Ganz schön wild! Verkehrsunfälle mit Wildtieren

Verkehrsunfälle mit Wildtieren sind im vergangenen Jahr um mehr als ein Drittel angestiegen – zählt man nur jene Ereignisse, bei denen auch Menschen zu Schaden kamen: Über 400 Personen wurden allein 2018 verletzt, vier davon tödlich. Brisant genug, um sich gegen solche Gefahren zu wappnen.

 

Zu hohes Tempo

Zu schnell unterwegs, zu wenig auf Unvorhergesehenes vorbereitet: Junge, männliche Lenker sind am häufigsten in Wildunfälle involviert. Die Wucht eines Aufpralls wird oft unterschätzt, ist aber gewaltig! Beim Zusammenstoß etwa mit Rotwild wirken Kräfte von mehreren Tonnen auf das Fahrzeug ein.

Das Verkehrszeichen „Wildwechsel“ ist eine Aufforderung, die Geschwindigkeit anzupassen, generell ist besondere Vorsicht in den Nachtstunden und in der Dämmerung geboten.

 

Richtig agieren und reagieren

Wildtiere kommen von rechts – von dieser irrigen Annahme gehen die meisten Autofahrer unbewusst aus, statt beide Seiten der Fahrbahn gleichermaßen im Auge zu behalten. Gerät ein Wildtier ins Sichtfeld, heißt es rasch reagieren: bremsen, abblenden und mehrmals hupen! Zeichnet sich ein Zusammenstoß ab, sollte man auf riskante Ausweichmanöver verzichten, stattdessen stark bremsen und dabei das Lenkrad gut festhalten, so der Rat von Experten.

 

Nach einem Wildunfall gilt:

Unfallstelle unverzüglich absichern und die Exekutive muss verständigt werden. Verletzte Tiere keinesfalls berühren. Getötetes Wild nicht einfach „mitnehmen“, das gilt als Diebstahl. Allfällige Unfallspuren am Fahrzeug nicht entfernen und den Schaden umgehend bei der Versicherung melden.

 

Enorme Sachschäden

Die Warnung vor Wildwechsel kommt nicht von ungefähr: Laut Kuratorium für Verkehrssicherheit ereignen sich in Österreich alle sieben Minuten Zusammenstöße mit Wildtieren. Verletzte und getötete Lebewesen und enorme Sachschäden sind die traurige Bilanz. Gehen Sie besonders jetzt im Herbst bei schlechten Sichtverhältnissen lieber vom Gas, um Kollisionen zu vermeiden!

Pflegefreistellung: Wenn die Arbeit ruft … und das Kind krank ist

Berufstätige Eltern sind in vieler Hinsicht gefordert, speziell wenn ein Kind – meist plötzlich und ohne Vorwarnung – krank wird und Betreuung benötigt. Gut, wenn Großeltern, Freunde oder Nachbarn einspringen, was aber tun, wenn niemand verfügbar ist?

 

Anspruch auf Pflegefreistellung

In solchen Fällen sieht der Gesetzgeber einen Anspruch auf Pflegefreistellung vor, der sich nicht nur auf das leibliche Kind erstreckt, sondern auch auf im gemeinsamen Haushalt lebende Wahl- und Pflegekinder sowie nahe Angehörige. Zu ihnen zählen neben Eltern und Großeltern auch die leiblichen Kinder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten – Stichwort: Patchwork-Familien.

 

Eine Woche pro Jahr

Die Pflegefreistellung stellt eine Form der Dienstverhinderung bei fortlaufender Lohnzahlung dar, die sich in die drei Bereiche Krankenpflege, Betreuung und Begleitung gliedert. ArbeitnehmerInnen können – unabhängig von der Anzahl der Kinder – prinzipiell eine Woche pro Arbeitsjahr auf diese Möglichkeiten zurückgreifen, natürlich auch nur tage- oder stundenweise.

 

Krankenpflege-Verlängerung möglich

Da gerade Kinder oft mehrmals pro Jahr erkranken, kann die Krankenpflegefreistellung im Bedarfsfall auf eine weitere Woche ausgedehnt werden. Allerdings darf kein sonstiger Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen und das betroffene Kind nicht älter als 12 Jahre sein. Sind alle gesetzlichen Ansprüche erschöpft, können unter dieser Voraussetzung auch Urlaubstage ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber aufgebraucht werden.

 

Betreuungs- und Begleitungsfreistellung

Die Betreuungsfreistellung greift, wenn LebensgefährtInnen etwa aufgrund von schwerer Krankheit, Haftstrafe oder anderen triftigen Verhinderungsgründen ausfallen und die Betreuung eines Kindes nicht länger übernehmen können. Die Begleitungsfreistellung wird tragend, wenn ein erkranktes Kind in einer Krankenanstalt stationär aufgenommen wird.

 

Nachweis auf Verlangen

In allen Fällen hat der Arbeitgeber das Recht, ärztliche Atteste bzw. Nachweise einzufordern und sich die Umstände bestätigen zu lassen. Achtung: Die missbräuchliche Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung stellt einen Entlassungsgrund dar! Auch keine gute Idee ist es, ein Kind zur Betreuung an den Arbeitsplatz mitzunehmen – dazu muss der Arbeitgeber erst seine Zustimmung erteilen.


 
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