahrerflucht und das kann – je nach Schwere der Schuld - teuer werden. Darüber hinaus kann eine Leistungseinschränkung und sogar eine Leistungsfreiheit der Versicherung die Folge sein. Gibt es verletzte Personen, müssen Sie unverzüglich einen Notruf absetzen, Erste Hilfe leisten und jedenfalls die Polizei verständigen!

 

Bleiben Sie gegenüber Ihrem Unfallgegner sachlich und sprechen Sie ausschließlich über Fakten! Leisten Sie keinesfalls irgendwelche Zahlungen an den Gegner, ohne vorher Kontakt mit Ihrer Versicherung aufgenommen zu haben!

 

Nur ein Blechschaden?

Bei reinen Sachschäden ist die Feststellung des Unfallhergangs durch die Polizei nicht erforderlich, sofern die Unfallbeteiligten Name und Anschrift austauschen und den Unfallbericht ordnungsgemäß und sorgsam ausfüllen. Nicht vergessen: Notieren Sie auch Versicherungsdaten und das Autokennzeichen des Unfallgegners!

 

Gebühr für Polizeimeldung

Möchte man auch bei einem Blechschaden auf polizeiliche Unterstützung nicht verzichten - zum Beispiel weil der Unfallgegner eine andere Sprache spricht, sich die Schuldfrage nicht so leicht klären lässt, oder ein sehr hoher Sachschaden zu erwarten ist - hat man selbstverständlich Anspruch auf offizielle Dokumentation. Allerdings wird die sogenannte „Blaulichtsteuer“ fällig: Die anfordernde Person – oder jener Unfallbeteiligte, der die Ausfertigung eines Polizeiprotokolls verlangt - muss in diesem Fall 36 Euro entrichten. Bei Verschulden des Unfallgegners wird der Betrag von dessen Haftpflichtversicherung rückerstattet. Bei einer Teilschuld werden die Kosten der Gebühr entsprechend geteilt.

 

Versicherungsmeldungen

Melden Sie jeden Unfall binnen einer Woche bei der gegnerischen und bei Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung – auch wenn Sie der Meinung sind, dass Sie kein Mitverschulden tragen: In diesem Fall deklarieren Sie die Mitteilung als  "Vorsichtsmeldung". Vergessen Sie nicht auf eine eventuell vorhandene Kasko- und Rechtschutzversicherung!

 

 

→ Download: Europäischer Unfallbericht


 
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